Steuerfreundlichere Unternehmensnachfolge
- ShortId
-
04.3457
- Id
-
20043457
- Updated
-
28.07.2023 07:50
- Language
-
de
- Title
-
Steuerfreundlichere Unternehmensnachfolge
- AdditionalIndexing
-
24;15;Unternehmenssteuer;Unternehmen;Eigentumsübertragung;Unternehmensleitung;Gewinn;Rechtssicherheit;Familienunternehmen;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K0703060104, Familienunternehmen
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K07030601, Unternehmen
- L04K05070107, Eigentumsübertragung
- L06K070302010206, Gewinn
- L05K0703040303, Unternehmensleitung
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die gesetzlich verankerte Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinnes ist im Rahmen von Unternehmensnachfolgen durch die immer restriktivere Praxis der Steuerbehörden, die jüngst vom Bundesgericht noch verschärft wurde, in ihrem wesentlichen Gehalt nicht mehr gegeben. Die diesbezügliche Praxis läuft den Zielen der Unternehmenssteuerreform II - steuerfreundlichere Gestaltung der Unternehmensnachfolge - diametral entgegen. Um die notwendige Rechtssicherheit wiederherzustellen, sind explizite rechtliche Bestimmungen notwendig. Unter Unternehmensübertragungen sind Übertragungen an Familienangehörige und an Dritte zu verstehen. Der Tatbestand eines Verkaufes an sich selbst zählt dagegen nicht dazu.</p>
- <p>Aus Gründen des sachlichen Zusammenhanges will der Bundesrat das Thema "indirekte Teilliquidation" im Rahmen der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II einer Lösung zuführen. Die Verabschiedung der Botschaft und Weiterleitung an die eidgenössischen Räte ist für Juni 2005 geplant. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung bezüglich des Regelungsbedarfes, behält sich jedoch vor, in der Botschaft eine einfachere und neutrale Regelung vorzuschlagen. Nach dem Konzept des Bundesrates werden für die Besteuerung des Verkäufers namentlich die Sperrfrist, die Finanzkraft, das Verhalten und die Mitwirkung des Käufers keine Rolle mehr spielen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die entstandenen steuerlichen Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen zu beseitigen und dem Parlament entsprechende Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG) sowie gegebenenfalls des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer zu unterbreiten:</p><p>Art. 24 Bst. j (neu) DBG</p><p>"Steuerfrei sind die Gewinne aus Unternehmensübertragungen, sofern im Privatvermögen gehaltene Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte an einer juristischen Person übertragen werden und die Übertragung aus zukünftigen Jahresgewinnen des übernommenen Unternehmens finanziert wird; bereits im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene ausschüttbare Mittel des übernommenen Unternehmens dürfen erst nach Ablauf einer fünfjährigen Sperrfrist zur Finanzierung verwendet werden."</p><p>Art. 7 Abs. 4 Bst. m (neu) StHG</p><p>"Steuerfrei sind nur die Gewinne aus Unternehmensübertragungen, sofern im Privatvermögen gehaltene Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte an einer juristischen Person übertragen werden und die Übertragung aus zukünftigen Jahresgewinnen des übernommenen Unternehmens finanziert wird; bereits im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene ausschüttbare Mittel des übernommenen Unternehmens dürfen erst nach Ablauf einer fünfjährigen Sperrfrist zur Finanzierung verwendet werden."</p>
- Steuerfreundlichere Unternehmensnachfolge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die gesetzlich verankerte Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinnes ist im Rahmen von Unternehmensnachfolgen durch die immer restriktivere Praxis der Steuerbehörden, die jüngst vom Bundesgericht noch verschärft wurde, in ihrem wesentlichen Gehalt nicht mehr gegeben. Die diesbezügliche Praxis läuft den Zielen der Unternehmenssteuerreform II - steuerfreundlichere Gestaltung der Unternehmensnachfolge - diametral entgegen. Um die notwendige Rechtssicherheit wiederherzustellen, sind explizite rechtliche Bestimmungen notwendig. Unter Unternehmensübertragungen sind Übertragungen an Familienangehörige und an Dritte zu verstehen. Der Tatbestand eines Verkaufes an sich selbst zählt dagegen nicht dazu.</p>
- <p>Aus Gründen des sachlichen Zusammenhanges will der Bundesrat das Thema "indirekte Teilliquidation" im Rahmen der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II einer Lösung zuführen. Die Verabschiedung der Botschaft und Weiterleitung an die eidgenössischen Räte ist für Juni 2005 geplant. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung bezüglich des Regelungsbedarfes, behält sich jedoch vor, in der Botschaft eine einfachere und neutrale Regelung vorzuschlagen. Nach dem Konzept des Bundesrates werden für die Besteuerung des Verkäufers namentlich die Sperrfrist, die Finanzkraft, das Verhalten und die Mitwirkung des Käufers keine Rolle mehr spielen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die entstandenen steuerlichen Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen zu beseitigen und dem Parlament entsprechende Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG) sowie gegebenenfalls des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer zu unterbreiten:</p><p>Art. 24 Bst. j (neu) DBG</p><p>"Steuerfrei sind die Gewinne aus Unternehmensübertragungen, sofern im Privatvermögen gehaltene Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte an einer juristischen Person übertragen werden und die Übertragung aus zukünftigen Jahresgewinnen des übernommenen Unternehmens finanziert wird; bereits im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene ausschüttbare Mittel des übernommenen Unternehmens dürfen erst nach Ablauf einer fünfjährigen Sperrfrist zur Finanzierung verwendet werden."</p><p>Art. 7 Abs. 4 Bst. m (neu) StHG</p><p>"Steuerfrei sind nur die Gewinne aus Unternehmensübertragungen, sofern im Privatvermögen gehaltene Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechte an einer juristischen Person übertragen werden und die Übertragung aus zukünftigen Jahresgewinnen des übernommenen Unternehmens finanziert wird; bereits im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene ausschüttbare Mittel des übernommenen Unternehmens dürfen erst nach Ablauf einer fünfjährigen Sperrfrist zur Finanzierung verwendet werden."</p>
- Steuerfreundlichere Unternehmensnachfolge
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