Öffentliches Raserregister
- ShortId
-
04.3463
- Id
-
20043463
- Updated
-
28.07.2023 09:12
- Language
-
de
- Title
-
Öffentliches Raserregister
- AdditionalIndexing
-
48;Überwachung des Verkehrs;Strassenverkehrsordnung;strafbare Handlung;Sicherheit im Strassenverkehr;Informationsverbreitung;Verzeichnis;Verkehrsunfall;Geschwindigkeitsregelung
- 1
-
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K02020702, Verzeichnis
- L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 04.3327 weist der Bundesrat darauf hin, dass es im Jahr 2003 neben unzähligen Ordnungsbussen wegen Geschwindigkeitsübertretungen zu rund 35 000 Verwarnungen und 28 000 Führerausweisentzügen gekommen sei. Die Raserdelikte, die Wochenende für Wochenende bekannt werden, weisen darauf hin, dass die Massnahmen offensichtlich noch nicht streng genug sind und ihre erhoffte Wirkung verfehlen.</p><p>Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das Problembewusstsein in der Gesellschaft noch allzu schwach ausgeprägt ist. Ein öffentlich zugängliches Register, das Raser mit Namen und die Umstände der Tat auflistet, könnte nicht nur zu einer dringend notwendigen Sensibilisierung in der Gesellschaft führen. Es könnte darüber hinaus dazu beitragen, dass Raser auch in ihrer eigenen sozialen Gruppe unter Druck kommen und sich so eine erwünschte soziale Kontrolle etabliert. Dazu braucht es sofort eine klare und einheitliche Raserdefinition, die sich der Öffentlichkeit leicht und unmissverständlich einprägt. Diese Definition könnte sich für alle Strassenkategorien auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 Stundenkilometern beziehen.</p><p>Schliesslich erfüllt ein solches Register auch den Zweck, dass die Polizei darüber informiert ist, wer als Raser auffällig geworden ist oder - nach einem Entzug - ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug lenkt.</p><p>Die Schweiz kennt eine ähnliche Massnahme bereits in Bezug auf die Veröffentlichung von Konkursen. Dabei geht es darum, weiteren Schaden abzuwenden und mögliche Opfer zu schützen. Es ist wenig ersichtlich, warum eine solche Massnahme zum Schutz des Eigentums möglich sein soll, nicht aber zum Schutz von Leib und Leben.</p>
- <p>Der Bundesrat und die für den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes verantwortlichen Kantone beobachten die Entwicklungen im Strassenverkehr mit besonderer Aufmerksamkeit. Mit diversen Verbesserungen in der Führerausbildung (Zwei-Phasen-Ausbildung) und im Sanktionenszenario (Kaskadensystem, Herabsetzung der Promillegrenze, Festlegung von strengeren Sanktionen usw.), aber auch mit der neuen Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik wird auf breiter Front eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Sicherheit im Strassenverkehr angestrebt.</p><p>Die in der letzten Zeit stark in den Medien vertretene "Raserproblematik" gehört zu einem der Hauptaugenmerke. Die Schaffung eines jedermann zugänglichen Registers für "Raser" lehnt der Bundesrat aber aus folgenden Gründen ab:</p><p>1. Wie die Motion darlegt, gibt es keine Raserdefinition. Eine solche macht aber auch keinen Sinn. Der in den Medien und im deutschen Sprachgebrauch verwendete Begriff "Raser" beinhaltet ein Werturteil, das ausserhalb der rechtlichen Kategorisierung der Schwere der Widerhandlung liegt. Die gesetzliche Regelung teilt die Widerhandlung bei Geschwindigkeitsübertretungen in Bagatelldelikte (Ordnungsbussenverfahren), leichte Widerhandlungen (Übertretung; Verwarnung), mittelschwere Widerhandlungen (Übertretung; Führerausweisentzug von mindestens einem Monat) und schwere Widerhandlungen (Vergehen; Führerausweisentzug von drei Monaten). Die Subsumierung erfolgt jedoch im Einzelfall nach der objektiven Schwere der Widerhandlung (unter Berücksichtigung von Witterungs- und/oder Verkehrsverhältnissen, Gefährdung von Personen usw.) und der Verantwortung, die der Führer dafür übernehmen muss. Diese Differenzierung genügt vollauf, und die Schaffung eines neuen Tatbestandes ("wer rast, wird mit .... bestraft") ist nicht erforderlich. Aber nur für die Schaffung eines solchen "Rasertatbestandes" müsste der Begriff "Raser" definiert werden.</p><p>2. Mit Artikel 61 des Strafgesetzbuches (SR 311) besteht heute bereits ein für alle Strafurteile - und nicht bloss auf die "Raser" zugeschnittenes - taugliches Instrument. Danach kann der Strafrichter sein Strafurteil veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Hierbei entscheidet der Richter über Art und Umfang der Veröffentlichung.</p><p>3. Bereits heute führt das Bundesamt für Strassen zusammen mit den Kantonen, basierend auf Artikel 104b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (Admas). Im Admas sind im Rahmen der geltenden Verjährungsfristen alle ausgesprochenen Massnahmen enthalten. Die Daten sind den vom Gesetzgeber als zugriffsberechtigt anerkannten Behörden (Zulassungsbehörden, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden) voll zugänglich.</p><p>4. Ein öffentliches Register für "Raser" erfüllt die Grundprinzipien des Datenschutzrechtes, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, nicht. Bereits heute besteht mit dem Admas ein Register, welches die von der Motion geforderten Ziele verfolgt. Zudem wäre - anders als beim Admas - jegliche zwingend notwendige behördliche Kontrolle der Datenbearbeitung verunmöglicht. Die Daten könnten von jedermann aus dem "öffentlichen Register" kopiert und unkontrolliert (z. B. via Internet) verbreitet werden.</p><p>5. Die Polizei hat bereits heute über das Fahndungssystem Ripol Kenntnis von Führerausweisentzügen. Wird ein Automobilist angehalten und kontrolliert (Einzel- oder Grosskontrolle), so ist jederzeit ersichtlich, ob er einen gültigen Führerausweis besitzt oder ihm dieser entzogen wurde.</p><p>6. Der Bundesrat zweifelt daran, ob ein öffentliches Register über Führerausweisentzüge tatsächlich präventiv wirkt. Diese Haltung wird auch von Verkehrspsychologen bestätigt. Wer sich durch die heutigen Strafdrohungen und den ab 1. Januar 2005 nochmals verschärften Führerausweisentzug nicht vom Rasen abhalten lässt, dürfte sich von einer milderen Massnahme, nämlich der Publikation seines Namens, erst recht nicht beeindrucken lassen. Ein Raserregister könnte in Kreisen, in welchen mit der Raserei geprahlt wird, sogar kontraproduktive Wirkung haben. Der Eintrag könnte als erstrebenswerte Auszeichnung in einer "Hitparade der Schnellsten" betrachtet werden.</p><p>Zusammenfassend erscheint der Aufwand für Bund und Kantone zur Errichtung und zum Betrieb eines solchen Registers angesichts der zu erwartenden (bestenfalls) sehr geringen Wirkung für die Verkehrssicherheit unverhältnismässig. Stattdessen sind die zunehmend knappen Ressourcen auf die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen der SVG-Revision und die zur Vermeidung von Raserdelikten notwendige Verdichtung der Polizeikontrollen zu konzentrieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Grundlagen für ein Register zu schaffen, das schweizweit Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 30 Stundenkilometern mit Namen, Wohnort und Nationalität des Täters erfasst sowie Tathergang, Tatort und besondere Umstände (beispielsweise Drogen- und Alkoholeinfluss) festhält. Das Register wird regelmässig aktualisiert und ist öffentlich zugänglich. Der Bundesrat trägt dazu Sorge, dass die Massnahme möglichst schnell umgesetzt werden kann.</p>
- Öffentliches Raserregister
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 04.3327 weist der Bundesrat darauf hin, dass es im Jahr 2003 neben unzähligen Ordnungsbussen wegen Geschwindigkeitsübertretungen zu rund 35 000 Verwarnungen und 28 000 Führerausweisentzügen gekommen sei. Die Raserdelikte, die Wochenende für Wochenende bekannt werden, weisen darauf hin, dass die Massnahmen offensichtlich noch nicht streng genug sind und ihre erhoffte Wirkung verfehlen.</p><p>Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das Problembewusstsein in der Gesellschaft noch allzu schwach ausgeprägt ist. Ein öffentlich zugängliches Register, das Raser mit Namen und die Umstände der Tat auflistet, könnte nicht nur zu einer dringend notwendigen Sensibilisierung in der Gesellschaft führen. Es könnte darüber hinaus dazu beitragen, dass Raser auch in ihrer eigenen sozialen Gruppe unter Druck kommen und sich so eine erwünschte soziale Kontrolle etabliert. Dazu braucht es sofort eine klare und einheitliche Raserdefinition, die sich der Öffentlichkeit leicht und unmissverständlich einprägt. Diese Definition könnte sich für alle Strassenkategorien auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 Stundenkilometern beziehen.</p><p>Schliesslich erfüllt ein solches Register auch den Zweck, dass die Polizei darüber informiert ist, wer als Raser auffällig geworden ist oder - nach einem Entzug - ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug lenkt.</p><p>Die Schweiz kennt eine ähnliche Massnahme bereits in Bezug auf die Veröffentlichung von Konkursen. Dabei geht es darum, weiteren Schaden abzuwenden und mögliche Opfer zu schützen. Es ist wenig ersichtlich, warum eine solche Massnahme zum Schutz des Eigentums möglich sein soll, nicht aber zum Schutz von Leib und Leben.</p>
- <p>Der Bundesrat und die für den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes verantwortlichen Kantone beobachten die Entwicklungen im Strassenverkehr mit besonderer Aufmerksamkeit. Mit diversen Verbesserungen in der Führerausbildung (Zwei-Phasen-Ausbildung) und im Sanktionenszenario (Kaskadensystem, Herabsetzung der Promillegrenze, Festlegung von strengeren Sanktionen usw.), aber auch mit der neuen Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik wird auf breiter Front eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Sicherheit im Strassenverkehr angestrebt.</p><p>Die in der letzten Zeit stark in den Medien vertretene "Raserproblematik" gehört zu einem der Hauptaugenmerke. Die Schaffung eines jedermann zugänglichen Registers für "Raser" lehnt der Bundesrat aber aus folgenden Gründen ab:</p><p>1. Wie die Motion darlegt, gibt es keine Raserdefinition. Eine solche macht aber auch keinen Sinn. Der in den Medien und im deutschen Sprachgebrauch verwendete Begriff "Raser" beinhaltet ein Werturteil, das ausserhalb der rechtlichen Kategorisierung der Schwere der Widerhandlung liegt. Die gesetzliche Regelung teilt die Widerhandlung bei Geschwindigkeitsübertretungen in Bagatelldelikte (Ordnungsbussenverfahren), leichte Widerhandlungen (Übertretung; Verwarnung), mittelschwere Widerhandlungen (Übertretung; Führerausweisentzug von mindestens einem Monat) und schwere Widerhandlungen (Vergehen; Führerausweisentzug von drei Monaten). Die Subsumierung erfolgt jedoch im Einzelfall nach der objektiven Schwere der Widerhandlung (unter Berücksichtigung von Witterungs- und/oder Verkehrsverhältnissen, Gefährdung von Personen usw.) und der Verantwortung, die der Führer dafür übernehmen muss. Diese Differenzierung genügt vollauf, und die Schaffung eines neuen Tatbestandes ("wer rast, wird mit .... bestraft") ist nicht erforderlich. Aber nur für die Schaffung eines solchen "Rasertatbestandes" müsste der Begriff "Raser" definiert werden.</p><p>2. Mit Artikel 61 des Strafgesetzbuches (SR 311) besteht heute bereits ein für alle Strafurteile - und nicht bloss auf die "Raser" zugeschnittenes - taugliches Instrument. Danach kann der Strafrichter sein Strafurteil veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Hierbei entscheidet der Richter über Art und Umfang der Veröffentlichung.</p><p>3. Bereits heute führt das Bundesamt für Strassen zusammen mit den Kantonen, basierend auf Artikel 104b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (Admas). Im Admas sind im Rahmen der geltenden Verjährungsfristen alle ausgesprochenen Massnahmen enthalten. Die Daten sind den vom Gesetzgeber als zugriffsberechtigt anerkannten Behörden (Zulassungsbehörden, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden) voll zugänglich.</p><p>4. Ein öffentliches Register für "Raser" erfüllt die Grundprinzipien des Datenschutzrechtes, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, nicht. Bereits heute besteht mit dem Admas ein Register, welches die von der Motion geforderten Ziele verfolgt. Zudem wäre - anders als beim Admas - jegliche zwingend notwendige behördliche Kontrolle der Datenbearbeitung verunmöglicht. Die Daten könnten von jedermann aus dem "öffentlichen Register" kopiert und unkontrolliert (z. B. via Internet) verbreitet werden.</p><p>5. Die Polizei hat bereits heute über das Fahndungssystem Ripol Kenntnis von Führerausweisentzügen. Wird ein Automobilist angehalten und kontrolliert (Einzel- oder Grosskontrolle), so ist jederzeit ersichtlich, ob er einen gültigen Führerausweis besitzt oder ihm dieser entzogen wurde.</p><p>6. Der Bundesrat zweifelt daran, ob ein öffentliches Register über Führerausweisentzüge tatsächlich präventiv wirkt. Diese Haltung wird auch von Verkehrspsychologen bestätigt. Wer sich durch die heutigen Strafdrohungen und den ab 1. Januar 2005 nochmals verschärften Führerausweisentzug nicht vom Rasen abhalten lässt, dürfte sich von einer milderen Massnahme, nämlich der Publikation seines Namens, erst recht nicht beeindrucken lassen. Ein Raserregister könnte in Kreisen, in welchen mit der Raserei geprahlt wird, sogar kontraproduktive Wirkung haben. Der Eintrag könnte als erstrebenswerte Auszeichnung in einer "Hitparade der Schnellsten" betrachtet werden.</p><p>Zusammenfassend erscheint der Aufwand für Bund und Kantone zur Errichtung und zum Betrieb eines solchen Registers angesichts der zu erwartenden (bestenfalls) sehr geringen Wirkung für die Verkehrssicherheit unverhältnismässig. Stattdessen sind die zunehmend knappen Ressourcen auf die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen der SVG-Revision und die zur Vermeidung von Raserdelikten notwendige Verdichtung der Polizeikontrollen zu konzentrieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Grundlagen für ein Register zu schaffen, das schweizweit Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 30 Stundenkilometern mit Namen, Wohnort und Nationalität des Täters erfasst sowie Tathergang, Tatort und besondere Umstände (beispielsweise Drogen- und Alkoholeinfluss) festhält. Das Register wird regelmässig aktualisiert und ist öffentlich zugänglich. Der Bundesrat trägt dazu Sorge, dass die Massnahme möglichst schnell umgesetzt werden kann.</p>
- Öffentliches Raserregister
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