Hilfshunde für motorisch Behinderte
- ShortId
-
04.3469
- Id
-
20043469
- Updated
-
28.07.2023 12:32
- Language
-
de
- Title
-
Hilfshunde für motorisch Behinderte
- AdditionalIndexing
-
28;Körperbehinderte/r;Versicherungsleistung;Invalidenversicherung;Hund
- 1
-
- L05K0101030701, Hund
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0104020101, Körperbehinderte/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit rund zehn Jahren gibt es in der Schweiz den gemeinnützigen Verein "Le Copain". Hunde, die von Mitgliedern dieses Vereins ausgebildet worden sind, können verschiedene Aufgaben erledigen, die Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht verrichten können. Hilfshunde können etwa fünfzig Befehle ausführen. So sind sie ihren Besitzerinnen und Besitzern eine Stütze und eine wertvolle Hilfe im Alltag und begleiten sie in gegenseitiger Abhängigkeit. Bis anhin hat der Verein "Le Copain", der sich ausschliesslich über Spendengelder und Sponsoring finanziert, in der Schweiz nahezu 130 Hunde an Bedürftige im Alter von 7 bis 80 Jahren abgegeben.</p><p>Leider wird "Le Copain" von der Invalidenversicherung noch nicht anerkannt. Diese Situation ist absurd, ist es doch offensichtlich, dass von einem solchen Hund unterstützte Behinderte die Gesellschaft deutlich weniger belasten, als wenn sie in einer spezialisierten Einrichtung untergebracht werden müssen. Es gilt das Gleiche wie für die Hauspflege, die - falls sie möglich ist - weniger kostet als ein Krankenhausaufenthalt. Zu einer Zeit, in der nahezu alle politischen Kreise Möglichkeiten zur Finanzierung der Invalidenversicherung anpreisen, wäre es sinnvoll, diesbezüglich eine Vergleichsstudie in einer mittel- und langfristigen Perspektive durchzuführen.</p>
- <p>Die Abgabe von Hilfsmitteln ist in Artikel 21 IVG, Artikel 14 IVV und in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) geregelt. Damit ein Hilfsmittel in die Liste im Anhang der HVI aufgenommen wird, müssen sehr präzise Kriterien erfüllt sein. Ein Hilfsmittel muss einfach und zweckmässig sein und die Erreichung eines der in Artikel 21 IVG genannten Ziele erlauben.</p><p>Die IV gibt Hilfsmittel ab, die es den invaliden Personen ermöglichen, sich fortzubewegen, Kontakte mit der Umwelt herzustellen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich im Aufgabenbereich zu betätigen (z. B. Haushalt), zu studieren oder einen Beruf zu erlernen. Bei den Hilfsmitteln handelt es sich hauptsächlich um persönliche Hilfen, mit denen körperliche oder organische Funktionsstörungen kompensiert werden.</p><p>Hilfshunde sind für motorisch Behinderte zwar eine wertvolle Hilfe, doch kann mit ihnen allein keines der erwähnten gesetzlichen Ziele erreicht werden. Sie gelten deshalb nicht als Hilfsmittel im Sinne der IV. Motorisch Behinderte bedürfen stets eines weiteren Hilfsmittels (z. B. Rollstuhl, Motorfahrzeug, Schreibmaschine, PC mit synthetischer Sprache, Tonbandgerät, Schreibtelefon). Solche Hilfsmittel werden von der IV abgegeben. Im Gegensatz zu den Hilfshunden für motorisch Behinderte stellen Blindenführhunde für Blinde und Sehbehinderte Hilfsmittel dar, weil mit ihnen allein das gesetzliche Ziel der Fortbewegung erreicht werden kann. Sie werden von der IV abgegeben, sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin ausgewiesen ist und sie sich dank des Hundes ausserhalb des Hauses selbstständig und ohne weitere Hilfe fortbewegen kann.</p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Association "Le Copain" jedoch den Anspruch auf Beiträge gemäss Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis c IVG zugesprochen. Es handelt sich um "Beiträge an die Organisationen der privaten Behindertenhilfe", die in diesem Fall dazu dienen, Ausbildungskurse für künftige Hundebesitzer zu organisieren, die von der Association selber ausgewählt werden.</p><p>Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision sieht ausserdem vor, dass Bezüger einer Hilflosenentschädigung die doppelte Leistung erhalten, wenn sie zu Hause leben. So können sie mehr Aufgaben durch Dritte erledigen lassen bzw. gegebenenfalls die Kosten eines Hilfshundes decken und sind dadurch selbstständiger.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung zu prüfen, damit zukünftig Beiträge für die Abgabe von Hilfshunden an motorisch Behinderte möglich sind.</p>
- Hilfshunde für motorisch Behinderte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit rund zehn Jahren gibt es in der Schweiz den gemeinnützigen Verein "Le Copain". Hunde, die von Mitgliedern dieses Vereins ausgebildet worden sind, können verschiedene Aufgaben erledigen, die Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht verrichten können. Hilfshunde können etwa fünfzig Befehle ausführen. So sind sie ihren Besitzerinnen und Besitzern eine Stütze und eine wertvolle Hilfe im Alltag und begleiten sie in gegenseitiger Abhängigkeit. Bis anhin hat der Verein "Le Copain", der sich ausschliesslich über Spendengelder und Sponsoring finanziert, in der Schweiz nahezu 130 Hunde an Bedürftige im Alter von 7 bis 80 Jahren abgegeben.</p><p>Leider wird "Le Copain" von der Invalidenversicherung noch nicht anerkannt. Diese Situation ist absurd, ist es doch offensichtlich, dass von einem solchen Hund unterstützte Behinderte die Gesellschaft deutlich weniger belasten, als wenn sie in einer spezialisierten Einrichtung untergebracht werden müssen. Es gilt das Gleiche wie für die Hauspflege, die - falls sie möglich ist - weniger kostet als ein Krankenhausaufenthalt. Zu einer Zeit, in der nahezu alle politischen Kreise Möglichkeiten zur Finanzierung der Invalidenversicherung anpreisen, wäre es sinnvoll, diesbezüglich eine Vergleichsstudie in einer mittel- und langfristigen Perspektive durchzuführen.</p>
- <p>Die Abgabe von Hilfsmitteln ist in Artikel 21 IVG, Artikel 14 IVV und in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) geregelt. Damit ein Hilfsmittel in die Liste im Anhang der HVI aufgenommen wird, müssen sehr präzise Kriterien erfüllt sein. Ein Hilfsmittel muss einfach und zweckmässig sein und die Erreichung eines der in Artikel 21 IVG genannten Ziele erlauben.</p><p>Die IV gibt Hilfsmittel ab, die es den invaliden Personen ermöglichen, sich fortzubewegen, Kontakte mit der Umwelt herzustellen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich im Aufgabenbereich zu betätigen (z. B. Haushalt), zu studieren oder einen Beruf zu erlernen. Bei den Hilfsmitteln handelt es sich hauptsächlich um persönliche Hilfen, mit denen körperliche oder organische Funktionsstörungen kompensiert werden.</p><p>Hilfshunde sind für motorisch Behinderte zwar eine wertvolle Hilfe, doch kann mit ihnen allein keines der erwähnten gesetzlichen Ziele erreicht werden. Sie gelten deshalb nicht als Hilfsmittel im Sinne der IV. Motorisch Behinderte bedürfen stets eines weiteren Hilfsmittels (z. B. Rollstuhl, Motorfahrzeug, Schreibmaschine, PC mit synthetischer Sprache, Tonbandgerät, Schreibtelefon). Solche Hilfsmittel werden von der IV abgegeben. Im Gegensatz zu den Hilfshunden für motorisch Behinderte stellen Blindenführhunde für Blinde und Sehbehinderte Hilfsmittel dar, weil mit ihnen allein das gesetzliche Ziel der Fortbewegung erreicht werden kann. Sie werden von der IV abgegeben, sofern die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin ausgewiesen ist und sie sich dank des Hundes ausserhalb des Hauses selbstständig und ohne weitere Hilfe fortbewegen kann.</p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Association "Le Copain" jedoch den Anspruch auf Beiträge gemäss Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis c IVG zugesprochen. Es handelt sich um "Beiträge an die Organisationen der privaten Behindertenhilfe", die in diesem Fall dazu dienen, Ausbildungskurse für künftige Hundebesitzer zu organisieren, die von der Association selber ausgewählt werden.</p><p>Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision sieht ausserdem vor, dass Bezüger einer Hilflosenentschädigung die doppelte Leistung erhalten, wenn sie zu Hause leben. So können sie mehr Aufgaben durch Dritte erledigen lassen bzw. gegebenenfalls die Kosten eines Hilfshundes decken und sind dadurch selbstständiger.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung zu prüfen, damit zukünftig Beiträge für die Abgabe von Hilfshunden an motorisch Behinderte möglich sind.</p>
- Hilfshunde für motorisch Behinderte
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