Massnahmenkonzept gegen Raser
- ShortId
-
04.3472
- Id
-
20043472
- Updated
-
24.06.2025 23:33
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmenkonzept gegen Raser
- AdditionalIndexing
-
48;Auto;Überwachung des Verkehrs;Inhaftierung;Führerschein;Beschlagnahme;Strassenverkehrsordnung;Strafe;strafbare Handlung;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall;Geldstrafe;Geschwindigkeitsregelung
- 1
-
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K18020401, Führerschein
- L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L03K050101, Strafe
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K05010107, Geldstrafe
- L04K05010103, Beschlagnahme
- L05K1803010101, Auto
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist bereit, alle erforderlichen Massnahmen gegen Raser zu prüfen und gegebenenfalls dem Parlament entsprechende Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Er wird die Überprüfungen im Rahmen der neuen Strassenverkehrssicherheitspolitik vornehmen. Das Massnahmenpaket wird auch neue, im Zusammenhang mit der Raserdiskussion geforderte Massnahmen enthalten. Zu den einzelnen Ziffern nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, die am 1. Januar 2005 in Kraft tritt, ist die Forderung von Ziffer 1 bereits erfüllt. Bei drei schweren oder vier mittelschweren Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften innert zehn Jahren wird die charakterliche Nichteignung von Gesetzes wegen vermutet. Der Führerausweis wird auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen. Im Wiedererteilungsverfahren ist die Beweislast umgekehrt, da der Antragsteller nachweisen muss, dass er nun wieder fahrgeeignet ist. Der Führerausweisentzug wird dadurch abgesichert, dass Fahren trotz Entzug ab 1. Januar 2005 nicht mehr als Übertretung (Haft bis drei Monate und/oder Busse bis 5000 Franken), sondern als Vergehen (Gefängnis bis drei Jahre und/oder Busse bis 40 000 Franken) gilt.</p><p>2. Bei mittelschweren und schweren Widerhandlungen ist bereits bei der ersten Widerhandlung der Führerausweis zu entziehen. Somit macht ein Punktesystem bei diesen Widerhandlungen keinen Sinn. Indessen ist zu prüfen, ob auch bei der Begehung einer gewissen Anzahl von leichten Widerhandlungen ein Entzug auf unbestimmte Zeit verfügt werden soll. Wenn eine Widerhandlung gemäss Ordnungsbussenliste zu einer Verkehrsgefährdung führt, wird die fehlbare Person von Gesetzes wegen verzeigt. Weil aber das Ordnungsbussenverfahren nur zur Anwendung gelangt, wenn keine sicherheitsgefährdende Übertretung vorliegt, dürften in diesem Verfahren auch keine Strafpunkte verhängt werden.</p><p>3. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind gemäss Strafgesetzbuch bereits möglich. Allerdings ist es nicht besonders auf Strassenverkehrswiderhandlungen ausgerichtet. Ob entsprechende Tatbestände ins Strassenverkehrsrecht aufzunehmen sind, wird geprüft.</p><p>4. Bereits heute sind Umrüstungen an Fahrzeugen nur beschränkt zulässig. Der Bundesrat ist bereit, eine weitere Einschränkung zu prüfen. Wichtig ist die strenge Ahndung von unerlaubten Umrüstungen. Wer dies vorsätzlich tut, wird bereits heute mit Gefängnis oder Busse bestraft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung von Ziffer 1 sowie die Annahme von Ziffer 2, 3 und 4.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, wie durch ein umfassendes Paket von Massnahmen gegen die kriminelle Raserei auf unseren Strassen vorgegangen werden kann. Zu prüfen sind dabei insbesondere die folgenden Massnahmen:</p><p>1. Eine stärkere Gewichtung der charakterlichen Eignung bei der Erteilung und beim Entzug des Führerscheins z. B. durch die Verankerung einer gesetzlichen Vermutung, dass bei wiederholter extremer Geschwindigkeitsüberschreitung die charakterliche Eignung nicht gegeben ist, Umkehr der Beweislast bezüglich der charakterlichen Eignung bei wiederholter massiver Verletzung der Verkehrsregeln. Entzug des Führerscheins, Absicherung des Führerausweisentzugs durch stärkere Sanktionen (inklusive Einziehung des Fahrzeuges) beim Fahren trotz Entzugs des Führerscheins.</p><p>2. Die Einführung eines Strafpunktesystems bei stark sicherheitsgefährdenden Übertretungen der Verkehrsregeln. Beim Erreichen einer bestimmten Punktezahl würde der Führerausweis entzogen. Strafpunkte müssten auch bei Ordnungsbussen verteilt werden können, wenn die entsprechenden Übertretungen stark sicherheitsgefährdend sind.</p><p>3. Die Verschärfung des Sanktionensystems z. B. durch strengere Vorschriften über den Einzug des verwendeten Autos, die zwingende Umwandlung von Bussen in Haft bei stark sicherheitsgefährdenden Übertretungen.</p><p>4. Massnahmen gegen die Umrüstung von Autos zu "Rennzwecken" sowohl durch die Einschränkung der erlaubten Umrüstungen als auch durch stärkere Sanktionen (z. B. Strafpunkte gemäss Ziff. 3) bei illegalen Übertretungen.</p>
- Massnahmenkonzept gegen Raser
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat ist bereit, alle erforderlichen Massnahmen gegen Raser zu prüfen und gegebenenfalls dem Parlament entsprechende Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Er wird die Überprüfungen im Rahmen der neuen Strassenverkehrssicherheitspolitik vornehmen. Das Massnahmenpaket wird auch neue, im Zusammenhang mit der Raserdiskussion geforderte Massnahmen enthalten. Zu den einzelnen Ziffern nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, die am 1. Januar 2005 in Kraft tritt, ist die Forderung von Ziffer 1 bereits erfüllt. Bei drei schweren oder vier mittelschweren Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften innert zehn Jahren wird die charakterliche Nichteignung von Gesetzes wegen vermutet. Der Führerausweis wird auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen. Im Wiedererteilungsverfahren ist die Beweislast umgekehrt, da der Antragsteller nachweisen muss, dass er nun wieder fahrgeeignet ist. Der Führerausweisentzug wird dadurch abgesichert, dass Fahren trotz Entzug ab 1. Januar 2005 nicht mehr als Übertretung (Haft bis drei Monate und/oder Busse bis 5000 Franken), sondern als Vergehen (Gefängnis bis drei Jahre und/oder Busse bis 40 000 Franken) gilt.</p><p>2. Bei mittelschweren und schweren Widerhandlungen ist bereits bei der ersten Widerhandlung der Führerausweis zu entziehen. Somit macht ein Punktesystem bei diesen Widerhandlungen keinen Sinn. Indessen ist zu prüfen, ob auch bei der Begehung einer gewissen Anzahl von leichten Widerhandlungen ein Entzug auf unbestimmte Zeit verfügt werden soll. Wenn eine Widerhandlung gemäss Ordnungsbussenliste zu einer Verkehrsgefährdung führt, wird die fehlbare Person von Gesetzes wegen verzeigt. Weil aber das Ordnungsbussenverfahren nur zur Anwendung gelangt, wenn keine sicherheitsgefährdende Übertretung vorliegt, dürften in diesem Verfahren auch keine Strafpunkte verhängt werden.</p><p>3. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind gemäss Strafgesetzbuch bereits möglich. Allerdings ist es nicht besonders auf Strassenverkehrswiderhandlungen ausgerichtet. Ob entsprechende Tatbestände ins Strassenverkehrsrecht aufzunehmen sind, wird geprüft.</p><p>4. Bereits heute sind Umrüstungen an Fahrzeugen nur beschränkt zulässig. Der Bundesrat ist bereit, eine weitere Einschränkung zu prüfen. Wichtig ist die strenge Ahndung von unerlaubten Umrüstungen. Wer dies vorsätzlich tut, wird bereits heute mit Gefängnis oder Busse bestraft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung von Ziffer 1 sowie die Annahme von Ziffer 2, 3 und 4.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, wie durch ein umfassendes Paket von Massnahmen gegen die kriminelle Raserei auf unseren Strassen vorgegangen werden kann. Zu prüfen sind dabei insbesondere die folgenden Massnahmen:</p><p>1. Eine stärkere Gewichtung der charakterlichen Eignung bei der Erteilung und beim Entzug des Führerscheins z. B. durch die Verankerung einer gesetzlichen Vermutung, dass bei wiederholter extremer Geschwindigkeitsüberschreitung die charakterliche Eignung nicht gegeben ist, Umkehr der Beweislast bezüglich der charakterlichen Eignung bei wiederholter massiver Verletzung der Verkehrsregeln. Entzug des Führerscheins, Absicherung des Führerausweisentzugs durch stärkere Sanktionen (inklusive Einziehung des Fahrzeuges) beim Fahren trotz Entzugs des Führerscheins.</p><p>2. Die Einführung eines Strafpunktesystems bei stark sicherheitsgefährdenden Übertretungen der Verkehrsregeln. Beim Erreichen einer bestimmten Punktezahl würde der Führerausweis entzogen. Strafpunkte müssten auch bei Ordnungsbussen verteilt werden können, wenn die entsprechenden Übertretungen stark sicherheitsgefährdend sind.</p><p>3. Die Verschärfung des Sanktionensystems z. B. durch strengere Vorschriften über den Einzug des verwendeten Autos, die zwingende Umwandlung von Bussen in Haft bei stark sicherheitsgefährdenden Übertretungen.</p><p>4. Massnahmen gegen die Umrüstung von Autos zu "Rennzwecken" sowohl durch die Einschränkung der erlaubten Umrüstungen als auch durch stärkere Sanktionen (z. B. Strafpunkte gemäss Ziff. 3) bei illegalen Übertretungen.</p>
- Massnahmenkonzept gegen Raser
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