Asylsuchende aus Darfur

ShortId
04.3482
Id
20043482
Updated
28.07.2023 08:54
Language
de
Title
Asylsuchende aus Darfur
AdditionalIndexing
2811;Flüchtling;Asylbewerber/in;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Asylverfahren;Sudan
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L04K03040408, Sudan
  • L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Fachzeitschrift "Asyl" (2004/Nr. 3, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) wurde folgender Ausschnitt aus einer BFF-Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren publiziert:</p><p>"Was schliesslich die allgemeine Situation in der Region Darfur anbelangt, kann Folgendes festgestellt werden: Dabei handelt es sich nicht um ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die dort ansässigen Ethnien oder Bewohner dieser Region. Vielmehr geht es hierbei in erster Linie um einen Bürgerkrieg zwischen den Rebellengruppen der Sudanese Liberation Army/Movement (SLA/M) und des Justice and Equality Movement (JEM) einerseits und sudanesischen Regierungstruppen in Verbindung mit den Janjahweed-Milizen andererseits. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurden viele Leute aus ihren angestammten Dörfern vertrieben und haben u. a. im Tschad um Zuflucht ersucht. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer weiteren innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartoum, niederzulassen. Dort herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Einwand in der Beschwerde, wonach er dort aufgrund seiner Herkunft aus Darfur jederzeit verdächtigt und festgenommen werden könnte, ist nicht haltbar, da es sich bei ihm nachweislich um eine unbescholtene Person handelt. Zudem halten sich in und um Khartoum bereits Tausende von Personen aus Darfur auf." </p><p>(Aus einer Vernehmlassung des BFF vom 25. Juni 2004 betreffend einen Beschwerdeführer aus Darfur, Sudan, N 458 694.)</p><p>Diese Beurteilung entspricht in keiner Art und Weise der Faktenlage in der Krisenregion Darfur. Zum Zeitpunkt dieser BFF-Vernehmlassung war bereits allgemein anerkannt, dass es sich bei den Vertreibungen um ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die ansässige Bevölkerung (vor allem Zaghawa, Massalit und Fur) handelt. Die von den Janjawid-Milizen und sudanesischen Regierungstruppen verfolgte Taktik der verbrannten Erde, der Zerstörung von Dörfern, der Ermordung, Vergewaltigung und Entführung der Zivilbevölkerung ist zielgerichtet. Im Juli forderte der UN-Sicherheitsrat die Entwaffnung der Janjawid-Milizen. Im September spricht die US-Regierung von Völkermord in Darfur. Der UN-Sicherheitsrat fordert im September von der sudanesischen Regierung erneut die Gewährleistung der Sicherheit der Zivilbevölkerung in Darfur.</p><p>Es ist zu befürchten, dass aufgrund der nicht sachgerechten Lagebeurteilung Asylsuchende zu Unrecht von der Schutzgewährung ausgeschlossen und unnötige Beschwerdeverfahren angestrengt werden.</p>
  • <p>1. Seit Februar 2003 ist in der westsudanesischen Krisenregion Darfur ein bewaffneter Konflikt im Gang. Verletzungen des humanitären Völkerrechtes wie auch der Menschenrechte haben grosse Teile der Zivilbevölkerung zur Flucht gezwungen. Man spricht heute von rund 1,6 Millionen intern Vertriebenen und etwa 200 000 Flüchtlingen in Tschad. Die humanitäre, medizinische und sanitäre Lage ist äusserst prekär. Die Betroffenen sind auf die Hilfe internationaler Organisationen angewiesen. Die humanitäre Hilfe des Bundes erbringt dieses Jahr Leistungen von rund 12 Millionen Schweizerfranken und hat Experten entsandt.</p><p>Trotz internationalen Drucks und dreier Uno-Sicherheitsratsresolutionen hat die sudanesische Regierung nur ungenügende Massnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung Darfurs ergriffen. Anfang Oktober hat der Uno-Sicherheitsrat in der Folge eine internationale Untersuchungskommission eingesetzt, welche innert dreier Monate den Vorwurf des Genozids sowie die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes abklären und deren Urheber identifizieren soll. Auch die Entsendung von Beobachtern und die Vermittlungsbemühungen der Afrikanischen Union sind ein wichtiger Beitrag zu einer friedlichen Lösung des Konfliktes.</p><p>Die Schweiz hat zum Schutz der Zivilbevölkerung wie auch zugunsten einer politischen Lösung bereits verschiedentlich bei der sudanesischen Regierung interveniert, so etwa anlässlich der Reise von Bundesrätin Micheline Calmy-Rey nach Sudan im Juni dieses Jahres.</p><p>Zur Beurteilung der Lage in Darfur stehen den zuständigen Bundesstellen zahlreiche Informationsquellen zur Verfügung. So werden Berichte und Analysen des Departementes für Auswärtige Angelegenheiten einschliesslich der Deza, der Schweizerischen Vertretung in Khartum und des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) ebenso beigezogen wie Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden, Berichte der Uno und weiterer internationaler Organisationen vor Ort.</p><p>2. Im Rahmen von Beschwerdeverfahren hat das BFF in einigen wenigen Vernehmlassungen an die Asylrekurskommission (ARK) die erwähnten Übergriffe als nicht zielgerichtet bezeichnet, was in dieser allgemeinen Form nicht den Erkenntnissen entspricht. Das BFF hat die zu Recht beanstandete Argumentation inzwischen überprüft und korrigiert.</p><p>3. Wie bereits ausgeführt, wird die Situation der Lage in Sudan allgemein und in Darfur im Speziellen laufend beobachtet und ausgewertet. Jedes Asylgesuch wird sorgfältig und individuell geprüft. Bei glaubhaft geltend gemachten Übergriffen oder begründeter Furcht prüft das BFF, ob eine Person in einem anderen Teil Sudans Schutz finden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). Ist dies nicht der Fall, wird Asyl gewährt. Sind die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht gegeben, prüft das BFF, ob die Rückkehr abgewiesener asylsuchender Personen in eine Region ausserhalb von Darfur zumutbar ist. Andernfalls wird die Person vorläufig aufgenommen. Eine Rückkehr in die Provinz Darfur erachtet das BFF nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich als unzumutbar.</p><p>Entgegen der Befürchtung der Interpellantin besteht somit keine Gefahr, dass asylsuchende Personen aus Darfur aufgrund einer falschen Lagebeurteilung und Entscheidpraxis dorthin zurückkehren müssen. Gegen negative Asylentscheide besteht im Übrigen die Möglichkeit, bei der ARK Beschwerde einzureichen. Dadurch bleiben den Betroffenen sämtliche rechtsstaatlichen Garantien gewahrt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Konfliktsituation in Darfur und die Konsequenzen auf die Zivilbevölkerung? Stützt er sich dabei auch auf internationale Analysen ab?</p><p>2. Was hält er von der noch Ende Juni vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) angewendeten Beurteilung von asylsuchenden Personen aus der Region Darfur?</p><p>3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass das BFF Asylsuchende aus Darfur nicht aufgrund einer nicht sachgerechten Lagebeurteilung von der Schutzgewährung in der Schweiz ausschliesst?</p>
  • Asylsuchende aus Darfur
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Fachzeitschrift "Asyl" (2004/Nr. 3, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) wurde folgender Ausschnitt aus einer BFF-Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren publiziert:</p><p>"Was schliesslich die allgemeine Situation in der Region Darfur anbelangt, kann Folgendes festgestellt werden: Dabei handelt es sich nicht um ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die dort ansässigen Ethnien oder Bewohner dieser Region. Vielmehr geht es hierbei in erster Linie um einen Bürgerkrieg zwischen den Rebellengruppen der Sudanese Liberation Army/Movement (SLA/M) und des Justice and Equality Movement (JEM) einerseits und sudanesischen Regierungstruppen in Verbindung mit den Janjahweed-Milizen andererseits. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurden viele Leute aus ihren angestammten Dörfern vertrieben und haben u. a. im Tschad um Zuflucht ersucht. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne einer weiteren innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartoum, niederzulassen. Dort herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Einwand in der Beschwerde, wonach er dort aufgrund seiner Herkunft aus Darfur jederzeit verdächtigt und festgenommen werden könnte, ist nicht haltbar, da es sich bei ihm nachweislich um eine unbescholtene Person handelt. Zudem halten sich in und um Khartoum bereits Tausende von Personen aus Darfur auf." </p><p>(Aus einer Vernehmlassung des BFF vom 25. Juni 2004 betreffend einen Beschwerdeführer aus Darfur, Sudan, N 458 694.)</p><p>Diese Beurteilung entspricht in keiner Art und Weise der Faktenlage in der Krisenregion Darfur. Zum Zeitpunkt dieser BFF-Vernehmlassung war bereits allgemein anerkannt, dass es sich bei den Vertreibungen um ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die ansässige Bevölkerung (vor allem Zaghawa, Massalit und Fur) handelt. Die von den Janjawid-Milizen und sudanesischen Regierungstruppen verfolgte Taktik der verbrannten Erde, der Zerstörung von Dörfern, der Ermordung, Vergewaltigung und Entführung der Zivilbevölkerung ist zielgerichtet. Im Juli forderte der UN-Sicherheitsrat die Entwaffnung der Janjawid-Milizen. Im September spricht die US-Regierung von Völkermord in Darfur. Der UN-Sicherheitsrat fordert im September von der sudanesischen Regierung erneut die Gewährleistung der Sicherheit der Zivilbevölkerung in Darfur.</p><p>Es ist zu befürchten, dass aufgrund der nicht sachgerechten Lagebeurteilung Asylsuchende zu Unrecht von der Schutzgewährung ausgeschlossen und unnötige Beschwerdeverfahren angestrengt werden.</p>
    • <p>1. Seit Februar 2003 ist in der westsudanesischen Krisenregion Darfur ein bewaffneter Konflikt im Gang. Verletzungen des humanitären Völkerrechtes wie auch der Menschenrechte haben grosse Teile der Zivilbevölkerung zur Flucht gezwungen. Man spricht heute von rund 1,6 Millionen intern Vertriebenen und etwa 200 000 Flüchtlingen in Tschad. Die humanitäre, medizinische und sanitäre Lage ist äusserst prekär. Die Betroffenen sind auf die Hilfe internationaler Organisationen angewiesen. Die humanitäre Hilfe des Bundes erbringt dieses Jahr Leistungen von rund 12 Millionen Schweizerfranken und hat Experten entsandt.</p><p>Trotz internationalen Drucks und dreier Uno-Sicherheitsratsresolutionen hat die sudanesische Regierung nur ungenügende Massnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung Darfurs ergriffen. Anfang Oktober hat der Uno-Sicherheitsrat in der Folge eine internationale Untersuchungskommission eingesetzt, welche innert dreier Monate den Vorwurf des Genozids sowie die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes abklären und deren Urheber identifizieren soll. Auch die Entsendung von Beobachtern und die Vermittlungsbemühungen der Afrikanischen Union sind ein wichtiger Beitrag zu einer friedlichen Lösung des Konfliktes.</p><p>Die Schweiz hat zum Schutz der Zivilbevölkerung wie auch zugunsten einer politischen Lösung bereits verschiedentlich bei der sudanesischen Regierung interveniert, so etwa anlässlich der Reise von Bundesrätin Micheline Calmy-Rey nach Sudan im Juni dieses Jahres.</p><p>Zur Beurteilung der Lage in Darfur stehen den zuständigen Bundesstellen zahlreiche Informationsquellen zur Verfügung. So werden Berichte und Analysen des Departementes für Auswärtige Angelegenheiten einschliesslich der Deza, der Schweizerischen Vertretung in Khartum und des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) ebenso beigezogen wie Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden, Berichte der Uno und weiterer internationaler Organisationen vor Ort.</p><p>2. Im Rahmen von Beschwerdeverfahren hat das BFF in einigen wenigen Vernehmlassungen an die Asylrekurskommission (ARK) die erwähnten Übergriffe als nicht zielgerichtet bezeichnet, was in dieser allgemeinen Form nicht den Erkenntnissen entspricht. Das BFF hat die zu Recht beanstandete Argumentation inzwischen überprüft und korrigiert.</p><p>3. Wie bereits ausgeführt, wird die Situation der Lage in Sudan allgemein und in Darfur im Speziellen laufend beobachtet und ausgewertet. Jedes Asylgesuch wird sorgfältig und individuell geprüft. Bei glaubhaft geltend gemachten Übergriffen oder begründeter Furcht prüft das BFF, ob eine Person in einem anderen Teil Sudans Schutz finden kann (innerstaatliche Fluchtalternative). Ist dies nicht der Fall, wird Asyl gewährt. Sind die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht gegeben, prüft das BFF, ob die Rückkehr abgewiesener asylsuchender Personen in eine Region ausserhalb von Darfur zumutbar ist. Andernfalls wird die Person vorläufig aufgenommen. Eine Rückkehr in die Provinz Darfur erachtet das BFF nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich als unzumutbar.</p><p>Entgegen der Befürchtung der Interpellantin besteht somit keine Gefahr, dass asylsuchende Personen aus Darfur aufgrund einer falschen Lagebeurteilung und Entscheidpraxis dorthin zurückkehren müssen. Gegen negative Asylentscheide besteht im Übrigen die Möglichkeit, bei der ARK Beschwerde einzureichen. Dadurch bleiben den Betroffenen sämtliche rechtsstaatlichen Garantien gewahrt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Konfliktsituation in Darfur und die Konsequenzen auf die Zivilbevölkerung? Stützt er sich dabei auch auf internationale Analysen ab?</p><p>2. Was hält er von der noch Ende Juni vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) angewendeten Beurteilung von asylsuchenden Personen aus der Region Darfur?</p><p>3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass das BFF Asylsuchende aus Darfur nicht aufgrund einer nicht sachgerechten Lagebeurteilung von der Schutzgewährung in der Schweiz ausschliesst?</p>
    • Asylsuchende aus Darfur

Back to List