1. NFA-Paket. Übergangsbestimmungen

ShortId
04.3487
Id
20043487
Updated
28.07.2023 10:16
Language
de
Title
1. NFA-Paket. Übergangsbestimmungen
AdditionalIndexing
24;28;Versicherungsleistung;Sondererziehung;Sozialeinrichtung;Auslegung des Rechts;Finanzausgleich;Invalidenversicherung;Spitex
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
  • L04K13020107, Sondererziehung
  • L05K0105051105, Spitex
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss der ersten NFA-Botschaft vom 14. November 2001 (BBl 2002 2441), welche im Bereich der Bau- und Betriebsbeiträge eine entsprechende Übergangsbestimmung auf Gesetzesstufe vorsah, sollen die Kantone die bisherigen IV-Leistungen so lange gemäss bisherigen Regelungen und bisherigem Berechnungssystem bemessen, bis sie über ein genehmigtes, eigenes Konzept verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahre. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur NFA wurde die Übergangsbestimmung in Artikel 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung auf Verfassungsstufe verankert. Diese Übergangsbestimmung erwähnt sowohl Bau- als auch Betriebsbeiträge explizit. Die Kantone werden verpflichtet, während der Übergangsfrist die gesetzlichen Bestimmungen der IV-Gesetzgebung anzuwenden. Damit wird festgelegt, auf welcher Grundlage die Beitragsgesuche während der Übergangsfrist beurteilt werden müssen. Analog sind die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung in Artikel 197 Ziffer 2 der Bundesverfassung im Bereich der Bau- und Betriebsbeiträge an Sonderschulen zu interpretieren. Im Hinblick auf die zweite NFA-Botschaft werden der Bund und die Kantone die Modalitäten darlegen.</p><p>2. Jede Institution, welche die Voraussetzungen für Bau- und Betriebsbeiträge gemäss IV-Gesetzgebung erfüllt, soll beim Standortkanton ein entsprechendes Gesuch einreichen können. Davon ausgenommen sind die Institutionen für die berufliche Eingliederung, für welche die IV weiterhin zuständig bleibt. Die Übergangsbestimmung in Artikel 197 Ziffer 5 der Bundesverfassung zur Betagten- und Behindertenhilfe soll mit einer Übergangsbestimmung zu Artikel 101 AHVG ergänzt werden. Der Bundesrat schlägt im Vernehmlassungsbericht über die NFA-Ausführungsgesetzgebung vom 24. September 2004 eine Übergangsregelung zu Artikel 101 AHVG vor, welche ein Absinken der Leistungen gegenüber der heutigen Regelung verhindern soll.</p><p>3. Die IV-Gesetzgebung regelt heute den Anspruch auf individuelle Massnahmen der Sonderschulung. Mit der NFA übernehmen die Kantone die volle fachliche und finanzielle Zuständigkeit im Bereich der Sonderschulung. Die Übergangsbestimmung zur Sonderschulung in Artikel 197 Ziffer 2 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone auch zur Übernahme der bisherigen individuellen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung, einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung, bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahre. Jede invalide Person, welche die Bedingungen der IV-Gesetzgebung erfüllt, hat Anspruch auf Vergütung der entsprechenden Massnahmen für die Sonderschulung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Weder aus den parlamentarischen Beratungen noch aus den Erläuterungen zum 2. NFA-Paket geht mit Klarheit hervor, wie die Übergangsbestimmungen 1. NFA-Paket (Verfassungsänderungen) umgesetzt werden sollen. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Was ist bei den Ziffern 2 und 4 unter "bisherige Leistungen der Invalidenversicherung" zu verstehen?</p><p>- Wird damit eine finanzielle Garantie auf der Basis welches Rechnungs- oder Betriebsjahres in Franken abgegeben?</p><p>- Ist darunter die Übernahme der bisherigen Methode des BSV zur Ermittlung der Betriebsbeiträge gemäss dem entsprechenden Kreisschreiben zu verstehen?</p><p>- Bezieht sich die Garantie auf Betriebs- und Baubeiträge?</p><p>2. Bezieht sich die Garantie auf die Gesamtheit der Institutionen gemäss Artikel 73 IVG mit Sitz im jeweiligen Kanton, oder besteht die Garantie für jede einzelne Institution?</p><p>3. Wie werden die individuellen Leistungen für die Sonderschulung gemäss Artikel 19 IVG ermittelt, und wem werden sie in welcher Form zugesprochen?</p><p>Die gleichen Fragen können sinngemäss auch zu Ziffer 5 (Spitex) gestellt werden.</p>
  • 1. NFA-Paket. Übergangsbestimmungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss der ersten NFA-Botschaft vom 14. November 2001 (BBl 2002 2441), welche im Bereich der Bau- und Betriebsbeiträge eine entsprechende Übergangsbestimmung auf Gesetzesstufe vorsah, sollen die Kantone die bisherigen IV-Leistungen so lange gemäss bisherigen Regelungen und bisherigem Berechnungssystem bemessen, bis sie über ein genehmigtes, eigenes Konzept verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahre. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur NFA wurde die Übergangsbestimmung in Artikel 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung auf Verfassungsstufe verankert. Diese Übergangsbestimmung erwähnt sowohl Bau- als auch Betriebsbeiträge explizit. Die Kantone werden verpflichtet, während der Übergangsfrist die gesetzlichen Bestimmungen der IV-Gesetzgebung anzuwenden. Damit wird festgelegt, auf welcher Grundlage die Beitragsgesuche während der Übergangsfrist beurteilt werden müssen. Analog sind die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung in Artikel 197 Ziffer 2 der Bundesverfassung im Bereich der Bau- und Betriebsbeiträge an Sonderschulen zu interpretieren. Im Hinblick auf die zweite NFA-Botschaft werden der Bund und die Kantone die Modalitäten darlegen.</p><p>2. Jede Institution, welche die Voraussetzungen für Bau- und Betriebsbeiträge gemäss IV-Gesetzgebung erfüllt, soll beim Standortkanton ein entsprechendes Gesuch einreichen können. Davon ausgenommen sind die Institutionen für die berufliche Eingliederung, für welche die IV weiterhin zuständig bleibt. Die Übergangsbestimmung in Artikel 197 Ziffer 5 der Bundesverfassung zur Betagten- und Behindertenhilfe soll mit einer Übergangsbestimmung zu Artikel 101 AHVG ergänzt werden. Der Bundesrat schlägt im Vernehmlassungsbericht über die NFA-Ausführungsgesetzgebung vom 24. September 2004 eine Übergangsregelung zu Artikel 101 AHVG vor, welche ein Absinken der Leistungen gegenüber der heutigen Regelung verhindern soll.</p><p>3. Die IV-Gesetzgebung regelt heute den Anspruch auf individuelle Massnahmen der Sonderschulung. Mit der NFA übernehmen die Kantone die volle fachliche und finanzielle Zuständigkeit im Bereich der Sonderschulung. Die Übergangsbestimmung zur Sonderschulung in Artikel 197 Ziffer 2 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone auch zur Übernahme der bisherigen individuellen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung, einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung, bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahre. Jede invalide Person, welche die Bedingungen der IV-Gesetzgebung erfüllt, hat Anspruch auf Vergütung der entsprechenden Massnahmen für die Sonderschulung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Weder aus den parlamentarischen Beratungen noch aus den Erläuterungen zum 2. NFA-Paket geht mit Klarheit hervor, wie die Übergangsbestimmungen 1. NFA-Paket (Verfassungsänderungen) umgesetzt werden sollen. Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Was ist bei den Ziffern 2 und 4 unter "bisherige Leistungen der Invalidenversicherung" zu verstehen?</p><p>- Wird damit eine finanzielle Garantie auf der Basis welches Rechnungs- oder Betriebsjahres in Franken abgegeben?</p><p>- Ist darunter die Übernahme der bisherigen Methode des BSV zur Ermittlung der Betriebsbeiträge gemäss dem entsprechenden Kreisschreiben zu verstehen?</p><p>- Bezieht sich die Garantie auf Betriebs- und Baubeiträge?</p><p>2. Bezieht sich die Garantie auf die Gesamtheit der Institutionen gemäss Artikel 73 IVG mit Sitz im jeweiligen Kanton, oder besteht die Garantie für jede einzelne Institution?</p><p>3. Wie werden die individuellen Leistungen für die Sonderschulung gemäss Artikel 19 IVG ermittelt, und wem werden sie in welcher Form zugesprochen?</p><p>Die gleichen Fragen können sinngemäss auch zu Ziffer 5 (Spitex) gestellt werden.</p>
    • 1. NFA-Paket. Übergangsbestimmungen

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