Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative
- ShortId
-
04.3491
- Id
-
20043491
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L05K0801020405, Allgemeine Volksinitiative
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L05K0801020401, allgemeine Anregung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In einer halbdirekten Demokratie müssen Volksrechte attraktiv, d. h. einfach, überblickbar und verständlich bleiben.</p><p>Gegenüber der bisherigen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung hat die allgemeine Volksinitiative folgende Besonderheiten:</p><p>- Die allgemeine Volksinitiative erlaubt es, nicht nur Änderungen der Bundesverfassung, sondern auch Gesetzesänderungen anzuregen (Art. 139a Abs. 1 der Bundesverfassung). Die angemessene Rechtsstufe ist vom Parlament zu bestimmen (Art. 139a Abs. 3 BV).</p><p>- Das Parlament kann neu dem Umsetzungserlass zu einer allgemeinen Volksinitiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen (Art. 139a Abs. 4 BV). Anders als bei der formulierten Volksinitiative ist ein solcher Gegenentwurf nur möglich, wenn sich das Parlament mit der allgemeinen Volksinitiative grundsätzlich einverstanden erklärt hat (Art. 139a Abs. 4 mit Abs. 5 BV).</p><p>- Der Gesetzgeber ist beauftragt, Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass eine vom Volk angenommene allgemeine Volksinitiative infolge Uneinigkeit der Räte nicht umgesetzt werden kann (Art. 156 Abs. 3 Bst. b BV).</p><p>- Gegen mangelhafte Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative kann neu das Bundesgericht angerufen werden (Art. 189 Abs. 1 BV).</p><p>Die allgemeine Volksinitiative ist also Verfassungs- und Gesetzesinitiative in einem, wobei der Entscheid über die Umsetzungsstufe dem Parlament vorbehalten bleibt. Daher ist das Verfahren sowohl für die Volksinitiativen mit Verfassungsinhalt als auch für solche mit Anliegen der blossen Gesetzesebene zu regeln. Die neue Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht erhöht die Komplexität des Verfahrens stark. Daher sind zahlreiche Verfahrensschritte zu regeln.</p><p>Zweikammerparlament, die Möglichkeit der Doppelvorlage (Umsetzungserlass zu einer allgemeinen Volksinitiative einerseits, Gegenentwurf andererseits) und (je nach Rechtsstufe und Rückzug) einfaches und doppeltes Mehr vervielfachen die Entwicklungsmöglichkeiten bei der Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative. Das Verbot von Nullentscheiden und die bundesgerichtliche Überprüfung erfordern weitere Differenzierungen.</p><p>Die Umsetzung dieser komplizierten Verfassungsbestimmung in eine einfache und verständliche Ausführungsgesetzgebung war sehr zeitintensiv und erforderte aufwendige verwaltungsinterne Diskussions- und Bereinigungsrunden.</p><p>Der Bundesrat will das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative noch vor Ende 2004 eröffnen und seine Botschaft den eidgenössischen Räten bis Ende 2005 unterbreiten.</p>
- <p>Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände der Einführung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt. Damit das neue Volksrecht eingeführt werden kann, braucht es die entsprechende Anschlussgesetzgebung.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Welche Probleme stellen sich bei der Umsetzung des Verfassungsauftrages?</p><p>2. Wann wird das Vernehmlassungsverfahren dazu eröffnet?</p><p>3. Wie sieht der weitere Fahrplan in dieser Angelegenheit aus?</p>
- Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In einer halbdirekten Demokratie müssen Volksrechte attraktiv, d. h. einfach, überblickbar und verständlich bleiben.</p><p>Gegenüber der bisherigen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung hat die allgemeine Volksinitiative folgende Besonderheiten:</p><p>- Die allgemeine Volksinitiative erlaubt es, nicht nur Änderungen der Bundesverfassung, sondern auch Gesetzesänderungen anzuregen (Art. 139a Abs. 1 der Bundesverfassung). Die angemessene Rechtsstufe ist vom Parlament zu bestimmen (Art. 139a Abs. 3 BV).</p><p>- Das Parlament kann neu dem Umsetzungserlass zu einer allgemeinen Volksinitiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen (Art. 139a Abs. 4 BV). Anders als bei der formulierten Volksinitiative ist ein solcher Gegenentwurf nur möglich, wenn sich das Parlament mit der allgemeinen Volksinitiative grundsätzlich einverstanden erklärt hat (Art. 139a Abs. 4 mit Abs. 5 BV).</p><p>- Der Gesetzgeber ist beauftragt, Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass eine vom Volk angenommene allgemeine Volksinitiative infolge Uneinigkeit der Räte nicht umgesetzt werden kann (Art. 156 Abs. 3 Bst. b BV).</p><p>- Gegen mangelhafte Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative kann neu das Bundesgericht angerufen werden (Art. 189 Abs. 1 BV).</p><p>Die allgemeine Volksinitiative ist also Verfassungs- und Gesetzesinitiative in einem, wobei der Entscheid über die Umsetzungsstufe dem Parlament vorbehalten bleibt. Daher ist das Verfahren sowohl für die Volksinitiativen mit Verfassungsinhalt als auch für solche mit Anliegen der blossen Gesetzesebene zu regeln. Die neue Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht erhöht die Komplexität des Verfahrens stark. Daher sind zahlreiche Verfahrensschritte zu regeln.</p><p>Zweikammerparlament, die Möglichkeit der Doppelvorlage (Umsetzungserlass zu einer allgemeinen Volksinitiative einerseits, Gegenentwurf andererseits) und (je nach Rechtsstufe und Rückzug) einfaches und doppeltes Mehr vervielfachen die Entwicklungsmöglichkeiten bei der Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative. Das Verbot von Nullentscheiden und die bundesgerichtliche Überprüfung erfordern weitere Differenzierungen.</p><p>Die Umsetzung dieser komplizierten Verfassungsbestimmung in eine einfache und verständliche Ausführungsgesetzgebung war sehr zeitintensiv und erforderte aufwendige verwaltungsinterne Diskussions- und Bereinigungsrunden.</p><p>Der Bundesrat will das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative noch vor Ende 2004 eröffnen und seine Botschaft den eidgenössischen Räten bis Ende 2005 unterbreiten.</p>
- <p>Am 9. Februar 2003 haben Volk und Stände der Einführung der allgemeinen Volksinitiative zugestimmt. Damit das neue Volksrecht eingeführt werden kann, braucht es die entsprechende Anschlussgesetzgebung.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Welche Probleme stellen sich bei der Umsetzung des Verfassungsauftrages?</p><p>2. Wann wird das Vernehmlassungsverfahren dazu eröffnet?</p><p>3. Wie sieht der weitere Fahrplan in dieser Angelegenheit aus?</p>
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