Drogen im Strassenverkehr. Nulltoleranz
- ShortId
-
04.3514
- Id
-
20043514
- Updated
-
28.07.2023 12:50
- Language
-
de
- Title
-
Drogen im Strassenverkehr. Nulltoleranz
- AdditionalIndexing
-
48;Betäubungsmittel;Fahren unter Drogeneinfluss;Strafe;Toleranz;Grenzwert
- 1
-
- L06K180202030101, Fahren unter Drogeneinfluss
- L03K050101, Strafe
- L06K010102010201, Betäubungsmittel
- L05K0601040402, Grenzwert
- L04K08020227, Toleranz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Statistik zeigt eine markante Zunahme von Fahrten unter Einfluss von Drogen. Die häufigste Droge ist Cannabis. Das Autofahren in bekifftem Zustand birgt ein grosses Risiko. Die neue Verkehrsregelverordnung (VRV) ist eindeutig: "Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC (Cannabis) nachgewiesen wird" (Art. 2 Abs. 2 Bst. a). Der Nachweis einer verbotenen Substanz kann mit qualitativen Verfahren erbracht werden (vgl. "Mitteilungen aus Lebensmitteluntersuchung und Hygiene", 95, S. 202, 2004). Das Astra sagt: "Von der Nulltoleranz würden wir nur abweichen, wenn es der Wissenschaft gelingt, nachzuweisen, bei welchen Toleranzgrenzwerten die Fähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt ist und wie ein Konsument dies steuern kann." (Michael Sahli, "Keine Toleranz: Wer fährt, kifft nicht" in: "Contact", Zeitschrift der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, Ausgabe 3, 2004, S. 6-7). In einem Urteil gegen einen bekifften Verkehrssünder kam das Bundesgericht im März 2004 zum Schluss: Fahren unter Einfluss von Cannabis ist gleich zu behandeln wie Fahren in angetrunkenem Zustand (6S.391/2003, 18. März 2004).</p><p>Jedoch: In der Medienmitteilung vom 9. September 2004 des Astra anlässlich des Erlasses von Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr liest man: "Für die im Strassenverkehr am häufigsten vorkommenden Drogen werden neu Grenzwerte eingeführt, die sich an der Nulltoleranz orientieren." In der gleichen Medienmitteilung spricht man von Grenzwerten bei THC von 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut und bei Heroin, Morphin, Kokain, Designerdrogen von 15 Mikrogramm pro Liter Blut! Dabei gelten noch Toleranzzuschläge von 30 Prozent! Diese Grenzwerte haben mit Nulltoleranz vor allem beim Problem "bekifft am Steuer" nichts zu tun. Nulltoleranz ist besonders für THC nötig, weil es keinen Zusammenhang zwischen der THC-Konzentration im Blut und der Stärke der Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit gibt. Zudem sinkt die THC-Konzentration im Blut schneller ab, als der Rausch vergeht. Eine Rückrechnung wie beim Alkohol ist nicht möglich. Mit dem Toleranzzuschlag wird man einen Kiffer mit noch 2 Mikrogramm THC pro Liter Blut als fahrfähig deklarieren!</p><p>Wenn man politisch und in den Medien von "Nulltoleranz" spricht, ist es sinnlos, bei den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes mit wissenschaftlich unzulässigen quantitativen Grenzwerten zu arbeiten. Damit kommt noch ein Zuschlag von 30 Prozent zugunsten der Angeschuldigten ins Spiel. Die Methodik des qualitativen Nachweises von THC im Blut wäre besser geeignet, wenn man wirklich einen Grenzwert null erreichen will.</p>
- <p>Ab 2005 wird Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss gleich sanktioniert wie das Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille. Bei den häufigsten und gefährlichsten im Strassenverkehr vorkommenden Substanzen, darunter THC, hat der Bundesrat eine Nulltoleranz verordnet. Das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung erfordert für eine Verurteilung aber, dass die inkriminierte Substanz im Blut der verdächtigten Person zweifelsfrei nachgewiesen wird. Zudem verlangt das Prinzip der Rechtsgleichheit, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandelt werden, unabhängig davon, in welchem Laboratorium ihre Blutprobe untersucht wird. Aus diesen Gründen hat das Bundesamt für Strassen (Astra) auf Empfehlung der forensisch-toxikologischen Experten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin analytische Grenzwerte definiert, die von allen Laboratorien, die Betäubungsmitteluntersuchungen im Strassenverkehr durchführen, unabhängig von den in den Laboratorien angewandten Methoden sicher und stetig erreicht werden müssen.</p><p>Wenn Grenzwerte eingeführt werden, bedarf es laut Expertenmeinung einer quantitativen Analyse, die Auskunft darüber gibt, ob ein Messresultat oberhalb oder unterhalb eines analytischen Grenzwertes liegt. Diese Meinung wird auch im Fachartikel vertreten, der in der Interpellation angeführt wird. Für THC wurde dieser analytische Grenzwert auf 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut festgelegt.</p><p>Ein Messergebnis ist immer mit einer Messunsicherheit behaftet (z. B. technisch bedingte Fehlerquellen, Störfaktoren im Blut, zeitlich bedingter Abbau des Analyten usw.), die im Messergebnis angegeben werden muss. Sie wird oft auch als Vertrauensbereich bezeichnet. Gestützt auf die Erfahrungen aus Ringversuchen, die seit 1995 durchgeführt werden, ist diese Messunsicherheit bei den Betäubungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11, AS 2004 2851) auf 30 Prozent, bezogen auf den Messwert, festgelegt worden. Sie ist ein Mass dafür, dass der Wert der gemessenen Grösse mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit im angegebenen Bereich liegt. Liegt der so ermittelte Messwert bei 1,5 oder mehr Mikrogramm THC pro Liter Blut, bestehen keine Zweifel daran, dass die Blutprobe der verdächtigten Person tatsächlich THC enthält.</p><p>Liegt der THC-Messwert unterhalb des Grenzwertes, kann für eine Verurteilung nicht allein auf die forensisch-toxikologische Analyse abgestellt werden. Es muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden, das sich auf das bereits heute praktizierte Drei-Säulen-Modell stützt (Beobachtungen der Polizei, Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung, forensisch-toxikologische Analysenresultate). Nur wenn die sachverständige Person zum Ergebnis gelangt, die verdächtigte Person sei zum rechtlich relevanten Zeitpunkt trotz einer Konzentration unterhalb des Grenzwertes fahrunfähig gewesen, kann auch eine Verurteilung erfolgen.</p><p>Ringversuche bzw. Proficiency Tests, die im Konzentrationsbereich der Grenzwerte durchzuführen sind, werden mithelfen, die heute angewandten forensisch-toxikologischen Methoden der vom Astra anerkannten Laboratorien zu verbessern. Dies kann ermöglichen, dass der sichere Nachweis einer Substanz bei einem niedrigeren Wert als dem heutigen erbracht werden kann. Als Folge davon kann der Grenzwert der betreffenden Substanz gesenkt werden.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Analysen abgeklärt wird, ob jemand unter Drogeneinfluss gefahren ist oder nicht (Nulltoleranz nach Art. 2 Abs. 2 VRV). Die Festlegung von chemisch-analytischen Grenzwerten verhindert, dass Unschuldige verurteilt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Warum werden in der Schweiz sehr hohe Grenzwerte beim "Fahren unter Drogen" festgelegt, die mit Nulltoleranz wenig zu tun haben?</p><p>2. Grenzwerte sind dazu da, die Bevölkerung vor den schrecklichen Auswirkungen des Fahrens unter Drogen zu schützen. Warum wird dieser Ansatz mit den neuen Weisungen des Bundesamtes für Strassen (Astra) unterlaufen, trotz seinen eigenen Aussagen?</p><p>3. Ist er bereit, die Nulltoleranz beim Fahren unter Drogen wirklich umzusetzen?</p>
- Drogen im Strassenverkehr. Nulltoleranz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Statistik zeigt eine markante Zunahme von Fahrten unter Einfluss von Drogen. Die häufigste Droge ist Cannabis. Das Autofahren in bekifftem Zustand birgt ein grosses Risiko. Die neue Verkehrsregelverordnung (VRV) ist eindeutig: "Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC (Cannabis) nachgewiesen wird" (Art. 2 Abs. 2 Bst. a). Der Nachweis einer verbotenen Substanz kann mit qualitativen Verfahren erbracht werden (vgl. "Mitteilungen aus Lebensmitteluntersuchung und Hygiene", 95, S. 202, 2004). Das Astra sagt: "Von der Nulltoleranz würden wir nur abweichen, wenn es der Wissenschaft gelingt, nachzuweisen, bei welchen Toleranzgrenzwerten die Fähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt ist und wie ein Konsument dies steuern kann." (Michael Sahli, "Keine Toleranz: Wer fährt, kifft nicht" in: "Contact", Zeitschrift der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, Ausgabe 3, 2004, S. 6-7). In einem Urteil gegen einen bekifften Verkehrssünder kam das Bundesgericht im März 2004 zum Schluss: Fahren unter Einfluss von Cannabis ist gleich zu behandeln wie Fahren in angetrunkenem Zustand (6S.391/2003, 18. März 2004).</p><p>Jedoch: In der Medienmitteilung vom 9. September 2004 des Astra anlässlich des Erlasses von Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr liest man: "Für die im Strassenverkehr am häufigsten vorkommenden Drogen werden neu Grenzwerte eingeführt, die sich an der Nulltoleranz orientieren." In der gleichen Medienmitteilung spricht man von Grenzwerten bei THC von 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut und bei Heroin, Morphin, Kokain, Designerdrogen von 15 Mikrogramm pro Liter Blut! Dabei gelten noch Toleranzzuschläge von 30 Prozent! Diese Grenzwerte haben mit Nulltoleranz vor allem beim Problem "bekifft am Steuer" nichts zu tun. Nulltoleranz ist besonders für THC nötig, weil es keinen Zusammenhang zwischen der THC-Konzentration im Blut und der Stärke der Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit gibt. Zudem sinkt die THC-Konzentration im Blut schneller ab, als der Rausch vergeht. Eine Rückrechnung wie beim Alkohol ist nicht möglich. Mit dem Toleranzzuschlag wird man einen Kiffer mit noch 2 Mikrogramm THC pro Liter Blut als fahrfähig deklarieren!</p><p>Wenn man politisch und in den Medien von "Nulltoleranz" spricht, ist es sinnlos, bei den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes mit wissenschaftlich unzulässigen quantitativen Grenzwerten zu arbeiten. Damit kommt noch ein Zuschlag von 30 Prozent zugunsten der Angeschuldigten ins Spiel. Die Methodik des qualitativen Nachweises von THC im Blut wäre besser geeignet, wenn man wirklich einen Grenzwert null erreichen will.</p>
- <p>Ab 2005 wird Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss gleich sanktioniert wie das Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille. Bei den häufigsten und gefährlichsten im Strassenverkehr vorkommenden Substanzen, darunter THC, hat der Bundesrat eine Nulltoleranz verordnet. Das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung erfordert für eine Verurteilung aber, dass die inkriminierte Substanz im Blut der verdächtigten Person zweifelsfrei nachgewiesen wird. Zudem verlangt das Prinzip der Rechtsgleichheit, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandelt werden, unabhängig davon, in welchem Laboratorium ihre Blutprobe untersucht wird. Aus diesen Gründen hat das Bundesamt für Strassen (Astra) auf Empfehlung der forensisch-toxikologischen Experten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin analytische Grenzwerte definiert, die von allen Laboratorien, die Betäubungsmitteluntersuchungen im Strassenverkehr durchführen, unabhängig von den in den Laboratorien angewandten Methoden sicher und stetig erreicht werden müssen.</p><p>Wenn Grenzwerte eingeführt werden, bedarf es laut Expertenmeinung einer quantitativen Analyse, die Auskunft darüber gibt, ob ein Messresultat oberhalb oder unterhalb eines analytischen Grenzwertes liegt. Diese Meinung wird auch im Fachartikel vertreten, der in der Interpellation angeführt wird. Für THC wurde dieser analytische Grenzwert auf 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut festgelegt.</p><p>Ein Messergebnis ist immer mit einer Messunsicherheit behaftet (z. B. technisch bedingte Fehlerquellen, Störfaktoren im Blut, zeitlich bedingter Abbau des Analyten usw.), die im Messergebnis angegeben werden muss. Sie wird oft auch als Vertrauensbereich bezeichnet. Gestützt auf die Erfahrungen aus Ringversuchen, die seit 1995 durchgeführt werden, ist diese Messunsicherheit bei den Betäubungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11, AS 2004 2851) auf 30 Prozent, bezogen auf den Messwert, festgelegt worden. Sie ist ein Mass dafür, dass der Wert der gemessenen Grösse mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit im angegebenen Bereich liegt. Liegt der so ermittelte Messwert bei 1,5 oder mehr Mikrogramm THC pro Liter Blut, bestehen keine Zweifel daran, dass die Blutprobe der verdächtigten Person tatsächlich THC enthält.</p><p>Liegt der THC-Messwert unterhalb des Grenzwertes, kann für eine Verurteilung nicht allein auf die forensisch-toxikologische Analyse abgestellt werden. Es muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden, das sich auf das bereits heute praktizierte Drei-Säulen-Modell stützt (Beobachtungen der Polizei, Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung, forensisch-toxikologische Analysenresultate). Nur wenn die sachverständige Person zum Ergebnis gelangt, die verdächtigte Person sei zum rechtlich relevanten Zeitpunkt trotz einer Konzentration unterhalb des Grenzwertes fahrunfähig gewesen, kann auch eine Verurteilung erfolgen.</p><p>Ringversuche bzw. Proficiency Tests, die im Konzentrationsbereich der Grenzwerte durchzuführen sind, werden mithelfen, die heute angewandten forensisch-toxikologischen Methoden der vom Astra anerkannten Laboratorien zu verbessern. Dies kann ermöglichen, dass der sichere Nachweis einer Substanz bei einem niedrigeren Wert als dem heutigen erbracht werden kann. Als Folge davon kann der Grenzwert der betreffenden Substanz gesenkt werden.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Analysen abgeklärt wird, ob jemand unter Drogeneinfluss gefahren ist oder nicht (Nulltoleranz nach Art. 2 Abs. 2 VRV). Die Festlegung von chemisch-analytischen Grenzwerten verhindert, dass Unschuldige verurteilt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Warum werden in der Schweiz sehr hohe Grenzwerte beim "Fahren unter Drogen" festgelegt, die mit Nulltoleranz wenig zu tun haben?</p><p>2. Grenzwerte sind dazu da, die Bevölkerung vor den schrecklichen Auswirkungen des Fahrens unter Drogen zu schützen. Warum wird dieser Ansatz mit den neuen Weisungen des Bundesamtes für Strassen (Astra) unterlaufen, trotz seinen eigenen Aussagen?</p><p>3. Ist er bereit, die Nulltoleranz beim Fahren unter Drogen wirklich umzusetzen?</p>
- Drogen im Strassenverkehr. Nulltoleranz
Back to List