Besteuerung der Grossverteiler

ShortId
04.3534
Id
20043534
Updated
28.07.2023 11:10
Language
de
Title
Besteuerung der Grossverteiler
AdditionalIndexing
24;Warenhaus;Unternehmenssteuer;Staatssteuer;Steuererhebung;Steuerausweichung;Zweigniederlassung
1
  • L06K070105010113, Warenhaus
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L06K070304010207, Zweigniederlassung
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070210, Staatssteuer
  • L04K11070601, Steuerausweichung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Betrachtet man die Gesamtsteuersumme, die die Grossverteiler in denjenigen Kantonen bezahlen, in denen ihre Filialen liegen, so fällt auf, wie gering diese Summe ist. Sie steht in einem Missverhältnis zur Geschäftstätigkeit und zum Umsatz der Filialen. Dieser Umstand ist umso stossender, als viele der Grossverteiler eine Zentralisierungspolitik betreiben, durch welche in den Randgebieten die - in Bezug auf das Stellenprofil und die steuerlichen Aspekte interessanten - Führungsstellen und -aufgaben teilweise abgebaut wurden.</p><p>Um eine unbegründete Benachteiligung der Kantone, in denen die Filialen der Grossverteiler liegen, zu verhindern, sind daher die entsprechenden Regelungskriterien zu überarbeiten.</p>
  • <p>Die vorliegende Interpellation wirft Fragen statistischer als auch steuerlicher Natur auf. Vergleichsgrössen zu den Betriebsergebnissen und dem Steueraufkommen der Grossverteilerketten stehen keine zur Verfügung. Der Bundesrat wird sich daher bei seiner Antwort auf den steuerlichen Bereich beschränken.</p><p>Die Bundesverfassung regelt abschliessend den Umfang der Kompetenz des Bundes zur Steuererhebung. Die Kantone bestimmen innerhalb ihrer kantonalen Souveränität, wer eine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit in ihrem Kantonsgebiet hat. Dadurch können sich Besteuerungskonflikte durch die Beschränkung des Umfanges der Steuerpflicht der in mehreren Kantonen aktiven Gebilde ergeben. In diesen Fällen sind der verfassungsmässige Grundsatz des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) wie auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesem Thema zu berücksichtigen.</p><p>Die Regeln der Aufteilung des Gewinns, des Kapitals und der Verluste zwischen dem Hauptsitz und den Betriebsstätten werden durch jeden Kanton unter Anwendung des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechtes und somit gemäss den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelten Regeln und Methoden vollzogen. Diese langjährige Rechtsprechung hat bis anhin unter Aufzeigen von Flexibilität und Dynamik den verfassungsmässigen Auftrag erfüllt. Der Bundesrat hat daher keinen Grund zu sagen, die gegenwärtige Steueraufteilung zwischen dem Kanton des Hauptsitzes und den Kantonen, in denen die Filialen liegen, sei nicht angemessen.</p><p>Gemäss dieser Rechtsprechung findet die Ausscheidung des Unternehmensgewinnes nach Quoten statt. Somit kann jeder der betroffenen Kantone nur einen in Prozent ausgedrückten Teil des Reingewinnes besteuern. Bei der Ausscheidung muss die Summe der verschiedenen Quoten dem Gesamtergebnis entsprechen. Dies bedeutet, dass kein Kanton den Gewinn besteuern kann, wenn das Gesamtergebnis des Unternehmens negativ ist. Meistens werden die Anteile indirekt berechnet, d. h. aufgrund spezifischer Faktoren (z. B. Produktionsfaktoren oder Umsätze), die der Betriebsbuchhaltung entnommen werden. Die Bedeutung sowie die Funktion des Firmensitzes werden ebenfalls in diese Berechnung mit einbezogen. So wird dem Sitzkanton vor der Ausscheidung ein sogenannter Vorausanteil (Praecipuum) zugesprochen, der in der Regel 10 bis 20 Prozent des Gesamtgewinnes beträgt. Nur selten (z. B. im Bankenbereich) werden die kantonalen Quoten direkt nach dem Ergebnis berechnet, wie es von jeder Betriebsstätte und dem Sitz ausgewiesen wird, sodass jede Betriebsstätte mehr oder weniger wie ein unabhängiges Unternehmen behandelt wird. Ein Vorausanteil von höchstens 10 Prozent wird allerdings auch bei Anwendung der direkten Methode berücksichtigt, was darauf hinweisen dürfte, dass die verschiedenen Ergebnisse der Betriebsstätten nicht mit einem Anteil an den Gesamtkosten der Funktionen belastet wurden, die vom Sitz wahrgenommen und von den Betriebsstätten in Anspruch genommen wurden.</p><p>Es existiert heute kein Bundesgesetz, welches den Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung regelt, obwohl man mehrmals versucht hat, ein solches auszuarbeiten. Der Grund ist sicher in der Komplexität und der Verschiedenheit der Probleme, die in diesem Gebiet gelöst werden müssen, zu suchen. Im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sind gewisse Grundsätze der aktuellen Praxis im Gebiet der Doppelbesteuerung kodifiziert und andere punktuell modifiziert worden. Auch das Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 S. 1050) brachte keine fundamentale Revision der angewandten Methodik der verschiedenen interkantonalen Steuerausscheidungsfälle.</p><p>Sollte ein Kanton oder eine Gesellschaft mit der getroffenen Ausscheidung zwischen den verschiedenen kantonalen Steuerhoheiten nicht einverstanden sein, kann dieser oder diese durch Einreichen einer Beschwerde an das Bundesgericht eine Modifizierung dieser Ausscheidung oder eine Änderung der zugrundeliegenden Regel beantragen. Der Bundesrat sieht somit keine Veranlassung, die Kriterien zu überarbeiten, welche die Steueraufteilung regeln.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Grossverteiler mit Filialen in der ganzen Schweiz zahlen in den Kantonen, in denen die Filialen liegen, nur sehr wenig Steuern.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Kann er anhand einer repräsentativen Stichprobe aussagekräftige Daten zu den Betriebsergebnissen und dem Steueraufkommen der Grossverteiler liefern?</p><p>- Kann er, gestützt auf die gleiche Stichprobe, angeben, wie sich die Steuern zwischen dem Hauptsitzkanton und den Kantonen, in denen die Filialen liegen, aufteilen?</p><p>- Hält er die gegenwärtige Steueraufteilung zwischen dem Hauptsitzkanton und den Kantonen, in denen die Filialen liegen, für angemessen?</p><p>- Hält er es nicht für angebracht, die Kriterien zu überarbeiten, welche diese Steueraufteilung regeln, damit der Beitrag der Filialen zum Betriebsergebnis angemessen berücksichtigt wird?</p>
  • Besteuerung der Grossverteiler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Betrachtet man die Gesamtsteuersumme, die die Grossverteiler in denjenigen Kantonen bezahlen, in denen ihre Filialen liegen, so fällt auf, wie gering diese Summe ist. Sie steht in einem Missverhältnis zur Geschäftstätigkeit und zum Umsatz der Filialen. Dieser Umstand ist umso stossender, als viele der Grossverteiler eine Zentralisierungspolitik betreiben, durch welche in den Randgebieten die - in Bezug auf das Stellenprofil und die steuerlichen Aspekte interessanten - Führungsstellen und -aufgaben teilweise abgebaut wurden.</p><p>Um eine unbegründete Benachteiligung der Kantone, in denen die Filialen der Grossverteiler liegen, zu verhindern, sind daher die entsprechenden Regelungskriterien zu überarbeiten.</p>
    • <p>Die vorliegende Interpellation wirft Fragen statistischer als auch steuerlicher Natur auf. Vergleichsgrössen zu den Betriebsergebnissen und dem Steueraufkommen der Grossverteilerketten stehen keine zur Verfügung. Der Bundesrat wird sich daher bei seiner Antwort auf den steuerlichen Bereich beschränken.</p><p>Die Bundesverfassung regelt abschliessend den Umfang der Kompetenz des Bundes zur Steuererhebung. Die Kantone bestimmen innerhalb ihrer kantonalen Souveränität, wer eine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit in ihrem Kantonsgebiet hat. Dadurch können sich Besteuerungskonflikte durch die Beschränkung des Umfanges der Steuerpflicht der in mehreren Kantonen aktiven Gebilde ergeben. In diesen Fällen sind der verfassungsmässige Grundsatz des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) wie auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesem Thema zu berücksichtigen.</p><p>Die Regeln der Aufteilung des Gewinns, des Kapitals und der Verluste zwischen dem Hauptsitz und den Betriebsstätten werden durch jeden Kanton unter Anwendung des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechtes und somit gemäss den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelten Regeln und Methoden vollzogen. Diese langjährige Rechtsprechung hat bis anhin unter Aufzeigen von Flexibilität und Dynamik den verfassungsmässigen Auftrag erfüllt. Der Bundesrat hat daher keinen Grund zu sagen, die gegenwärtige Steueraufteilung zwischen dem Kanton des Hauptsitzes und den Kantonen, in denen die Filialen liegen, sei nicht angemessen.</p><p>Gemäss dieser Rechtsprechung findet die Ausscheidung des Unternehmensgewinnes nach Quoten statt. Somit kann jeder der betroffenen Kantone nur einen in Prozent ausgedrückten Teil des Reingewinnes besteuern. Bei der Ausscheidung muss die Summe der verschiedenen Quoten dem Gesamtergebnis entsprechen. Dies bedeutet, dass kein Kanton den Gewinn besteuern kann, wenn das Gesamtergebnis des Unternehmens negativ ist. Meistens werden die Anteile indirekt berechnet, d. h. aufgrund spezifischer Faktoren (z. B. Produktionsfaktoren oder Umsätze), die der Betriebsbuchhaltung entnommen werden. Die Bedeutung sowie die Funktion des Firmensitzes werden ebenfalls in diese Berechnung mit einbezogen. So wird dem Sitzkanton vor der Ausscheidung ein sogenannter Vorausanteil (Praecipuum) zugesprochen, der in der Regel 10 bis 20 Prozent des Gesamtgewinnes beträgt. Nur selten (z. B. im Bankenbereich) werden die kantonalen Quoten direkt nach dem Ergebnis berechnet, wie es von jeder Betriebsstätte und dem Sitz ausgewiesen wird, sodass jede Betriebsstätte mehr oder weniger wie ein unabhängiges Unternehmen behandelt wird. Ein Vorausanteil von höchstens 10 Prozent wird allerdings auch bei Anwendung der direkten Methode berücksichtigt, was darauf hinweisen dürfte, dass die verschiedenen Ergebnisse der Betriebsstätten nicht mit einem Anteil an den Gesamtkosten der Funktionen belastet wurden, die vom Sitz wahrgenommen und von den Betriebsstätten in Anspruch genommen wurden.</p><p>Es existiert heute kein Bundesgesetz, welches den Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung regelt, obwohl man mehrmals versucht hat, ein solches auszuarbeiten. Der Grund ist sicher in der Komplexität und der Verschiedenheit der Probleme, die in diesem Gebiet gelöst werden müssen, zu suchen. Im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sind gewisse Grundsätze der aktuellen Praxis im Gebiet der Doppelbesteuerung kodifiziert und andere punktuell modifiziert worden. Auch das Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 S. 1050) brachte keine fundamentale Revision der angewandten Methodik der verschiedenen interkantonalen Steuerausscheidungsfälle.</p><p>Sollte ein Kanton oder eine Gesellschaft mit der getroffenen Ausscheidung zwischen den verschiedenen kantonalen Steuerhoheiten nicht einverstanden sein, kann dieser oder diese durch Einreichen einer Beschwerde an das Bundesgericht eine Modifizierung dieser Ausscheidung oder eine Änderung der zugrundeliegenden Regel beantragen. Der Bundesrat sieht somit keine Veranlassung, die Kriterien zu überarbeiten, welche die Steueraufteilung regeln.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Grossverteiler mit Filialen in der ganzen Schweiz zahlen in den Kantonen, in denen die Filialen liegen, nur sehr wenig Steuern.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Kann er anhand einer repräsentativen Stichprobe aussagekräftige Daten zu den Betriebsergebnissen und dem Steueraufkommen der Grossverteiler liefern?</p><p>- Kann er, gestützt auf die gleiche Stichprobe, angeben, wie sich die Steuern zwischen dem Hauptsitzkanton und den Kantonen, in denen die Filialen liegen, aufteilen?</p><p>- Hält er die gegenwärtige Steueraufteilung zwischen dem Hauptsitzkanton und den Kantonen, in denen die Filialen liegen, für angemessen?</p><p>- Hält er es nicht für angebracht, die Kriterien zu überarbeiten, welche diese Steueraufteilung regeln, damit der Beitrag der Filialen zum Betriebsergebnis angemessen berücksichtigt wird?</p>
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