Rückerstattung der Verrechnungssteuer
- ShortId
-
04.3536
- Id
-
20043536
- Updated
-
28.07.2023 13:15
- Language
-
de
- Title
-
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Steuererklärung;Steuererhebung;Rückzahlung;Verrechnungssteuer
- 1
-
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L05K1104030103, Rückzahlung
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K11070603, Steuererklärung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Natürliche Personen machen ihren Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruch mit der ordentlichen (und in der Regel) jährlichen Deklaration für die Einkommens- und Vermögenssteuern geltend. Dabei dient ihnen das Wertschriftenverzeichnis gleichzeitig als Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrag. Im gesamten Verfahren gilt das Prinzip der Selbstdeklaration, welches von mündigen und ehrlichen Steuerpflichtigen ausgeht und eine Steuerveranlagung bzw. Kontrolle auf der Basis von Stichproben vorsieht.</p><p>In der jüngsten Vergangenheit ist festzustellen, dass die mit dem Vollzug des Eidgenössischen Verrechnungssteuergesetzes beauftragten kantonalen Verrechnungssteuerämter bald für jede Position des Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrages und ungeachtet der fraglichen Betragshöhe einen Drittbeleg in Form eines Zins- und Kapitalausweises einverlangen und einbehalten.</p><p>Auf Nachfrage bei den zuständigen Ämtern beruft man sich bei dieser Praxis auf die Weisungen der eidgenössischen Inspektoren bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung.</p>
- <p>Die natürlichen Personen haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der kantonalen Steuerbehörde einzureichen (vgl. Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG). Sie haben zudem zusammen mit ihrem Rückerstattungsantrag für einzelne Positionen unaufgefordert die Bescheinigung über den Steuerabzug einzureichen (vgl. Art. 68 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer; VStV). Dies betrifft insbesondere die Lotteriegewinne. Einzelne Kantone gehen jedoch weiter. Sie verlangen gemäss ihren Hinweisen in den entsprechenden Wertschriftenverzeichnissen (WV), dass für sämtliche Posten die Belege eingereicht werden. In der Praxis zeigt sich, dass beim Fehlen einzelner Belege diese Kantone jedoch nicht stur auf dem nachträglichen Einreichen beharren, sondern vor allem dort, wo die Belege für die Kontrolle unerlässlich sind. Dabei geht es um das Vermeiden ungerechtfertigter oder doppelter Rückerstattungen.</p><p>In der Mehrzahl der Kantone werden nicht von vornherein sämtliche Belege verlangt, sondern nur für gewisse Kategorien von Erträgen. Dies betrifft insbesondere die Belege von Festgeldanlagen, von Kassenobligationen im Falle einer Neuzeichnung, Konversion oder Rückzahlung oder von nicht börsenkotierten Titeln. Diese Praxis bringt es mit sich, dass der Kanton bei der Kontrolle des Rückerstattungsantrages diejenigen Belege nachfordern muss, welche sich hierzu als notwendig erweisen. Dies ist besonders dort der Fall, wo die Angaben im WV unklar oder zweifelhaft sind. Im Jahre 2003 gab es über 4 Milliarden Franken an Verrechnungssteuer-Rückerstattungen an natürliche Personen im Inland. Die ESTV überprüft diese stichprobenweise. Dabei ist es auch im Interesse der Steuerzahler, dass nicht erst als Folge dieser Kontrolle durch die ESTV, eventuell erst nach Jahren, Belege eingereicht werden müssen. Bei ungerechtfertigter Rückerstattung steht nämlich dem Bund gegenüber dem betreffenden Kanton ein Rückforderungsrecht zu. Der Kanton seinerseits fordert dann die notwendigen Belege vom Steuerpflichtigen ein, falls er nicht bereits im Besitz derselben ist.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Kontrolle von Rückerstattungsanträgen die Einreichung von Belegen nötig ist. Es kann nicht generell und ausschliesslich auf die Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen abgestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass mit dem Verhalten der Verrechnungssteuerämter eine unnötige Bürokratie sowohl aufseiten der Steuerpflichtigen als auch aufseiten der Verwaltung aufgebaut und unterhalten wird?</p><p>2. Ist er bereit, dem Selbstdeklarationsprinzip, welches nach wie vor gilt, auch im Bereich der Verrechnungssteuer-Rückerstattung wieder zum Durchbruch zu verhelfen und auf eine lückenlose Kontrolle zu verzichten?</p>
- Rückerstattung der Verrechnungssteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Natürliche Personen machen ihren Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruch mit der ordentlichen (und in der Regel) jährlichen Deklaration für die Einkommens- und Vermögenssteuern geltend. Dabei dient ihnen das Wertschriftenverzeichnis gleichzeitig als Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrag. Im gesamten Verfahren gilt das Prinzip der Selbstdeklaration, welches von mündigen und ehrlichen Steuerpflichtigen ausgeht und eine Steuerveranlagung bzw. Kontrolle auf der Basis von Stichproben vorsieht.</p><p>In der jüngsten Vergangenheit ist festzustellen, dass die mit dem Vollzug des Eidgenössischen Verrechnungssteuergesetzes beauftragten kantonalen Verrechnungssteuerämter bald für jede Position des Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrages und ungeachtet der fraglichen Betragshöhe einen Drittbeleg in Form eines Zins- und Kapitalausweises einverlangen und einbehalten.</p><p>Auf Nachfrage bei den zuständigen Ämtern beruft man sich bei dieser Praxis auf die Weisungen der eidgenössischen Inspektoren bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung.</p>
- <p>Die natürlichen Personen haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der kantonalen Steuerbehörde einzureichen (vgl. Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG). Sie haben zudem zusammen mit ihrem Rückerstattungsantrag für einzelne Positionen unaufgefordert die Bescheinigung über den Steuerabzug einzureichen (vgl. Art. 68 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer; VStV). Dies betrifft insbesondere die Lotteriegewinne. Einzelne Kantone gehen jedoch weiter. Sie verlangen gemäss ihren Hinweisen in den entsprechenden Wertschriftenverzeichnissen (WV), dass für sämtliche Posten die Belege eingereicht werden. In der Praxis zeigt sich, dass beim Fehlen einzelner Belege diese Kantone jedoch nicht stur auf dem nachträglichen Einreichen beharren, sondern vor allem dort, wo die Belege für die Kontrolle unerlässlich sind. Dabei geht es um das Vermeiden ungerechtfertigter oder doppelter Rückerstattungen.</p><p>In der Mehrzahl der Kantone werden nicht von vornherein sämtliche Belege verlangt, sondern nur für gewisse Kategorien von Erträgen. Dies betrifft insbesondere die Belege von Festgeldanlagen, von Kassenobligationen im Falle einer Neuzeichnung, Konversion oder Rückzahlung oder von nicht börsenkotierten Titeln. Diese Praxis bringt es mit sich, dass der Kanton bei der Kontrolle des Rückerstattungsantrages diejenigen Belege nachfordern muss, welche sich hierzu als notwendig erweisen. Dies ist besonders dort der Fall, wo die Angaben im WV unklar oder zweifelhaft sind. Im Jahre 2003 gab es über 4 Milliarden Franken an Verrechnungssteuer-Rückerstattungen an natürliche Personen im Inland. Die ESTV überprüft diese stichprobenweise. Dabei ist es auch im Interesse der Steuerzahler, dass nicht erst als Folge dieser Kontrolle durch die ESTV, eventuell erst nach Jahren, Belege eingereicht werden müssen. Bei ungerechtfertigter Rückerstattung steht nämlich dem Bund gegenüber dem betreffenden Kanton ein Rückforderungsrecht zu. Der Kanton seinerseits fordert dann die notwendigen Belege vom Steuerpflichtigen ein, falls er nicht bereits im Besitz derselben ist.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Kontrolle von Rückerstattungsanträgen die Einreichung von Belegen nötig ist. Es kann nicht generell und ausschliesslich auf die Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen abgestellt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass mit dem Verhalten der Verrechnungssteuerämter eine unnötige Bürokratie sowohl aufseiten der Steuerpflichtigen als auch aufseiten der Verwaltung aufgebaut und unterhalten wird?</p><p>2. Ist er bereit, dem Selbstdeklarationsprinzip, welches nach wie vor gilt, auch im Bereich der Verrechnungssteuer-Rückerstattung wieder zum Durchbruch zu verhelfen und auf eine lückenlose Kontrolle zu verzichten?</p>
- Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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