Meinungsäusserungsfreiheit von VBS-Mitarbeitern
- ShortId
-
04.3564
- Id
-
20043564
- Updated
-
28.07.2023 12:55
- Language
-
de
- Title
-
Meinungsäusserungsfreiheit von VBS-Mitarbeitern
- AdditionalIndexing
-
04;Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung;Meinungsbildung;Bundesangestellte;Kommunikationskontrolle;VBS;Meinungsfreiheit
- 1
-
- L03K080403, VBS
- L06K080601030103, Bundesangestellte
- L04K05020504, Meinungsfreiheit
- L05K0802030701, Meinungsbildung
- L04K12020403, Kommunikationskontrolle
- L07K07020502010101, Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die allgemeine Loyalitätspflicht, wie sie auch in den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes zum Ausdruck kommt, gilt für alle Angestellten der Bundesverwaltung, d. h. auch für die Angestellten des VBS.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Grundsätzlich teilt der Bundesrat die Auffassung des Interpellanten, dass auch hohe Militärkader als Bürger ihre persönliche Meinung zu Armeefragen einbringen können. Wie bei anderen exponierten Funktionen in unserer Gesellschaft lässt sich allerdings in einer Kaderstellung die persönlich als Bürger geäusserte Meinung von der Meinung aus der beruflichen Perspektive nicht immer klar und eindeutig trennen bzw. abgrenzen. Das Risiko ist gross, dass eine abweichende Meinung in der Öffentlichkeit als Loyalitätsdefizit gegenüber der Armee oder der Verwaltung interpretiert wird. Das ist in der Regel weder im Interesse der Sache noch im Interesse der Betroffenen.</p><p>Berufsoffiziere, Kommandanten und Kader sind grundsätzlich angehalten zu informieren. Die persönliche Meinung soll dabei in erster Linie den eigenen Verantwortungsbereich bzw. die eigene Kommandoebene abdecken. Auf übergeordneter Ebene wird im VBS - vor allem um Widersprüche und Irritationen zu vermeiden - ein integriertes Kommunikationskonzept angestrebt, welches eine kohärente Kommunikation gewährleisten soll.</p><p>2. Loyalität ist in der Tat auch eine Frage der Auslegung. In der Öffentlichkeit geäusserten "privaten" kritischen Meinungen von Kaderleuten kommt dabei zweifellos eine höhere Bedeutung zu als ähnlichen Aussagen von Mitarbeitenden, die nicht dem Kader angehören. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im VBS die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere in der Phase der Entscheidfindung und im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit durchaus gewährleistet und auch gelebt wird. Auch nach einem einmal getroffenen Entscheid ist diese Meinungsfreiheit gewährleistet. Allerdings muss davon ausgegangen werden können, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Mitarbeitenden hinter diesen Entscheid stellen. Das ist dann eine Frage der Loyalität gegenüber der Sache und dem Arbeitgeber. Dies gilt für Kader in besonderem Masse. Das soll in der Bundesverwaltung oder in der Armee nicht anders als in einem privaten Unternehmen sein.</p><p>3. Es ist unbestritten, dass zwischen der kritischen, freien Meinungsäusserung einerseits und der Wahrnehmung der Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Unternehmen andererseits ein Spannungsfeld bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäusserung, auch in der Öffentlichkeit, bleibt dabei grundsätzlich gewährleistet, ohne dass die Betreffenden mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen haben. Dabei hat sich diese Meinungsäusserung aber im Rahmen der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu bewegen. Sowohl das Dienstreglement 04 wie auch das Bundespersonalgesetz äussern sich dazu und verpflichten den Mitarbeitenden zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit der gegenwärtig laufenden Armeereform (aber auch in deren Vorfeld) ist der Eindruck entstanden, dass öffentliche Diskussionsbeiträge von Instruktionsoffizieren bzw. anderen VBS-Mitarbeitern vom VBS nicht gerne gesehen werden. Es sind mir mehrere Fälle von Interviews und Zeitschriftenartikeln von VBS-Mitarbeitern bekannt, die nachträglich zurückgezogen, abgeändert oder auf Wunsch von VBS-Stellen gar nicht publiziert wurden. Auch ist gewissen VBS-Mitarbeitern sehr konkret angekündigt worden, sie hätten berufliche Nachteile zu erleiden, wenn sie sich nicht im vom VBS gewünschten Sinne engagierten. Demgegenüber wurden frühere Armeekonzeptionen durch höchste Offiziere in mitunter heftigen, durchaus öffentlich geführten Auseinandersetzungen erstritten, was deren Qualität nicht zum Nachteil gereichte. Hinzu kommt, dass professionelle Meinungsäusserungen in der neuen Armee noch wichtiger werden, da die Miliz bei deren Planung und Umsetzung eine entschieden weniger wichtige Rolle spielt als früher.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet er es nicht als Vorteil, wenn erfahrene Instruktoren und hohe Militärkader aufgrund ihrer Erfahrung ihre persönliche Meinung zu Armeefragen auch öffentlich einbringen können?</p><p>2. Besteht nicht die Möglichkeit, dass der Begriff der Loyalität bei allzu enger Auslegung strapaziert wird und stattdessen die Meinungsäusserungsfreiheit, auf die sich auch VBS-Kader als Staatsbürger berufen können, eingeschränkt wird?</p><p>3. Ist der Bundesrat auch der Meinung, es seien in Zukunft öffentliche, auch kritische Verlautbarungen zu Armeefragen durch VBS-Mitarbeiter zu dulden, ohne dass die Betreffenden mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen haben?</p>
- Meinungsäusserungsfreiheit von VBS-Mitarbeitern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die allgemeine Loyalitätspflicht, wie sie auch in den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes zum Ausdruck kommt, gilt für alle Angestellten der Bundesverwaltung, d. h. auch für die Angestellten des VBS.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Grundsätzlich teilt der Bundesrat die Auffassung des Interpellanten, dass auch hohe Militärkader als Bürger ihre persönliche Meinung zu Armeefragen einbringen können. Wie bei anderen exponierten Funktionen in unserer Gesellschaft lässt sich allerdings in einer Kaderstellung die persönlich als Bürger geäusserte Meinung von der Meinung aus der beruflichen Perspektive nicht immer klar und eindeutig trennen bzw. abgrenzen. Das Risiko ist gross, dass eine abweichende Meinung in der Öffentlichkeit als Loyalitätsdefizit gegenüber der Armee oder der Verwaltung interpretiert wird. Das ist in der Regel weder im Interesse der Sache noch im Interesse der Betroffenen.</p><p>Berufsoffiziere, Kommandanten und Kader sind grundsätzlich angehalten zu informieren. Die persönliche Meinung soll dabei in erster Linie den eigenen Verantwortungsbereich bzw. die eigene Kommandoebene abdecken. Auf übergeordneter Ebene wird im VBS - vor allem um Widersprüche und Irritationen zu vermeiden - ein integriertes Kommunikationskonzept angestrebt, welches eine kohärente Kommunikation gewährleisten soll.</p><p>2. Loyalität ist in der Tat auch eine Frage der Auslegung. In der Öffentlichkeit geäusserten "privaten" kritischen Meinungen von Kaderleuten kommt dabei zweifellos eine höhere Bedeutung zu als ähnlichen Aussagen von Mitarbeitenden, die nicht dem Kader angehören. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im VBS die Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere in der Phase der Entscheidfindung und im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit durchaus gewährleistet und auch gelebt wird. Auch nach einem einmal getroffenen Entscheid ist diese Meinungsfreiheit gewährleistet. Allerdings muss davon ausgegangen werden können, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Mitarbeitenden hinter diesen Entscheid stellen. Das ist dann eine Frage der Loyalität gegenüber der Sache und dem Arbeitgeber. Dies gilt für Kader in besonderem Masse. Das soll in der Bundesverwaltung oder in der Armee nicht anders als in einem privaten Unternehmen sein.</p><p>3. Es ist unbestritten, dass zwischen der kritischen, freien Meinungsäusserung einerseits und der Wahrnehmung der Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Unternehmen andererseits ein Spannungsfeld bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäusserung, auch in der Öffentlichkeit, bleibt dabei grundsätzlich gewährleistet, ohne dass die Betreffenden mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen haben. Dabei hat sich diese Meinungsäusserung aber im Rahmen der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu bewegen. Sowohl das Dienstreglement 04 wie auch das Bundespersonalgesetz äussern sich dazu und verpflichten den Mitarbeitenden zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit der gegenwärtig laufenden Armeereform (aber auch in deren Vorfeld) ist der Eindruck entstanden, dass öffentliche Diskussionsbeiträge von Instruktionsoffizieren bzw. anderen VBS-Mitarbeitern vom VBS nicht gerne gesehen werden. Es sind mir mehrere Fälle von Interviews und Zeitschriftenartikeln von VBS-Mitarbeitern bekannt, die nachträglich zurückgezogen, abgeändert oder auf Wunsch von VBS-Stellen gar nicht publiziert wurden. Auch ist gewissen VBS-Mitarbeitern sehr konkret angekündigt worden, sie hätten berufliche Nachteile zu erleiden, wenn sie sich nicht im vom VBS gewünschten Sinne engagierten. Demgegenüber wurden frühere Armeekonzeptionen durch höchste Offiziere in mitunter heftigen, durchaus öffentlich geführten Auseinandersetzungen erstritten, was deren Qualität nicht zum Nachteil gereichte. Hinzu kommt, dass professionelle Meinungsäusserungen in der neuen Armee noch wichtiger werden, da die Miliz bei deren Planung und Umsetzung eine entschieden weniger wichtige Rolle spielt als früher.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet er es nicht als Vorteil, wenn erfahrene Instruktoren und hohe Militärkader aufgrund ihrer Erfahrung ihre persönliche Meinung zu Armeefragen auch öffentlich einbringen können?</p><p>2. Besteht nicht die Möglichkeit, dass der Begriff der Loyalität bei allzu enger Auslegung strapaziert wird und stattdessen die Meinungsäusserungsfreiheit, auf die sich auch VBS-Kader als Staatsbürger berufen können, eingeschränkt wird?</p><p>3. Ist der Bundesrat auch der Meinung, es seien in Zukunft öffentliche, auch kritische Verlautbarungen zu Armeefragen durch VBS-Mitarbeiter zu dulden, ohne dass die Betreffenden mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen haben?</p>
- Meinungsäusserungsfreiheit von VBS-Mitarbeitern
Back to List