Beeinträchtigung der KMU-Finanzierung
- ShortId
-
04.3579
- Id
-
20043579
- Updated
-
27.07.2023 21:13
- Language
-
de
- Title
-
Beeinträchtigung der KMU-Finanzierung
- AdditionalIndexing
-
24;Klein- und mittleres Unternehmen;Geldwäscherei;Begrenzung des Kreditvolumens;Finanzierung der Industrie;Auslegung des Rechts;Finanzberuf;Kredit
- 1
-
- L04K11060108, Finanzberuf
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L03K110403, Kredit
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K11040401, Begrenzung des Kreditvolumens
- L05K0705070102, Finanzierung der Industrie
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Vergabe von Krediten wurde beim Erlass des Geldwäschereigesetzes im Jahre 1997 grundsätzlich als unterstellungspflichtige Finanzintermediation dem Gesetz unterstellt. In einer Grundsatzpublikation vom 24. März 2003 hat die für den Vollzug des Geldwäschereigesetzes zuständige Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei ihre Praxis zur Unterstellung des Kreditwesens präzisiert. Aufgrund der Erfahrungen, welche im Bereich der Aktionärskredite bei der Umsetzung dieser Praxis gemacht wurden, hat die Kontrollstelle am 4. August 2004 eine Präzisierung ihrer Praxis veröffentlicht, gemäss welcher unter genau umschriebenen Voraussetzungen bei Kreditverhältnissen zwischen Aktionären und den von ihnen beherrschten Gesellschaften von einer Unterstellung abgesehen werden kann. Die Unterstellungspflicht wurde durch diese Publikation mithin nicht ausgedehnt, sondern bewusst eingeschränkt und dadurch die Zahl der unterstellungspflichtigen Personen und Unternehmen nicht erhöht, sondern gegenüber der alten Praxis vermindert.</p><p>1. Statistische Erhebungen über die gesamte Anzahl der in der Schweiz bestehenden privaten und gewerblichen Kreditverhältnisse bestehen keine. Selbst eine enge Zusammenarbeit mit den relevanten Wirtschaftsverbänden erlaubte der Kontrollstelle somit nicht, in diesem Bereich relevante Zahlen zu erhalten. Mit der neuen Auslegungspraxis im Bereich der Aktionärskredite wurde jedoch die Anzahl der unterstellungspflichtigen Personen in diesem Bereich reduziert.</p><p>2. International wird die Kredittätigkeit generell als Finanzintermediation angesehen, die einer Regulierung zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu unterstellen ist. Mit der Aufnahme der Kredittätigkeit in den Katalog der dem Geldwäschereigesetz unterstellten Tätigkeiten folgte der schweizerische Gesetzgeber im Jahre 1997 den internationalen Vorgaben.</p><p>Über die Definition der Berufsmässigkeit gibt es keine internationalen Vorgaben oder Beispiele. Obwohl sich die von der Kontrollstelle im Jahre 2002 veröffentlichte Verordnung zur berufsmässigen Tätigkeit im Nichtbankensektor im Bereich der klassischen Vermögensverwaltung und Treuhandtätigkeit im Allgemeinen bewährt hat, erfolgt zurzeit eine Überprüfung dieses Textes im Bestreben, die Berufsmässigkeit in anderen Bereichen, insbesondere im Kreditwesen, wirtschaftsnah zu definieren.</p><p>3. Mit dem Geldwäschereigesetz wurden der Kontrollstelle gesetzeskonkretisierende Befugnisse eingeräumt. Die Kontrollstelle bewegt sich bei der in ihrem Kompetenzbereich liegenden Konkretisierung der Unterstellungspflicht stets innerhalb des ihr gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Den Betroffenen steht zudem jederzeit die Möglichkeit offen, die von der Kontrollstelle erlassenen Verfügungen auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Von dieser Möglichkeit wurde allerdings bislang nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.</p><p>4. Die sinnvollste Art der Geldwäschereibekämpfung ist die Prävention, mithin das Bereitstellen eines Dispositives, welches die Vornahme von Geldwäscherei verunmöglicht oder aber ein System schafft, welches die Früherkennung von Geldwäschereirisiken ermöglicht. Dazu braucht es strenge Vorschriften, welche den Finanzplatz Schweiz für illegale Transaktionen unattraktiv macht, und für die Bekämpfung der Geldwäscherei sensibilisierte Finanzintermediäre. Der Bundesrat, zusammen mit den das Geldwäschereigesetz vollziehenden Behörden, wird im Rahmen der bevorstehenden Gesetzesrevision zur Umsetzung der Empfehlungen der FATF die notwendigen Massnahmen kritisch prüfen und eine angemessene Umsetzung anstreben, bei der nicht nur der angestrebte Nutzen, sondern auch der zur Zielerreichung notwendige Aufwand und die dadurch entstehende Belastung der Wirtschaft berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit Datum 4. August 2004 hat die Kontrollstelle für das Geldwäschereigesetz (GwG) eine "Publikation" veröffentlicht, wonach Kreditverhältnisse zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft ohne Meldung und Registrierung als Finanzintermediär und in der Folge Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nicht mehr zulässig sind, sofern der Grenzwert von 20 000 Franken Jahresertrag überschritten ist und nicht mehr als 50 Prozent Beteiligung an einer Aktiengesellschaft besteht. Damit wird der Begriff der berufsmässigen Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG weit ausgedehnt.</p><p>Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass die Fragen rund um die Geldwäscherei sehr heikel und alle Bestrebungen zu unterstützen sind, welche unseren Finanzplatz sauber halten. Die Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) sind anzuerkennen, da eine Missachtung die Schweiz Sanktionsdrohungen mit weit reichenden Konsequenzen aussetzen könnte.</p><p>Indessen ist - wie immer bei Behörden, die wegen grossen freien Ermessens selbst Recht setzen können - die Gefahr von kontraproduktiven Übertreibungen gross. Im vorliegenden Fall ist eine solche für mich zweifelsfrei gegeben, zumal die zuständigen Wirtschaftsorganisationen vor Erlass nicht konsultiert worden sind.</p><p>Die "Publikation" hat zur Folge, dass von einem Tag auf den anderen Zehntausende von Kreditverhältnissen dem GwG unterstellt werden, obwohl sie zum Teil seit Jahrzehnten bestanden haben und obwohl sie jederzeit durch Umwandlung in Aktienkapital umgangen werden könnten. Die "Publikation" hat hohen Aufwand und Kosten für gewisse private Kreditgeber von KMU zur Folge, sofern die Grenzwerte überschritten werden. Für viele einfache Verhältnisse - wenn z. B. Onkel, Tanten, Göttis, Eltern, Business Angels usw. hoffnungsvollen Start-up-Unternehmern Darlehen gewähren - sind die Bestimmungen so kontraproduktiv, dass die Bestimmungen auch innovations- und wachstumshemmend sind. Sie stehen damit auch in klarem Widerspruch zur bundesrätlichen KMU-Förderungspolitik. Statt einer Klärung führt die "Publikation" zu neuen Unklarheiten, wenn etwa das Verhältnis zu Lieferanten mit langen Zahlungsfristen auch noch als Kreditgewährung mit einbezogen würde.</p><p>Angesichts dieser Ausgangslage bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Weiss er, wie viele Kreditverhältnisse, welche Arten von Krediten von der neuen "Publikation" erfasst und wie viele Unternehmen oder Einzelpersonen neu als berufsmässige Finanzintermediäre behandelt werden? Auf welche Basis stützen sich allfällige Schätzungen?</p><p>2. Welche konkreten Gefahren der Geldwäscherei sollen mit dieser Ausdehnung der Berufsmässigkeit bekämpft werden? Welche Hinweise oder internationalen Vorgaben bestehen dafür?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es problematisch ist, wenn die Kontrollstelle auf dem Verordnungsweg oder mit dem Mittel so genannter "Publikationen" im Sinne von Interpretationen den Geltungsbereich des GwG ohne Gesetzgebungsprozess ausdehnt, mit weitgehenden Folgen für alle Unternehmen wie im vorliegenden Fall?</p><p>4. Wie gedenkt er bei der bevorstehenden Gesetzesrevision zur Umsetzung der modifizierten FATF-Richtlinien die Verhältnismässigkeit zu wahren und zu vermeiden, dass übliche Geschäfte ohne Geldwäschereirisiko aus rein formalen Kriterien zu meldepflichtigen Transaktionen werden und alle Unternehmen mit einem bürokratischen Aufwand ohne Nutzen für die Geldwäschereibekämpfung belastet werden?</p>
- Beeinträchtigung der KMU-Finanzierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Vergabe von Krediten wurde beim Erlass des Geldwäschereigesetzes im Jahre 1997 grundsätzlich als unterstellungspflichtige Finanzintermediation dem Gesetz unterstellt. In einer Grundsatzpublikation vom 24. März 2003 hat die für den Vollzug des Geldwäschereigesetzes zuständige Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei ihre Praxis zur Unterstellung des Kreditwesens präzisiert. Aufgrund der Erfahrungen, welche im Bereich der Aktionärskredite bei der Umsetzung dieser Praxis gemacht wurden, hat die Kontrollstelle am 4. August 2004 eine Präzisierung ihrer Praxis veröffentlicht, gemäss welcher unter genau umschriebenen Voraussetzungen bei Kreditverhältnissen zwischen Aktionären und den von ihnen beherrschten Gesellschaften von einer Unterstellung abgesehen werden kann. Die Unterstellungspflicht wurde durch diese Publikation mithin nicht ausgedehnt, sondern bewusst eingeschränkt und dadurch die Zahl der unterstellungspflichtigen Personen und Unternehmen nicht erhöht, sondern gegenüber der alten Praxis vermindert.</p><p>1. Statistische Erhebungen über die gesamte Anzahl der in der Schweiz bestehenden privaten und gewerblichen Kreditverhältnisse bestehen keine. Selbst eine enge Zusammenarbeit mit den relevanten Wirtschaftsverbänden erlaubte der Kontrollstelle somit nicht, in diesem Bereich relevante Zahlen zu erhalten. Mit der neuen Auslegungspraxis im Bereich der Aktionärskredite wurde jedoch die Anzahl der unterstellungspflichtigen Personen in diesem Bereich reduziert.</p><p>2. International wird die Kredittätigkeit generell als Finanzintermediation angesehen, die einer Regulierung zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu unterstellen ist. Mit der Aufnahme der Kredittätigkeit in den Katalog der dem Geldwäschereigesetz unterstellten Tätigkeiten folgte der schweizerische Gesetzgeber im Jahre 1997 den internationalen Vorgaben.</p><p>Über die Definition der Berufsmässigkeit gibt es keine internationalen Vorgaben oder Beispiele. Obwohl sich die von der Kontrollstelle im Jahre 2002 veröffentlichte Verordnung zur berufsmässigen Tätigkeit im Nichtbankensektor im Bereich der klassischen Vermögensverwaltung und Treuhandtätigkeit im Allgemeinen bewährt hat, erfolgt zurzeit eine Überprüfung dieses Textes im Bestreben, die Berufsmässigkeit in anderen Bereichen, insbesondere im Kreditwesen, wirtschaftsnah zu definieren.</p><p>3. Mit dem Geldwäschereigesetz wurden der Kontrollstelle gesetzeskonkretisierende Befugnisse eingeräumt. Die Kontrollstelle bewegt sich bei der in ihrem Kompetenzbereich liegenden Konkretisierung der Unterstellungspflicht stets innerhalb des ihr gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Den Betroffenen steht zudem jederzeit die Möglichkeit offen, die von der Kontrollstelle erlassenen Verfügungen auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Von dieser Möglichkeit wurde allerdings bislang nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.</p><p>4. Die sinnvollste Art der Geldwäschereibekämpfung ist die Prävention, mithin das Bereitstellen eines Dispositives, welches die Vornahme von Geldwäscherei verunmöglicht oder aber ein System schafft, welches die Früherkennung von Geldwäschereirisiken ermöglicht. Dazu braucht es strenge Vorschriften, welche den Finanzplatz Schweiz für illegale Transaktionen unattraktiv macht, und für die Bekämpfung der Geldwäscherei sensibilisierte Finanzintermediäre. Der Bundesrat, zusammen mit den das Geldwäschereigesetz vollziehenden Behörden, wird im Rahmen der bevorstehenden Gesetzesrevision zur Umsetzung der Empfehlungen der FATF die notwendigen Massnahmen kritisch prüfen und eine angemessene Umsetzung anstreben, bei der nicht nur der angestrebte Nutzen, sondern auch der zur Zielerreichung notwendige Aufwand und die dadurch entstehende Belastung der Wirtschaft berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit Datum 4. August 2004 hat die Kontrollstelle für das Geldwäschereigesetz (GwG) eine "Publikation" veröffentlicht, wonach Kreditverhältnisse zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft ohne Meldung und Registrierung als Finanzintermediär und in der Folge Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nicht mehr zulässig sind, sofern der Grenzwert von 20 000 Franken Jahresertrag überschritten ist und nicht mehr als 50 Prozent Beteiligung an einer Aktiengesellschaft besteht. Damit wird der Begriff der berufsmässigen Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG weit ausgedehnt.</p><p>Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass die Fragen rund um die Geldwäscherei sehr heikel und alle Bestrebungen zu unterstützen sind, welche unseren Finanzplatz sauber halten. Die Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) sind anzuerkennen, da eine Missachtung die Schweiz Sanktionsdrohungen mit weit reichenden Konsequenzen aussetzen könnte.</p><p>Indessen ist - wie immer bei Behörden, die wegen grossen freien Ermessens selbst Recht setzen können - die Gefahr von kontraproduktiven Übertreibungen gross. Im vorliegenden Fall ist eine solche für mich zweifelsfrei gegeben, zumal die zuständigen Wirtschaftsorganisationen vor Erlass nicht konsultiert worden sind.</p><p>Die "Publikation" hat zur Folge, dass von einem Tag auf den anderen Zehntausende von Kreditverhältnissen dem GwG unterstellt werden, obwohl sie zum Teil seit Jahrzehnten bestanden haben und obwohl sie jederzeit durch Umwandlung in Aktienkapital umgangen werden könnten. Die "Publikation" hat hohen Aufwand und Kosten für gewisse private Kreditgeber von KMU zur Folge, sofern die Grenzwerte überschritten werden. Für viele einfache Verhältnisse - wenn z. B. Onkel, Tanten, Göttis, Eltern, Business Angels usw. hoffnungsvollen Start-up-Unternehmern Darlehen gewähren - sind die Bestimmungen so kontraproduktiv, dass die Bestimmungen auch innovations- und wachstumshemmend sind. Sie stehen damit auch in klarem Widerspruch zur bundesrätlichen KMU-Förderungspolitik. Statt einer Klärung führt die "Publikation" zu neuen Unklarheiten, wenn etwa das Verhältnis zu Lieferanten mit langen Zahlungsfristen auch noch als Kreditgewährung mit einbezogen würde.</p><p>Angesichts dieser Ausgangslage bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Weiss er, wie viele Kreditverhältnisse, welche Arten von Krediten von der neuen "Publikation" erfasst und wie viele Unternehmen oder Einzelpersonen neu als berufsmässige Finanzintermediäre behandelt werden? Auf welche Basis stützen sich allfällige Schätzungen?</p><p>2. Welche konkreten Gefahren der Geldwäscherei sollen mit dieser Ausdehnung der Berufsmässigkeit bekämpft werden? Welche Hinweise oder internationalen Vorgaben bestehen dafür?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es problematisch ist, wenn die Kontrollstelle auf dem Verordnungsweg oder mit dem Mittel so genannter "Publikationen" im Sinne von Interpretationen den Geltungsbereich des GwG ohne Gesetzgebungsprozess ausdehnt, mit weitgehenden Folgen für alle Unternehmen wie im vorliegenden Fall?</p><p>4. Wie gedenkt er bei der bevorstehenden Gesetzesrevision zur Umsetzung der modifizierten FATF-Richtlinien die Verhältnismässigkeit zu wahren und zu vermeiden, dass übliche Geschäfte ohne Geldwäschereirisiko aus rein formalen Kriterien zu meldepflichtigen Transaktionen werden und alle Unternehmen mit einem bürokratischen Aufwand ohne Nutzen für die Geldwäschereibekämpfung belastet werden?</p>
- Beeinträchtigung der KMU-Finanzierung
Back to List