IV. Abschaffung des kostenfreien Rechtsweges

ShortId
04.3588
Id
20043588
Updated
27.07.2023 20:31
Language
de
Title
IV. Abschaffung des kostenfreien Rechtsweges
AdditionalIndexing
28;12;Rechtsschutz;unentgeltliche Rechtspflege;Invalidenversicherung;Rechtsmissbrauch;Versicherungsrecht
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K0504030102, unentgeltliche Rechtspflege
  • L04K11100119, Versicherungsrecht
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes können Beschwerden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche Einsprache ausgeschlossen ist, grundsätzlich kostenlos erhoben werden. Gemäss dem gleichen Artikel können jedoch einer Partei, die sich mutwillig verhält, die Verfahrenskosten auferlegt werden.</p><p>Trotz dieser gesetzlichen Grundlage und den grassierenden Missbräuchen in der IV, d. h. Einsprachen auch in klaren Fällen, welche als mutwilliges Verhalten eingestuft werden können, werden in der Praxis kaum Kosten auferlegt. Im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ist daher festzuhalten, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Falle eines Negativentscheides dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.</p><p>Experten zufolge beginnen Menschen nach ihrer Ausgliederung aus der bisherigen Arbeitsumgebung, und angesichts der vorherrschenden Situation auf dem Arbeitsmarkt, in aller Regel mit juristischer Hilfe einen Kampf um maximale Leistung der IV. Während diesem sich meist zu einem Existenzkampf ausweitenden Verfahren werden sie meist endgültig aus ihrer Umgebung, dem Arbeitsplatz, der Gesellschaft, der Familie usw., ausgegrenzt und ausgegliedert. Man wagt sogar die Feststellung, dass solche Menschen durch das Verfahren oft erst "invalidisiert" werden. Mit der Abschaffung des kostenfreien Rechtsweges kann dieser Entwicklung Einhalt geboten werden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vorzulegen, sodass Beschwerdeverfahren im Falle eines Negativentscheides gebühren- und kostenpflichtig sind.</p>
  • IV. Abschaffung des kostenfreien Rechtsweges
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes können Beschwerden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche Einsprache ausgeschlossen ist, grundsätzlich kostenlos erhoben werden. Gemäss dem gleichen Artikel können jedoch einer Partei, die sich mutwillig verhält, die Verfahrenskosten auferlegt werden.</p><p>Trotz dieser gesetzlichen Grundlage und den grassierenden Missbräuchen in der IV, d. h. Einsprachen auch in klaren Fällen, welche als mutwilliges Verhalten eingestuft werden können, werden in der Praxis kaum Kosten auferlegt. Im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ist daher festzuhalten, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Falle eines Negativentscheides dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.</p><p>Experten zufolge beginnen Menschen nach ihrer Ausgliederung aus der bisherigen Arbeitsumgebung, und angesichts der vorherrschenden Situation auf dem Arbeitsmarkt, in aller Regel mit juristischer Hilfe einen Kampf um maximale Leistung der IV. Während diesem sich meist zu einem Existenzkampf ausweitenden Verfahren werden sie meist endgültig aus ihrer Umgebung, dem Arbeitsplatz, der Gesellschaft, der Familie usw., ausgegrenzt und ausgegliedert. Man wagt sogar die Feststellung, dass solche Menschen durch das Verfahren oft erst "invalidisiert" werden. Mit der Abschaffung des kostenfreien Rechtsweges kann dieser Entwicklung Einhalt geboten werden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vorzulegen, sodass Beschwerdeverfahren im Falle eines Negativentscheides gebühren- und kostenpflichtig sind.</p>
    • IV. Abschaffung des kostenfreien Rechtsweges

Back to List