Neues Modell zur Förderung erneuerbarer Energien

ShortId
04.3596
Id
20043596
Updated
28.07.2023 09:29
Language
de
Title
Neues Modell zur Förderung erneuerbarer Energien
AdditionalIndexing
66;sanfte Energie;elektrische Energie;Energieprogramm;erneuerbare Energie
1
  • L03K170503, erneuerbare Energie
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L02K1705, sanfte Energie
  • L04K17010110, Energieprogramm
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vorschlag des Bundesrates, zur Förderung der erneuerbaren Energien verbindliche Zielvorgaben festzulegen, ist zu begrüssen. Allerdings müssen Modelle, welche ausschliesslich auf Subventionen ausgerichtet sind, in Zukunft besser hinterfragt werden, da sie zu volkswirtschaftlichen Fehlallokationen führen können. Gesucht ist ein vernünftiger, wirtschaftlich orientierter Mittelweg, wie es das Ausschreibemodell darstellt.</p><p>Das Mengenziel gemäss StromVG, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien bis 2030 um 5,4 TWh zu steigern (dies entspricht ungefähr der Produktionsmenge von Beznau II und Mühleberg), wird ohne Einbezug der gesamten Wasserkraft kaum zu erreichen sein. Deshalb soll im Mengenziel auch die Grosswasserkraft berücksichtigt werden, was zudem einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzen im Inland, insbesondere in den Randregionen, generiert.</p>
  • <p>In der Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Bundesgesetz über die Stromversorgung wird das Anliegen der Motion umgesetzt: Mit der Revision des Energiegesetzes (Art. 7a) sollen quantitative Ziele für die Steigerung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt werden. Die Mehrkosten aus freiwilligen, wettbewerblichen Ausschreibungen sollen durch einen Zuschlag auf den Kosten des Hochspannungsnetzes finanziert werden. Die Ausschreibungsprogramme sind genehmigungspflichtig.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Rechtsgrundlagen vorzubereiten, um für die Förderung erneuerbarer Energien ein Ausschreibe- bzw. Agenturmodell einzuführen. Ein solcher Lösungsansatz geht von einem längeren - aber zeitlich befristeten - Förderhorizont aus (z. B. bis 2030-2040), in welchem in Anbetracht eines festzulegenden Mengenzieles jährlich eine bestimmte Menge von neuen Erzeugungskapazitäten unter Wettbewerbskonditionen ausgeschrieben werden. Dieser Zuteilmechanismus erlaubt einen Wettbewerb unter den Anbietern. Die Entschädigung beinhaltet lediglich die Mehrkosten als Differenz zwischen einem Markt-Preis-lndex (z. B. EEX) und den Stromgestehungskosten der zuzubauenden erneuerbaren Energien. Sie wird im Sinne gemeinwirtschaftlicher Leistungen über die Netzbenutzungsentgelte solidarisch abgegolten. Als Instrument agiert eine privatwirtschaftliche Agentur (Non-Profit-Organisation) als Organisation der Wirtschaft im Sinne des Energiegesetzes. Dieses Modell ist entweder in das StromVG zu integrieren oder als separate Vorlage (Revision des Energiegesetzes) gleichzeitig mit dem StromVG einzuführen.</p>
  • Neues Modell zur Förderung erneuerbarer Energien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vorschlag des Bundesrates, zur Förderung der erneuerbaren Energien verbindliche Zielvorgaben festzulegen, ist zu begrüssen. Allerdings müssen Modelle, welche ausschliesslich auf Subventionen ausgerichtet sind, in Zukunft besser hinterfragt werden, da sie zu volkswirtschaftlichen Fehlallokationen führen können. Gesucht ist ein vernünftiger, wirtschaftlich orientierter Mittelweg, wie es das Ausschreibemodell darstellt.</p><p>Das Mengenziel gemäss StromVG, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien bis 2030 um 5,4 TWh zu steigern (dies entspricht ungefähr der Produktionsmenge von Beznau II und Mühleberg), wird ohne Einbezug der gesamten Wasserkraft kaum zu erreichen sein. Deshalb soll im Mengenziel auch die Grosswasserkraft berücksichtigt werden, was zudem einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzen im Inland, insbesondere in den Randregionen, generiert.</p>
    • <p>In der Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Bundesgesetz über die Stromversorgung wird das Anliegen der Motion umgesetzt: Mit der Revision des Energiegesetzes (Art. 7a) sollen quantitative Ziele für die Steigerung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt werden. Die Mehrkosten aus freiwilligen, wettbewerblichen Ausschreibungen sollen durch einen Zuschlag auf den Kosten des Hochspannungsnetzes finanziert werden. Die Ausschreibungsprogramme sind genehmigungspflichtig.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Rechtsgrundlagen vorzubereiten, um für die Förderung erneuerbarer Energien ein Ausschreibe- bzw. Agenturmodell einzuführen. Ein solcher Lösungsansatz geht von einem längeren - aber zeitlich befristeten - Förderhorizont aus (z. B. bis 2030-2040), in welchem in Anbetracht eines festzulegenden Mengenzieles jährlich eine bestimmte Menge von neuen Erzeugungskapazitäten unter Wettbewerbskonditionen ausgeschrieben werden. Dieser Zuteilmechanismus erlaubt einen Wettbewerb unter den Anbietern. Die Entschädigung beinhaltet lediglich die Mehrkosten als Differenz zwischen einem Markt-Preis-lndex (z. B. EEX) und den Stromgestehungskosten der zuzubauenden erneuerbaren Energien. Sie wird im Sinne gemeinwirtschaftlicher Leistungen über die Netzbenutzungsentgelte solidarisch abgegolten. Als Instrument agiert eine privatwirtschaftliche Agentur (Non-Profit-Organisation) als Organisation der Wirtschaft im Sinne des Energiegesetzes. Dieses Modell ist entweder in das StromVG zu integrieren oder als separate Vorlage (Revision des Energiegesetzes) gleichzeitig mit dem StromVG einzuführen.</p>
    • Neues Modell zur Förderung erneuerbarer Energien

Back to List