Besteuerung von Unternehmensnachfolgeregelungen
- ShortId
-
04.3600
- Id
-
20043600
- Updated
-
28.07.2023 09:11
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung von Unternehmensnachfolgeregelungen
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Management Buyout;Gewinn;Kapitalgewinnsteuer;Beteiligung an Unternehmen;Gesellschaftskapital;Investitionskredit;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L06K070302010206, Gewinn
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11040304, Investitionskredit
- L06K070304020401, Gesellschaftskapital
- L05K0703040205, Management Buyout
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 16 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Es gilt ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Sowohl die Eidgenössische wie auch die kantonalen Steuerverwaltungen haben, gestützt vom Bundesgericht, die Rechtsmissbrauchstatbestände im Verlaufe der Jahre stark erweitert. In einem kürzlich gefällten Entscheid akzeptierte das Bundesgericht die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verfügte Besteuerung eines Kapitalgewinns, den ein Unternehmer mit der Veräusserung der im Privatvermögen stehenden Aktien seines Unternehmens an eine von seinen Erben zu diesem Zweck gegründete (Holding-)Gesellschaft realisiert hatte. Die Besonderheit der Transaktion: Einen Teil des Kaufpreises hatte der Veräusserer in Form eines Darlehens stehen gelassen; dieses sollte im Verlaufe der folgenden Jahre im Verhältnis zu den vom operativen Geschäft an die Holding ausbezahlten Dividenden amortisiert werden. Hätten die Erwerber den Kaufpreis aus eigenem Vermögen bar bezahlt, wäre diese Veräusserung nicht besteuert worden. Aus dem Umstand, dass (indirekt) ein Teil des Kaufpreises mit zukünftigen Gewinnen des operativen Geschäftes bezahlt werden sollte, schloss das Bundesgericht, es handle sich um einen vorweg genommenen Substanzverzehr und damit um eine indirekte Teilliquidation der Gesellschaft, der besteuert werden müsse.</p><p>In einem Obiter Dictum befand das Bundesgericht unnötigerweise, dass dieselben Überlegungen auch auf sogenannte Management-Buy-outs Anwendung finden dürften. Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt den erwähnten Bundesgerichtsentscheid zwischenzeitlich extensiv aus, indem nunmehr jede Art von Fremdfinanzierung des Kaufpreises (also auch bei Aufnahme eines Bankkredites) als indirekte Teilliquidation qualifiziert werden müsse, und fordert die kantonalen Steuerverwaltungen in einem Kreisschreiben auf, derartige Transaktionen im Zweifelsfall zu besteuern. </p><p>Bundesgericht und Steuerverwaltung verkennen mit dieser Praxis elementarste wirtschaftliche Vorgänge. Der Kaufpreis für ein Unternehmen wird heute anerkanntermassen praktisch ausschliesslich von den erwarteten zukünftigen Erträgen desselben bestimmt. Ein Käufer ist bereit, einen Kaufpreis zu bezahlen, den er innert eines Zeitraumes aus dem (mutmasslichen) Ertrag des Unternehmens erwirtschaften kann.</p><p>Mithin wird bei wirtschaftlicher Betrachtung jeder Kaufpreis letztlich aus den zukünftigen Gewinnen des erworbenen Unternehmens bezahlt. Zudem gibt es keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb bei vollumfänglicher Bezahlung des Kaufpreises aus vorhandenem Vermögen keine Besteuerung erfolgt, während im Falle einer Fremdfinanzierung der Veräusserungserlös im Umfang der Fremdfinanzierung besteuert wird.</p>
- <p>Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs will der Bundesrat das Thema "indirekte Teilliquidation" im Rahmen der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II einer Lösung zuführen. Die Verabschiedung der Botschaft und Weiterleitung an die eidgenössischen Räte ist für Juni 2005 geplant. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung bezüglich des Regelungsbedarfs, behält sich jedoch vor, in der Botschaft eine einfachere und neutrale Regelung vorzuschlagen. Nach dem Konzept des Bundesrates werden für die Besteuerung des Verkäufers namentlich Sperrfrist, Finanzkraft, Verhalten und Mitwirkung des Käufers keine Rolle mehr spielen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Ergänzung von Artikel 16 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu unterbreiten.</p><p>Abs. 4 (neu)</p><p>"Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von im Privatvermögen stehenden Beteiligungen sind namentlich auch dann steuerfrei, wenn:</p><p>a. die Beteiligungen mit der Veräusserung in ein Geschäftsvermögen übergehen;</p><p>b. der Erwerber oder die Erwerberin den Erwerbspreis ganz oder teilweise fremdfinanziert; und</p><p>c. im Zeitpunkt der Veräusserung davon ausgegangen werden kann, dass der Erwerber oder die Erwerberin das Fremdkapital aus dem Ertrag der erworbenen Beteiligungen geschäftsüblich verzinsen und über eine Zeitdauer von höchstens zwölf Jahren amortisieren kann."</p>
- Besteuerung von Unternehmensnachfolgeregelungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 16 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Es gilt ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt. Sowohl die Eidgenössische wie auch die kantonalen Steuerverwaltungen haben, gestützt vom Bundesgericht, die Rechtsmissbrauchstatbestände im Verlaufe der Jahre stark erweitert. In einem kürzlich gefällten Entscheid akzeptierte das Bundesgericht die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verfügte Besteuerung eines Kapitalgewinns, den ein Unternehmer mit der Veräusserung der im Privatvermögen stehenden Aktien seines Unternehmens an eine von seinen Erben zu diesem Zweck gegründete (Holding-)Gesellschaft realisiert hatte. Die Besonderheit der Transaktion: Einen Teil des Kaufpreises hatte der Veräusserer in Form eines Darlehens stehen gelassen; dieses sollte im Verlaufe der folgenden Jahre im Verhältnis zu den vom operativen Geschäft an die Holding ausbezahlten Dividenden amortisiert werden. Hätten die Erwerber den Kaufpreis aus eigenem Vermögen bar bezahlt, wäre diese Veräusserung nicht besteuert worden. Aus dem Umstand, dass (indirekt) ein Teil des Kaufpreises mit zukünftigen Gewinnen des operativen Geschäftes bezahlt werden sollte, schloss das Bundesgericht, es handle sich um einen vorweg genommenen Substanzverzehr und damit um eine indirekte Teilliquidation der Gesellschaft, der besteuert werden müsse.</p><p>In einem Obiter Dictum befand das Bundesgericht unnötigerweise, dass dieselben Überlegungen auch auf sogenannte Management-Buy-outs Anwendung finden dürften. Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt den erwähnten Bundesgerichtsentscheid zwischenzeitlich extensiv aus, indem nunmehr jede Art von Fremdfinanzierung des Kaufpreises (also auch bei Aufnahme eines Bankkredites) als indirekte Teilliquidation qualifiziert werden müsse, und fordert die kantonalen Steuerverwaltungen in einem Kreisschreiben auf, derartige Transaktionen im Zweifelsfall zu besteuern. </p><p>Bundesgericht und Steuerverwaltung verkennen mit dieser Praxis elementarste wirtschaftliche Vorgänge. Der Kaufpreis für ein Unternehmen wird heute anerkanntermassen praktisch ausschliesslich von den erwarteten zukünftigen Erträgen desselben bestimmt. Ein Käufer ist bereit, einen Kaufpreis zu bezahlen, den er innert eines Zeitraumes aus dem (mutmasslichen) Ertrag des Unternehmens erwirtschaften kann.</p><p>Mithin wird bei wirtschaftlicher Betrachtung jeder Kaufpreis letztlich aus den zukünftigen Gewinnen des erworbenen Unternehmens bezahlt. Zudem gibt es keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb bei vollumfänglicher Bezahlung des Kaufpreises aus vorhandenem Vermögen keine Besteuerung erfolgt, während im Falle einer Fremdfinanzierung der Veräusserungserlös im Umfang der Fremdfinanzierung besteuert wird.</p>
- <p>Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs will der Bundesrat das Thema "indirekte Teilliquidation" im Rahmen der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II einer Lösung zuführen. Die Verabschiedung der Botschaft und Weiterleitung an die eidgenössischen Räte ist für Juni 2005 geplant. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Auffassung bezüglich des Regelungsbedarfs, behält sich jedoch vor, in der Botschaft eine einfachere und neutrale Regelung vorzuschlagen. Nach dem Konzept des Bundesrates werden für die Besteuerung des Verkäufers namentlich Sperrfrist, Finanzkraft, Verhalten und Mitwirkung des Käufers keine Rolle mehr spielen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Ergänzung von Artikel 16 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu unterbreiten.</p><p>Abs. 4 (neu)</p><p>"Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von im Privatvermögen stehenden Beteiligungen sind namentlich auch dann steuerfrei, wenn:</p><p>a. die Beteiligungen mit der Veräusserung in ein Geschäftsvermögen übergehen;</p><p>b. der Erwerber oder die Erwerberin den Erwerbspreis ganz oder teilweise fremdfinanziert; und</p><p>c. im Zeitpunkt der Veräusserung davon ausgegangen werden kann, dass der Erwerber oder die Erwerberin das Fremdkapital aus dem Ertrag der erworbenen Beteiligungen geschäftsüblich verzinsen und über eine Zeitdauer von höchstens zwölf Jahren amortisieren kann."</p>
- Besteuerung von Unternehmensnachfolgeregelungen
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