Lohngleichheit im Beschaffungswesen

ShortId
04.3603
Id
20043603
Updated
27.07.2023 20:54
Language
de
Title
Lohngleichheit im Beschaffungswesen
AdditionalIndexing
15;04;Gleichstellung von Mann und Frau;Submissionswesen;Lohngleichheit;Bundespersonal
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L05K0702010305, Lohngleichheit
  • L05K0806010301, Bundespersonal
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vergibt der Bund seine Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Unternehmen, welche u. a. die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleisten (Art. 8 BoeB; SR 172.056.1). Zweck dieses Grundsatzes ist es, unerwünschte sozialpolitische Auswirkungen und Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbieterinnen und Anbietern zu verhindern. Unternehmen, die diesen Grundsatz nicht einhalten, können aus einem laufenden Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden oder der bereits erteilte Zuschlag kann widerrufen werden (Art. 11 BoeB). Zudem kann die Bezahlung einer Konventionalstrafe verlangt werden (Art. 6 VoeB). Die Unternehmen erklären bei grösseren Beschaffungen durch Unterzeichnung einer Selbstdeklaration, dass sie diesen Grundsatz einhalten. Zusätzlich wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf der Beschaffungshomepage des Bundes auf die Pflicht zur Einhaltung dieses Grundsatzes hingewiesen. Nachdem nun eine in der Praxis bewährte Methode zur Überprüfung der innerbetrieblichen Lohngleichheit vorliegt, will der Bund regelmässig Kontrollen durchführen. Zusätzlich besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, sich mittels der erwähnten Methode selbst zu überprüfen.</p><p>1. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass eine Unternehmung den Grundsatz der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann verletzt, so wird dies dem Unternehmen mit einer anfechtbaren Verfügung eröffnet. Gleichzeitig werden mit dem Unternehmen Ziele zur Reduktion der Lohndiskriminierung vereinbart. Werden die vereinbarten Ziele nicht erfolgreich umgesetzt, so kann der Bund der Unternehmung die im Beschaffungsrecht vorgesehenen Sanktionen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips auferlegen. Kontrollbehörde ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 6 Abs. 4 VoeB).</p><p>2. Das Umsetzungskonzept zur Förderung der Einhaltung der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen umfasst die folgenden Massnahmen: Sensibilisieren, Förderung der Selbstkontrollen sowie staatliche Kontrollen.</p><p>In einer ersten Phase sollen die Kontrollen nicht im Zentrum des Umsetzungsplanes stehen. Es sind deshalb - auch aufgrund der beschränkten Ressourcen - zirka fünf Stichproben pro Jahr vorgesehen. Die Unternehmen haben in dieser ersten Phase jedoch die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis mit einer verlässlichen Methode selbst zu kontrollieren und nötigenfalls in Eigenverantwortung Massnahmen zum Abbau der innerbetrieblichen Lohndiskriminierung umzusetzen. In einer zweiten Phase der Umsetzung wird überprüft, ob die Lohndiskriminierung in den für das öffentliche Beschaffungswesen relevanten Branchen abnimmt. Ist keine Verbesserung zu verzeichnen, prüft der Bundesrat die Erhöhung staatlicher Kontrollen.</p><p>Grundlage für die Ziehung der Stichprobe sind die im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" (SHAB) durch eine Auftraggeberin des Bundes veröffentlichten Zuschlagsentscheide. Veröffentlicht werden die Aufträge, deren Volumen über dem Schwellenwert liegt. Im Jahre 2004 betrugen die Schwellenwerte 248 950 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen sowie 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken.</p><p>Weitere Auswahlkriterien sind u. a.:</p><p>- Branche (genügende Bedeutung im Rahmen der Bundesaufträge; Frauenanteil in der Branche von mindestens 25 Prozent);</p><p>- Betriebsgrösse (mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).</p><p>Der prozentuale Anteil an Arbeitnehmerinnen, Betrieben und Branchen hängt von der gezogenen Stichprobe ab.</p><p>Kontrollen sollen auch dann durchgeführt werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass ein Unternehmen das Prinzip der Lohngleichheit verletzt.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass auch die relativ geringe Anzahl an Kontrollen Signalwirkung hat. Parallel zu den Kontrollen ergreift der Bund die folgenden Massnahmen: den Ausbau der Information für Unternehmen und Beschaffungsstellen im Internet und mittels Publikationen, die Durchführung von Ausbildungs- und Informationstagungen sowie die Unterstützung der Unternehmen bei der Durchführung von Selbstkontrollen, z. B. durch Vermittlung spezialisierter Expertinnen und Experten.</p><p>3. Mehrere Zehntausend Unternehmen erbringen Leistungen für den Bund. Eine flächendeckende Kontrolle all dieser Unternehmen wäre mit hohen Kosten verbunden. Die personellen und finanziellen Ressourcen zur Durchführung solcher flächendeckenden Kontrollen sind nicht vorhanden.</p><p>4. Die Beschaffungskommission des Bundes empfiehlt den Beschaffungsstellen, die Einhaltung des Grundsatzes der Einhaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutzbestimmungen und des Grundsatzes der Lohngleichheit von Frau und Mann sich durch Unterzeichnung einer entsprechenden Selbstdeklaration bestätigen zu lassen.</p><p>Gestützt auf die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 8 VoeB) kann das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann Kontrollen bezüglich Einhaltung der Lohngleichheit bei Beschaffungen des Bundes durchführen.</p><p>Die Kontrollen erfolgen mit Hilfe ökonometrischer Methoden (Regressionsanalyse). Standardmässig werden der Einfluss von Ausbildung, Dienstalter, potenzieller Erwerbserfahrung (Humankapitalfaktoren) sowie die Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Funktion (arbeitsplatzbezogene Faktoren) berücksichtigt.</p><p>Sämtliche Kontrollen werden mit derselben Methode durchgeführt, sodass ihre standardisierte Anwendung sichergestellt ist.</p><p>Für Änderungen des Prüfverfahrens ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständig. Es arbeitet in methodischen Fragen mit der Wissenschaft zusammen. Um dieselben Standards auch bei Selbstkontrollen zu gewährleisten, werden im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann entsprechende Schulungen für interessierte Expertinnen und Experten durchgeführt.</p><p>Zurzeit gibt es im Bereich Gleichstellung noch kein allgemein gültiges Zertifizierungsverfahren, welches vom Bund übernommen werden könnte. Entsprechende Labels können beispielsweise im öffentlichen Beschaffungswesen als Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann verlangt werden. Die beschriebene Kontrollmethode könnte als Teil eines solchen Labels dienen. Der Bund wird Entwicklungen bezüglich Labels mit Interesse verfolgen.</p><p>5. Gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht müssen sich die von der Beschaffungsstelle vorgängig zu definierenden Eignungs- und Zuschlagskriterien auf die zu beschaffende Leistung beziehen. Sogenannte vergabefremde Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes sind gemäss nationalem und internationalem Beschaffungsrecht nicht zulässig. Die Einhaltung des Grundsatzes der Lohngleichheit von Frau und Mann kann also nicht als Positivkriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eingesetzt werden.</p><p>6. Die Beschaffungen des Bundes betreffen die unterschiedlichsten Branchen, und diese weisen einen jeweils unterschiedlich hohen Frauenanteil auf. Die quantitativ bedeutsamsten Güterbeschaffungen werden in den folgenden Wirtschaftszweigen gemacht: Elektronik/Elektrotechnik, Maschinen, Verlags- und Druckgewerbe, Informatik. In diesen Branchen ist der Frauenanteil eher gering und übersteigt in der Regel nicht 25 Prozent. Davon ausgenommen ist der Bereich "Herstellung von Bekleidung" (76 Prozent) sowie Textilgewerbe (50 Prozent). Auch im Bereich der Bauleistungen ist der Frauenanteil gering (9,7 Prozent). Im Dienstleistungsbereich, so etwa im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen (42 Prozent), ist der Frauenanteil generell höher. Bei diesen Angaben handelt es sich um die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten für das Jahr 2003.</p><p>Listen der Unternehmen mit Bundesaufträgen sind nicht verfügbar. Die Namen der Unternehmen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung einen Auftrag erhalten, können im "SHAB" eingesehen werden.</p><p>7. Die Pflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Lohngleichheit gilt auch für Subunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 6 VoeB).</p><p>8. Da keine Beschaffungsstatistik geführt wird, bei der die Grösse des berücksichtigten Betriebes erhoben wird, kann diese Frage nicht beantwortet werden.</p><p>9. Der Bundesrat sieht vor, zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Überprüfung durchführen zu lassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit einem Pilotprojekt wurde die Einhaltung der Lohngleichheit gemäss Artikel 8 des Beschaffungsgesetzes (BoeB) überprüft (Art. 8, Verfahrensgrundsätze:</p><p>Abs.1 Bst. c</p><p>"Sie vergibt den Auftrag nur an Anbieter oder Anbieterinnen, welche für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gewährleisten." ....</p><p>Abs. 2</p><p>Der Auftraggeberin steht das Recht zu, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Auf Verlangen hat der Anbieter oder die Anbieterin deren Einhaltung nachzuweisen.).</p><p>Wie die Erfahrungen im Pilotprojekt zeigen, war die Kooperationsbereitschaft der Pilotbetriebe gut.</p><p>Mit dem beachtlichen Beschaffungsvolumen (13 Milliarden Franken) kommt der Einhaltung von Artikel 8 neben der direkten Wirkung bei den direkt beschäftigten Arbeitnehmerinnen auch eine indirekte präventive Bedeutung zu, die nicht zu unterschätzen ist.</p><p>1. Mit welchen Instrumenten werden die Betriebe, wo mittels der durchgeführten Stichproben Lohndiskriminierungen festgestellt werden, dazu angehalten, Massnahmen zur Behebung zu ergreifen </p><p>(messbare Zielvereinbarungen; Controlling)? Wie wird festgestellt, ob die ergriffenen Massnahmen effektiv waren?</p><p>2. Wie viele Stichproben werden in den nächsten Jahren gemacht, und nach welchen Kriterien (Branchen, Betriebsgrösse usw.)? Wie hoch wäre der Anteil der untersuchten Betriebe am Gesamtvolumen der Submission (Prozente bezüglich betroffener Arbeitnehmerinnen; Prozente bezüglich Betriebe; Prozente nach Branchen)?</p><p>3. Hat der Bundesrat geprüft, die Kontrollen nicht nur stichprobenartig, sondern z. B. einmalig bei allen Betrieben flächendeckend durchführen zu lassen?</p><p>4. Hat er geprüft, dass die Unternehmungen mit Submissionsaufträgen grundsätzlich von sich aus nachweisen müssen, dass sie keine Lohndiskriminierungen kennen bzw. dass derartige Kontrollen von einer externen Kontrollstelle bzw. mittels eines standardisierten Verfahrens durchgeführt werden? Wie stellt der Bund die Standardisierung der Kontrollen sicher? Könnten die standardisierten Kontrollen in bestehende Zertifizierungsinstrumente integriert werden?</p><p>5. Mit welchen Mitteln können positive Unternehmungen (die aktiv die Lohngleichheit fördern bzw. Massnahmen zur Vermeidung von Diskriminierungen) gefördert werden (u. a. durch Publikation, Positivlisten)? </p><p>6. In welchen Branchen werden Beschaffungen gemacht, und wie hoch sind die Anzahl unterstellter Frauen und der jeweilige Frauenanteil in den Branchen? Sind Listen der Unternehmungen mit Bundesaufträgen verfügbar und zugänglich?</p><p>7. Gilt das Lohngleichheitsgebot auch für Unterakkordantinnen bzw. ist die submissionsnehmende Firma auch für die Einhaltung der Lohngleichheit bei Weitergaben von Arbeiten verantwortlich?</p><p>8. Wie viele Betriebe mit Bundesaufträgen können aus methodischen Gründen mit der neuen Methode nicht untersucht werden (z. B.: weil die Betriebe nicht die notwendige Anzahl Mitarbeiterinnen haben bzw. die Firmen keine Frauen beschäftigen)?</p><p>9. Gedenkt der Bundesrat mittels der erarbeiteten ökonometrischen Methode auch die Löhne des eigenen Bundespersonals auf allfällige Diskriminierungen zu untersuchen (gemäss BSF-Statistik bei 10 Prozent)?</p>
  • Lohngleichheit im Beschaffungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vergibt der Bund seine Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Unternehmen, welche u. a. die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleisten (Art. 8 BoeB; SR 172.056.1). Zweck dieses Grundsatzes ist es, unerwünschte sozialpolitische Auswirkungen und Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbieterinnen und Anbietern zu verhindern. Unternehmen, die diesen Grundsatz nicht einhalten, können aus einem laufenden Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden oder der bereits erteilte Zuschlag kann widerrufen werden (Art. 11 BoeB). Zudem kann die Bezahlung einer Konventionalstrafe verlangt werden (Art. 6 VoeB). Die Unternehmen erklären bei grösseren Beschaffungen durch Unterzeichnung einer Selbstdeklaration, dass sie diesen Grundsatz einhalten. Zusätzlich wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf der Beschaffungshomepage des Bundes auf die Pflicht zur Einhaltung dieses Grundsatzes hingewiesen. Nachdem nun eine in der Praxis bewährte Methode zur Überprüfung der innerbetrieblichen Lohngleichheit vorliegt, will der Bund regelmässig Kontrollen durchführen. Zusätzlich besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, sich mittels der erwähnten Methode selbst zu überprüfen.</p><p>1. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass eine Unternehmung den Grundsatz der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann verletzt, so wird dies dem Unternehmen mit einer anfechtbaren Verfügung eröffnet. Gleichzeitig werden mit dem Unternehmen Ziele zur Reduktion der Lohndiskriminierung vereinbart. Werden die vereinbarten Ziele nicht erfolgreich umgesetzt, so kann der Bund der Unternehmung die im Beschaffungsrecht vorgesehenen Sanktionen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips auferlegen. Kontrollbehörde ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 6 Abs. 4 VoeB).</p><p>2. Das Umsetzungskonzept zur Förderung der Einhaltung der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen umfasst die folgenden Massnahmen: Sensibilisieren, Förderung der Selbstkontrollen sowie staatliche Kontrollen.</p><p>In einer ersten Phase sollen die Kontrollen nicht im Zentrum des Umsetzungsplanes stehen. Es sind deshalb - auch aufgrund der beschränkten Ressourcen - zirka fünf Stichproben pro Jahr vorgesehen. Die Unternehmen haben in dieser ersten Phase jedoch die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis mit einer verlässlichen Methode selbst zu kontrollieren und nötigenfalls in Eigenverantwortung Massnahmen zum Abbau der innerbetrieblichen Lohndiskriminierung umzusetzen. In einer zweiten Phase der Umsetzung wird überprüft, ob die Lohndiskriminierung in den für das öffentliche Beschaffungswesen relevanten Branchen abnimmt. Ist keine Verbesserung zu verzeichnen, prüft der Bundesrat die Erhöhung staatlicher Kontrollen.</p><p>Grundlage für die Ziehung der Stichprobe sind die im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" (SHAB) durch eine Auftraggeberin des Bundes veröffentlichten Zuschlagsentscheide. Veröffentlicht werden die Aufträge, deren Volumen über dem Schwellenwert liegt. Im Jahre 2004 betrugen die Schwellenwerte 248 950 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen sowie 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken.</p><p>Weitere Auswahlkriterien sind u. a.:</p><p>- Branche (genügende Bedeutung im Rahmen der Bundesaufträge; Frauenanteil in der Branche von mindestens 25 Prozent);</p><p>- Betriebsgrösse (mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).</p><p>Der prozentuale Anteil an Arbeitnehmerinnen, Betrieben und Branchen hängt von der gezogenen Stichprobe ab.</p><p>Kontrollen sollen auch dann durchgeführt werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass ein Unternehmen das Prinzip der Lohngleichheit verletzt.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass auch die relativ geringe Anzahl an Kontrollen Signalwirkung hat. Parallel zu den Kontrollen ergreift der Bund die folgenden Massnahmen: den Ausbau der Information für Unternehmen und Beschaffungsstellen im Internet und mittels Publikationen, die Durchführung von Ausbildungs- und Informationstagungen sowie die Unterstützung der Unternehmen bei der Durchführung von Selbstkontrollen, z. B. durch Vermittlung spezialisierter Expertinnen und Experten.</p><p>3. Mehrere Zehntausend Unternehmen erbringen Leistungen für den Bund. Eine flächendeckende Kontrolle all dieser Unternehmen wäre mit hohen Kosten verbunden. Die personellen und finanziellen Ressourcen zur Durchführung solcher flächendeckenden Kontrollen sind nicht vorhanden.</p><p>4. Die Beschaffungskommission des Bundes empfiehlt den Beschaffungsstellen, die Einhaltung des Grundsatzes der Einhaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutzbestimmungen und des Grundsatzes der Lohngleichheit von Frau und Mann sich durch Unterzeichnung einer entsprechenden Selbstdeklaration bestätigen zu lassen.</p><p>Gestützt auf die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 8 VoeB) kann das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann Kontrollen bezüglich Einhaltung der Lohngleichheit bei Beschaffungen des Bundes durchführen.</p><p>Die Kontrollen erfolgen mit Hilfe ökonometrischer Methoden (Regressionsanalyse). Standardmässig werden der Einfluss von Ausbildung, Dienstalter, potenzieller Erwerbserfahrung (Humankapitalfaktoren) sowie die Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Funktion (arbeitsplatzbezogene Faktoren) berücksichtigt.</p><p>Sämtliche Kontrollen werden mit derselben Methode durchgeführt, sodass ihre standardisierte Anwendung sichergestellt ist.</p><p>Für Änderungen des Prüfverfahrens ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständig. Es arbeitet in methodischen Fragen mit der Wissenschaft zusammen. Um dieselben Standards auch bei Selbstkontrollen zu gewährleisten, werden im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann entsprechende Schulungen für interessierte Expertinnen und Experten durchgeführt.</p><p>Zurzeit gibt es im Bereich Gleichstellung noch kein allgemein gültiges Zertifizierungsverfahren, welches vom Bund übernommen werden könnte. Entsprechende Labels können beispielsweise im öffentlichen Beschaffungswesen als Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann verlangt werden. Die beschriebene Kontrollmethode könnte als Teil eines solchen Labels dienen. Der Bund wird Entwicklungen bezüglich Labels mit Interesse verfolgen.</p><p>5. Gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht müssen sich die von der Beschaffungsstelle vorgängig zu definierenden Eignungs- und Zuschlagskriterien auf die zu beschaffende Leistung beziehen. Sogenannte vergabefremde Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes sind gemäss nationalem und internationalem Beschaffungsrecht nicht zulässig. Die Einhaltung des Grundsatzes der Lohngleichheit von Frau und Mann kann also nicht als Positivkriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eingesetzt werden.</p><p>6. Die Beschaffungen des Bundes betreffen die unterschiedlichsten Branchen, und diese weisen einen jeweils unterschiedlich hohen Frauenanteil auf. Die quantitativ bedeutsamsten Güterbeschaffungen werden in den folgenden Wirtschaftszweigen gemacht: Elektronik/Elektrotechnik, Maschinen, Verlags- und Druckgewerbe, Informatik. In diesen Branchen ist der Frauenanteil eher gering und übersteigt in der Regel nicht 25 Prozent. Davon ausgenommen ist der Bereich "Herstellung von Bekleidung" (76 Prozent) sowie Textilgewerbe (50 Prozent). Auch im Bereich der Bauleistungen ist der Frauenanteil gering (9,7 Prozent). Im Dienstleistungsbereich, so etwa im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen (42 Prozent), ist der Frauenanteil generell höher. Bei diesen Angaben handelt es sich um die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten für das Jahr 2003.</p><p>Listen der Unternehmen mit Bundesaufträgen sind nicht verfügbar. Die Namen der Unternehmen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung einen Auftrag erhalten, können im "SHAB" eingesehen werden.</p><p>7. Die Pflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Lohngleichheit gilt auch für Subunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 6 VoeB).</p><p>8. Da keine Beschaffungsstatistik geführt wird, bei der die Grösse des berücksichtigten Betriebes erhoben wird, kann diese Frage nicht beantwortet werden.</p><p>9. Der Bundesrat sieht vor, zu einem geeigneten Zeitpunkt eine Überprüfung durchführen zu lassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit einem Pilotprojekt wurde die Einhaltung der Lohngleichheit gemäss Artikel 8 des Beschaffungsgesetzes (BoeB) überprüft (Art. 8, Verfahrensgrundsätze:</p><p>Abs.1 Bst. c</p><p>"Sie vergibt den Auftrag nur an Anbieter oder Anbieterinnen, welche für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gewährleisten." ....</p><p>Abs. 2</p><p>Der Auftraggeberin steht das Recht zu, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Auf Verlangen hat der Anbieter oder die Anbieterin deren Einhaltung nachzuweisen.).</p><p>Wie die Erfahrungen im Pilotprojekt zeigen, war die Kooperationsbereitschaft der Pilotbetriebe gut.</p><p>Mit dem beachtlichen Beschaffungsvolumen (13 Milliarden Franken) kommt der Einhaltung von Artikel 8 neben der direkten Wirkung bei den direkt beschäftigten Arbeitnehmerinnen auch eine indirekte präventive Bedeutung zu, die nicht zu unterschätzen ist.</p><p>1. Mit welchen Instrumenten werden die Betriebe, wo mittels der durchgeführten Stichproben Lohndiskriminierungen festgestellt werden, dazu angehalten, Massnahmen zur Behebung zu ergreifen </p><p>(messbare Zielvereinbarungen; Controlling)? Wie wird festgestellt, ob die ergriffenen Massnahmen effektiv waren?</p><p>2. Wie viele Stichproben werden in den nächsten Jahren gemacht, und nach welchen Kriterien (Branchen, Betriebsgrösse usw.)? Wie hoch wäre der Anteil der untersuchten Betriebe am Gesamtvolumen der Submission (Prozente bezüglich betroffener Arbeitnehmerinnen; Prozente bezüglich Betriebe; Prozente nach Branchen)?</p><p>3. Hat der Bundesrat geprüft, die Kontrollen nicht nur stichprobenartig, sondern z. B. einmalig bei allen Betrieben flächendeckend durchführen zu lassen?</p><p>4. Hat er geprüft, dass die Unternehmungen mit Submissionsaufträgen grundsätzlich von sich aus nachweisen müssen, dass sie keine Lohndiskriminierungen kennen bzw. dass derartige Kontrollen von einer externen Kontrollstelle bzw. mittels eines standardisierten Verfahrens durchgeführt werden? Wie stellt der Bund die Standardisierung der Kontrollen sicher? Könnten die standardisierten Kontrollen in bestehende Zertifizierungsinstrumente integriert werden?</p><p>5. Mit welchen Mitteln können positive Unternehmungen (die aktiv die Lohngleichheit fördern bzw. Massnahmen zur Vermeidung von Diskriminierungen) gefördert werden (u. a. durch Publikation, Positivlisten)? </p><p>6. In welchen Branchen werden Beschaffungen gemacht, und wie hoch sind die Anzahl unterstellter Frauen und der jeweilige Frauenanteil in den Branchen? Sind Listen der Unternehmungen mit Bundesaufträgen verfügbar und zugänglich?</p><p>7. Gilt das Lohngleichheitsgebot auch für Unterakkordantinnen bzw. ist die submissionsnehmende Firma auch für die Einhaltung der Lohngleichheit bei Weitergaben von Arbeiten verantwortlich?</p><p>8. Wie viele Betriebe mit Bundesaufträgen können aus methodischen Gründen mit der neuen Methode nicht untersucht werden (z. B.: weil die Betriebe nicht die notwendige Anzahl Mitarbeiterinnen haben bzw. die Firmen keine Frauen beschäftigen)?</p><p>9. Gedenkt der Bundesrat mittels der erarbeiteten ökonometrischen Methode auch die Löhne des eigenen Bundespersonals auf allfällige Diskriminierungen zu untersuchen (gemäss BSF-Statistik bei 10 Prozent)?</p>
    • Lohngleichheit im Beschaffungswesen

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