Sistierung der Versicherungspflicht während der Rekrutenschule

ShortId
04.3611
Id
20043611
Updated
25.06.2025 00:11
Language
de
Title
Sistierung der Versicherungspflicht während der Rekrutenschule
AdditionalIndexing
28;09;Rekrut;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Rekrutenschule;working poor;niedriges Einkommen
1
  • L05K0402030703, Rekrutenschule
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K0402030302, Rekrut
  • L05K0101020301, working poor
  • L06K070405020501, niedriges Einkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Peter Hänggi, Chef des Sozialdienstes der Armee, hat in einem Interview kürzlich erklärt, von den rund 20 000 jungen Männern, die 2003 ihre Rekrutenschule absolvierten, habe nur gerade ein Sechstel keine finanziellen Probleme gehabt. Vier Sechstel hätten lösbare Schwierigkeiten gehabt, das letzte Sechstel, also rund 17 Prozent, sei vom Sozialdienst der Armee abhängig gewesen. Laut Hänggi löst die Revision der Erwerbsersatzordnung, die für Rekruten eine Erhöhung der täglichen Grundentschädigung von 43 auf 54 Franken vorsieht, die Probleme nur zum Teil ("L'Impartial" vom 30. Juli 2004). Im Zeitpunkt des Eintrittes in die Rekrutenschule ist etwa ein Drittel der jungen Männer bereits selbstständig. Dies bedeutet, dass sie für die Wohnungsmiete, die Krankenkassenprämien und die übrigen Alltagskosten selber aufkommen müssen. Normalerweise sind damit auch keine besonderen Probleme verbunden, solange die Betroffenen eine Stelle haben. Aber die Rekrutenschule stellt in dieser Hinsicht eben gerade ein erhebliches Hindernis dar. Einerseits sind die Arbeitgeber nicht besonders daran interessiert, junge Schul- oder Lehrabgänger anzustellen, die bald während mehreren Monaten ausfallen werden, und andererseits weigert sich die Arbeitslosenversicherung, den Betroffenen in der Zeit vor der Rekrutenschule Arbeitslosengeld zu bezahlen, weil sie als nicht vermittelbar gelten. In seiner Antwort auf die Interpellation Gyr-Steiner 04.3131 erläutert der Bundesrat die derzeitige Praxis der Sistierung der Pflicht zur Bezahlung von Krankenversicherungsprämien, wenn der Versicherte während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen der Militärversicherung unterstellt ist. Da der Nachweis, dass eine Dienstleistung länger als 60 zusammenhängende Tage gedauert hat, erst nach Abschluss des Dienstes erbracht werden kann, müssen die Rekruten während der Rekrutenschule weiterhin Krankenversicherungsprämien bezahlen. Erst nach dem Ende der Rekrutenschule und nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt der Krankenversicherer die von den Rekruten während des Dienstes bezahlten Prämien zurück. Mit diesem Verfahren kann auch vermieden werden, dass eine dienstleistende Person Versicherungslücken aufweist, weil sie eine allfällige Dienstunterbrechung oder eine vorzeitige Beendigung des Dienstes nicht rechtzeitig gemeldet hat. Der Bundesrat räumt ein, dass dieses Verfahren dazu führt, "dass den Rekruten das Geld, das ihnen später zwar zurückerstattet wird, gerade dann fehlt, wenn sie es am dringendsten brauchen würden: während der Rekrutenschule". Die geltende Praxis, die sich auf Artikel 10a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) stützt, ist also unbefriedigend. Nach meiner Ansicht könnte ein System, das die Prämienzahlung vom Beginn der Rekrutenschule an sistiert, das geltende Verfahren ebenso einfach wie vorteilhaft ersetzen. Im Zeitpunkt, da der Rekrut zu einer Dienstleistung von mehr als 60 Tagen Dauer aufgeboten wird, erhält er ein Formular, das er zuhanden seines Krankenversicherers ausfüllen muss. Im Formular werden das Datum des Eintrittes in die Rekrutenschule und das Datum der vorgesehenen Entlassung festgehalten. Während dieser Zeit sistiert der Versicherer die Verpflichtung des Rekruten zur Prämienzahlung, da dieser nun der Militärversicherung unterstellt ist. Erweist es sich, dass der Rekrut nur einen Teil der vorgesehenen Ausbildungsperiode absolviert hat, so kommt die Krankenversicherung für den Rekruten auf, sobald dieser nicht mehr der Militärversicherung unterstellt ist, obwohl die Prämienzahlung vorübergehend sistiert worden ist. Nach Beendigung der Zeit, in der der Rekrut seine Ausbildung hätte absolvieren müssen, muss dieser gegenüber seinem Krankenversicherer den Nachweis erbringen, dass die Dienstleistung tatsächlich länger als 60 Tage gedauert hat. Erweist es sich, dass dies doch nicht der Fall war, so muss der Rekrut innerhalb einer im Gesetz vorgesehenen Frist die nichtbezahlten Krankenversicherungsprämien entrichten. Mit diesem System könnten die Rekruten für die Dauer der Rekrutenschule von der Bezahlung der Krankenversicherungsprämien befreit werden, was die meisten finanziell erheblich entlasten würde. Das vorgeschlagene System bringt nach meiner Auffassung keine erheblichen administrativen Probleme mit sich. Es sollte übrigens auch von den Krankenversicherern als akzeptabel angesehen werden, da der Betrag der einbezahlten Prämien schliesslich dem heute geltenden genau entspricht, muss doch ein Rekrut, der weniger als 60 Diensttage absolviert hat, die Prämien für die Zeit, in der die Versicherungspflicht sistiert war, nachbezahlen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltende Gesetzgebung, namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102), zu ändern. Rekruten sollen ab dem Beginn einer militärischen Ausbildungsperiode, die länger als 60 Tage dauert, keine Krankenversicherungsprämien mehr bezahlen müssen. Ich schlage folgende Regelung vor: "Ab dem Beginn einer militärischen Ausbildungsperiode, die länger als 60 Tage dauert, ist der Rekrut sofort und für die Dauer dieser Militärdienstleistung von der Bezahlung von Krankenversicherungsprämien befreit. Der bisherige Krankenversicherer kommt trotzdem weiterhin für den Rekruten auf, falls die Ausbildungsperiode aus irgendeinem Grund vor dem vorgesehenen Termin enden sollte und deshalb die Militärversicherung nicht mehr für ihn aufkäme. Nach dem Ende der Ausbildungsperiode muss der Rekrut seinem Krankenversicherer gegenüber den Nachweis erbringen, dass die Dienstleistung tatsächlich länger als 60 Tage gedauert hat. Erweist es sich, dass dies nicht der Fall war, so muss der Rekrut die nichtbezahlten Krankenversicherungsprämien entrichten, und zwar innerhalb einer im Gesetz vorgesehenen und sowohl für den Versicherer als auch für den Rekruten als annehmbar geltenden Frist."</p>
  • Sistierung der Versicherungspflicht während der Rekrutenschule
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Peter Hänggi, Chef des Sozialdienstes der Armee, hat in einem Interview kürzlich erklärt, von den rund 20 000 jungen Männern, die 2003 ihre Rekrutenschule absolvierten, habe nur gerade ein Sechstel keine finanziellen Probleme gehabt. Vier Sechstel hätten lösbare Schwierigkeiten gehabt, das letzte Sechstel, also rund 17 Prozent, sei vom Sozialdienst der Armee abhängig gewesen. Laut Hänggi löst die Revision der Erwerbsersatzordnung, die für Rekruten eine Erhöhung der täglichen Grundentschädigung von 43 auf 54 Franken vorsieht, die Probleme nur zum Teil ("L'Impartial" vom 30. Juli 2004). Im Zeitpunkt des Eintrittes in die Rekrutenschule ist etwa ein Drittel der jungen Männer bereits selbstständig. Dies bedeutet, dass sie für die Wohnungsmiete, die Krankenkassenprämien und die übrigen Alltagskosten selber aufkommen müssen. Normalerweise sind damit auch keine besonderen Probleme verbunden, solange die Betroffenen eine Stelle haben. Aber die Rekrutenschule stellt in dieser Hinsicht eben gerade ein erhebliches Hindernis dar. Einerseits sind die Arbeitgeber nicht besonders daran interessiert, junge Schul- oder Lehrabgänger anzustellen, die bald während mehreren Monaten ausfallen werden, und andererseits weigert sich die Arbeitslosenversicherung, den Betroffenen in der Zeit vor der Rekrutenschule Arbeitslosengeld zu bezahlen, weil sie als nicht vermittelbar gelten. In seiner Antwort auf die Interpellation Gyr-Steiner 04.3131 erläutert der Bundesrat die derzeitige Praxis der Sistierung der Pflicht zur Bezahlung von Krankenversicherungsprämien, wenn der Versicherte während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen der Militärversicherung unterstellt ist. Da der Nachweis, dass eine Dienstleistung länger als 60 zusammenhängende Tage gedauert hat, erst nach Abschluss des Dienstes erbracht werden kann, müssen die Rekruten während der Rekrutenschule weiterhin Krankenversicherungsprämien bezahlen. Erst nach dem Ende der Rekrutenschule und nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt der Krankenversicherer die von den Rekruten während des Dienstes bezahlten Prämien zurück. Mit diesem Verfahren kann auch vermieden werden, dass eine dienstleistende Person Versicherungslücken aufweist, weil sie eine allfällige Dienstunterbrechung oder eine vorzeitige Beendigung des Dienstes nicht rechtzeitig gemeldet hat. Der Bundesrat räumt ein, dass dieses Verfahren dazu führt, "dass den Rekruten das Geld, das ihnen später zwar zurückerstattet wird, gerade dann fehlt, wenn sie es am dringendsten brauchen würden: während der Rekrutenschule". Die geltende Praxis, die sich auf Artikel 10a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) stützt, ist also unbefriedigend. Nach meiner Ansicht könnte ein System, das die Prämienzahlung vom Beginn der Rekrutenschule an sistiert, das geltende Verfahren ebenso einfach wie vorteilhaft ersetzen. Im Zeitpunkt, da der Rekrut zu einer Dienstleistung von mehr als 60 Tagen Dauer aufgeboten wird, erhält er ein Formular, das er zuhanden seines Krankenversicherers ausfüllen muss. Im Formular werden das Datum des Eintrittes in die Rekrutenschule und das Datum der vorgesehenen Entlassung festgehalten. Während dieser Zeit sistiert der Versicherer die Verpflichtung des Rekruten zur Prämienzahlung, da dieser nun der Militärversicherung unterstellt ist. Erweist es sich, dass der Rekrut nur einen Teil der vorgesehenen Ausbildungsperiode absolviert hat, so kommt die Krankenversicherung für den Rekruten auf, sobald dieser nicht mehr der Militärversicherung unterstellt ist, obwohl die Prämienzahlung vorübergehend sistiert worden ist. Nach Beendigung der Zeit, in der der Rekrut seine Ausbildung hätte absolvieren müssen, muss dieser gegenüber seinem Krankenversicherer den Nachweis erbringen, dass die Dienstleistung tatsächlich länger als 60 Tage gedauert hat. Erweist es sich, dass dies doch nicht der Fall war, so muss der Rekrut innerhalb einer im Gesetz vorgesehenen Frist die nichtbezahlten Krankenversicherungsprämien entrichten. Mit diesem System könnten die Rekruten für die Dauer der Rekrutenschule von der Bezahlung der Krankenversicherungsprämien befreit werden, was die meisten finanziell erheblich entlasten würde. Das vorgeschlagene System bringt nach meiner Auffassung keine erheblichen administrativen Probleme mit sich. Es sollte übrigens auch von den Krankenversicherern als akzeptabel angesehen werden, da der Betrag der einbezahlten Prämien schliesslich dem heute geltenden genau entspricht, muss doch ein Rekrut, der weniger als 60 Diensttage absolviert hat, die Prämien für die Zeit, in der die Versicherungspflicht sistiert war, nachbezahlen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geltende Gesetzgebung, namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102), zu ändern. Rekruten sollen ab dem Beginn einer militärischen Ausbildungsperiode, die länger als 60 Tage dauert, keine Krankenversicherungsprämien mehr bezahlen müssen. Ich schlage folgende Regelung vor: "Ab dem Beginn einer militärischen Ausbildungsperiode, die länger als 60 Tage dauert, ist der Rekrut sofort und für die Dauer dieser Militärdienstleistung von der Bezahlung von Krankenversicherungsprämien befreit. Der bisherige Krankenversicherer kommt trotzdem weiterhin für den Rekruten auf, falls die Ausbildungsperiode aus irgendeinem Grund vor dem vorgesehenen Termin enden sollte und deshalb die Militärversicherung nicht mehr für ihn aufkäme. Nach dem Ende der Ausbildungsperiode muss der Rekrut seinem Krankenversicherer gegenüber den Nachweis erbringen, dass die Dienstleistung tatsächlich länger als 60 Tage gedauert hat. Erweist es sich, dass dies nicht der Fall war, so muss der Rekrut die nichtbezahlten Krankenversicherungsprämien entrichten, und zwar innerhalb einer im Gesetz vorgesehenen und sowohl für den Versicherer als auch für den Rekruten als annehmbar geltenden Frist."</p>
    • Sistierung der Versicherungspflicht während der Rekrutenschule

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