Kosten des Dienstes für besondere Aufgaben im Generalsekretariat des UVEK
- ShortId
-
04.3617
- Id
-
20043617
- Updated
-
28.07.2023 13:00
- Language
-
de
- Title
-
Kosten des Dienstes für besondere Aufgaben im Generalsekretariat des UVEK
- AdditionalIndexing
-
04;Verwaltungsausgabe;Kostenrechnung;Aufstellung des Haushaltsplans;Haushaltsausgabe;Generalsekretariat UVEK
- 1
-
- L04K08040711, Generalsekretariat UVEK
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L03K110203, Haushaltsausgabe
- L04K11020307, Verwaltungsausgabe
- L04K11020103, Aufstellung des Haushaltsplans
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Dienst für besondere Aufgaben des UVEK (DBA) ist zuständig für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und in dieser Funktion die administrative und technische Verbindungs- und Koordinationsstelle zwischen den kantonalen bzw. eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden einerseits und den Anbieterinnen von Fernmeldediensten andererseits. Der DBA ist dem UVEK administrativ zugeordnet und erfüllt seine Aufgabe weisungsungebunden. Bei der Verbrechensbekämpfung hat er insofern keine eigenständige Rolle, als er ausschliesslich auf Begehren der kantonalen oder eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden aktiv wird. Seine Tätigkeit stützt sich auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) und die dazugehörende Verordnung vom 31. Oktober 2001 (VÜPF; SR 780.11), beide in Kraft seit dem 1. Januar 2002.</p><p>Kostendeckung und Transparenz</p><p>Für den Erlass der Verordnung über die Gebühren und Entschädigung vom 7. April 2004 (GebVO DBA; SR 780.115.1) wurden sowohl die Kostenstrukturen der Provider wie auch diejenigen des DBA ermittelt. Die Erhebung war nötig, weil einerseits Artikel 16 BÜPF vorschreibt, dass die Provider für ihre Dienstleistungen angemessen entschädigt werden müssen, und andererseits Artikel 4 des Haushaltverbesserungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (ab 1. Januar 2005 Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997) bestimmt, dass die Bundesverwaltung für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben hat.</p><p>Der Aufwand des DBA ist transparent und lässt sich dem Voranschlag 2005 entnehmen. Den budgetierten Einnahmen von 15 Millionen Franken stehen Ausgaben von 18 Millionen Franken gegenüber. Grösster Ausgabenposten (12,3 Millionen) ist dabei die Rubrik "Entschädigung zugunsten Dritter", unter der die Entschädigungen an die Provider für ihre Dienstleistungen abgegolten werden. Mit den verbleibenden Einnahmen von knapp 2,7 Millionen Franken werden die Betriebskosten des DBA (im Wesentlichen Personal, Miete und Sachaufwand) zu etwa 80 Prozent gedeckt. Nicht enthalten sind die Abschreibungen auf den Investitionen.</p><p>Mit der Verabschiedung der Gebührenverordnung im April dieses Jahres hat der Bundesrat diese Grundsätze genehmigt. Er hat dabei berücksichtigt, dass mit einer vollen Kostendeckung des Betriebes des DBA eine noch höhere Belastung der Kantone resultieren würde und dass hohe Gebühren den Kostenfaktor zum zentralen Abgrenzungskriterium werden lassen, ob Zwangsmassnahmen angeordnet werden sollen oder nicht. Dies ist einer umfassenden Strafverfolgung nicht zuträglich.</p><p>Departementszuordnung</p><p>Die Zuordnung des DBA zum UVEK hat der Bundesrat mit der Verabschiedung der VÜPF (Art. 3) vorgenommen. Er hat sich damals unter Abwägung aller Interessen für die Zuweisung zum UVEK entschieden, mit der Begründung, Fernmeldeverkehr und Post seien dem UVEK angegliedert und es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zu diesen Bereichen. Eine Zuweisung zum EJPD hat er abgelehnt, mit der Begründung, eine Vereinigung der auftraggebenden Behörde (Bundesanwaltschaft) mit der ausführenden Behörde (DBA) im gleichen Departement sei wegen möglicher Interessenkollisionen nicht erwünscht. Es gibt keinen triftigen Grund, auf die vor drei Jahren vorgenommene Zuordnung zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die heute im Generalsekretariat des UVEK unter der Rubrik "Dienst für besondere Aufgaben" anfallenden, von den Bestellern nicht vollständig abgegoltenen Kosten bezüglich des Kostendeckungsgrades, der Transparenz und der Departementszuordnung zu überprüfen und entsprechende Anpassungen im Budget 2006 vorzunehmen.</p>
- Kosten des Dienstes für besondere Aufgaben im Generalsekretariat des UVEK
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Dienst für besondere Aufgaben des UVEK (DBA) ist zuständig für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und in dieser Funktion die administrative und technische Verbindungs- und Koordinationsstelle zwischen den kantonalen bzw. eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden einerseits und den Anbieterinnen von Fernmeldediensten andererseits. Der DBA ist dem UVEK administrativ zugeordnet und erfüllt seine Aufgabe weisungsungebunden. Bei der Verbrechensbekämpfung hat er insofern keine eigenständige Rolle, als er ausschliesslich auf Begehren der kantonalen oder eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden aktiv wird. Seine Tätigkeit stützt sich auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) und die dazugehörende Verordnung vom 31. Oktober 2001 (VÜPF; SR 780.11), beide in Kraft seit dem 1. Januar 2002.</p><p>Kostendeckung und Transparenz</p><p>Für den Erlass der Verordnung über die Gebühren und Entschädigung vom 7. April 2004 (GebVO DBA; SR 780.115.1) wurden sowohl die Kostenstrukturen der Provider wie auch diejenigen des DBA ermittelt. Die Erhebung war nötig, weil einerseits Artikel 16 BÜPF vorschreibt, dass die Provider für ihre Dienstleistungen angemessen entschädigt werden müssen, und andererseits Artikel 4 des Haushaltverbesserungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (ab 1. Januar 2005 Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997) bestimmt, dass die Bundesverwaltung für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben hat.</p><p>Der Aufwand des DBA ist transparent und lässt sich dem Voranschlag 2005 entnehmen. Den budgetierten Einnahmen von 15 Millionen Franken stehen Ausgaben von 18 Millionen Franken gegenüber. Grösster Ausgabenposten (12,3 Millionen) ist dabei die Rubrik "Entschädigung zugunsten Dritter", unter der die Entschädigungen an die Provider für ihre Dienstleistungen abgegolten werden. Mit den verbleibenden Einnahmen von knapp 2,7 Millionen Franken werden die Betriebskosten des DBA (im Wesentlichen Personal, Miete und Sachaufwand) zu etwa 80 Prozent gedeckt. Nicht enthalten sind die Abschreibungen auf den Investitionen.</p><p>Mit der Verabschiedung der Gebührenverordnung im April dieses Jahres hat der Bundesrat diese Grundsätze genehmigt. Er hat dabei berücksichtigt, dass mit einer vollen Kostendeckung des Betriebes des DBA eine noch höhere Belastung der Kantone resultieren würde und dass hohe Gebühren den Kostenfaktor zum zentralen Abgrenzungskriterium werden lassen, ob Zwangsmassnahmen angeordnet werden sollen oder nicht. Dies ist einer umfassenden Strafverfolgung nicht zuträglich.</p><p>Departementszuordnung</p><p>Die Zuordnung des DBA zum UVEK hat der Bundesrat mit der Verabschiedung der VÜPF (Art. 3) vorgenommen. Er hat sich damals unter Abwägung aller Interessen für die Zuweisung zum UVEK entschieden, mit der Begründung, Fernmeldeverkehr und Post seien dem UVEK angegliedert und es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zu diesen Bereichen. Eine Zuweisung zum EJPD hat er abgelehnt, mit der Begründung, eine Vereinigung der auftraggebenden Behörde (Bundesanwaltschaft) mit der ausführenden Behörde (DBA) im gleichen Departement sei wegen möglicher Interessenkollisionen nicht erwünscht. Es gibt keinen triftigen Grund, auf die vor drei Jahren vorgenommene Zuordnung zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die heute im Generalsekretariat des UVEK unter der Rubrik "Dienst für besondere Aufgaben" anfallenden, von den Bestellern nicht vollständig abgegoltenen Kosten bezüglich des Kostendeckungsgrades, der Transparenz und der Departementszuordnung zu überprüfen und entsprechende Anpassungen im Budget 2006 vorzunehmen.</p>
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