Zolltarifarische Massnahmen. Jährliche Berichterstattung

ShortId
04.3618
Id
20043618
Updated
14.11.2025 07:58
Language
de
Title
Zolltarifarische Massnahmen. Jährliche Berichterstattung
AdditionalIndexing
15;421;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;Aussenwirtschaft;Zolltarifpolitik;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L04K07010401, Zolltarifpolitik
  • L05K0704010203, Aussenwirtschaft
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzbeschlusses vom 9. Oktober 1981 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen Bericht, die er gestützt auf diese Erlasse getroffen hat. Die Bundesversammlung entscheidet, ob die getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.</p><p>In der Praxis betreffen die halbjährlichen Berichte vorwiegend Massnahmen, die aufgrund des Zolltarifgesetzes getroffen worden sind. Solche Massnahmen weisen jeweils einen meist operativen Charakter und einen hohen Detaillierungsgrad auf, sodass deren Prüfung und Genehmigung im Parlament als nicht stufengerecht erscheinen.</p><p>Zolltarifarische Massnahmen beziehen sich dennoch auf sensible Bereiche, in denen sich Zielkonflikte zwischen dem Schutz inländischer Wirtschaftszweige, namentlich der Landwirtschaft, und marktwirtschaftlichen oder entwicklungspolitischen Grundsätzen immer wieder ergeben können. Die Berichterstattung zuhanden des Parlamentes erweist sich daher weiterhin als zweckmässig, damit dieses bei Bedarf die getroffenen Massnahmen auf ihre Übereinstimmung mit den politischen Leitplanken prüfen kann.</p><p>Weil dies erfahrungsgemäss eher selten der Fall sein dürfte, entspricht eine Berichterstattung über die zolltarifarischen Massnahmen im jährlichen anstatt im halbjährlichen Rhythmus besser den tatsächlichen Bedürfnissen. Der jährliche Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik eignet sich für diese Berichterstattung. Dadurch können die zu prüfenden Massnahmen im allgemeinen Kontext der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz situiert werden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die nötigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, damit die Berichterstattung über die zolltarifarischen Massnahmen jährlich im Rahmen des Berichtes zur Aussenwirtschaftspolitik erfolgt.</p>
  • Zolltarifarische Massnahmen. Jährliche Berichterstattung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzbeschlusses vom 9. Oktober 1981 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen Bericht, die er gestützt auf diese Erlasse getroffen hat. Die Bundesversammlung entscheidet, ob die getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.</p><p>In der Praxis betreffen die halbjährlichen Berichte vorwiegend Massnahmen, die aufgrund des Zolltarifgesetzes getroffen worden sind. Solche Massnahmen weisen jeweils einen meist operativen Charakter und einen hohen Detaillierungsgrad auf, sodass deren Prüfung und Genehmigung im Parlament als nicht stufengerecht erscheinen.</p><p>Zolltarifarische Massnahmen beziehen sich dennoch auf sensible Bereiche, in denen sich Zielkonflikte zwischen dem Schutz inländischer Wirtschaftszweige, namentlich der Landwirtschaft, und marktwirtschaftlichen oder entwicklungspolitischen Grundsätzen immer wieder ergeben können. Die Berichterstattung zuhanden des Parlamentes erweist sich daher weiterhin als zweckmässig, damit dieses bei Bedarf die getroffenen Massnahmen auf ihre Übereinstimmung mit den politischen Leitplanken prüfen kann.</p><p>Weil dies erfahrungsgemäss eher selten der Fall sein dürfte, entspricht eine Berichterstattung über die zolltarifarischen Massnahmen im jährlichen anstatt im halbjährlichen Rhythmus besser den tatsächlichen Bedürfnissen. Der jährliche Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik eignet sich für diese Berichterstattung. Dadurch können die zu prüfenden Massnahmen im allgemeinen Kontext der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz situiert werden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die nötigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, damit die Berichterstattung über die zolltarifarischen Massnahmen jährlich im Rahmen des Berichtes zur Aussenwirtschaftspolitik erfolgt.</p>
    • Zolltarifarische Massnahmen. Jährliche Berichterstattung

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