Diplomatischer Schutz für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Der Fall Raccah
- ShortId
-
04.3628
- Id
-
20043628
- Updated
-
28.07.2023 10:54
- Language
-
de
- Title
-
Diplomatischer Schutz für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Der Fall Raccah
- AdditionalIndexing
-
08;Strafverfahren;Nigeria;diplomatischer Schutz
- 1
-
- L05K1002010202, diplomatischer Schutz
- L04K03040510, Nigeria
- L04K05040402, Strafverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bund setzte sich in den letzten zwei Jahren mehrmals für den Schweizer Bürger George Raccah ein, der in Nigeria beinahe seines Eigentums beraubt worden wäre. Schliesslich verlor Raccah seine gesamten in Nigeria investierten Gelder, die anscheinend Handlungen zum Opfer fielen, die auf willkürliche Enteignung abzielten und die den höchsten Instanzen dieses Staates zuzuschreiben sind. Die nigerianische Polizei und die Justiz tragen dabei Mitschuld. Damit wurde eindeutig gegen das bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen der Schweiz und Nigeria verstossen, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Die einzige vernünftige Lösung scheint bis heute die Beschlagnahme einer Geldsumme in der Höhe des von Raccah erlittenen Verlustes zu sein. Diese Massnahme könnte aber wohl nur vom Bund ergriffen werden und würde voraussetzen, dass er George Raccah nicht mehr nur konsularischen, sondern auch diplomatischen Schutz gewährt. Nur so könnte Raccahs Schuldforderung an den Bund abgetreten und mit den Abacha-Geldern, die an Nigeria zurückgegeben werden sollen, verrechnet werden. Merkwürdigerweise scheint der Bund jedoch zu zögern, diese doch völlig legitime Massnahme zu ergreifen.</p>
- <p>1. Dem Bundesrat erscheint aufgrund der ihm vorliegenden Informationen plausibel, dass die durch Herrn Raccah geltend gemachten Verluste an Investitionen, die er in Nigeria getätigt hat, in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen des nigerianischen Staates stehen. Dies hat die Schweiz Nigeria auf höchster diplomatischer Ebene kundgetan. Auch intervenierten die schweizerischen diplomatischen Vertreter in Nigeria mehrfach bei den nigerianischen Behörden zugunsten von Herrn Raccah. Der konsularische Schutz ist in einem umfassenden Sinne gewährt worden. Ein Anspruch von Herrn Raccah auf Ausübung des diplomatischen Schutzes durch die Schweiz besteht hingegen nicht (BGE 130 I 312 Ziff. 1.1 m.w.H.). </p><p>Soweit der Bundesrat dies beurteilen kann, handelt es sich vorliegend um einen Investitionsschutzfall, auf den das am 1. April 2003 in Kraft getretene Investitionsschutzabkommen (ISA) zwischen der Schweiz und Nigeria Anwendung findet. Dieses sieht für einen Fall wie den vorliegenden einen sogenannten Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus vor. Dadurch wird einem Schweizer Investor die Möglichkeit gegeben, seine Streitigkeit mit dem Gaststaat vor einer internationalen Instanz auszutragen. In der damit verbundenen Entpolitisierung von Investitionsstreitigkeiten liegt ein bedeutender Vorteil der neueren, durch die Schweiz abgeschlossenen Abkommen dieser Art. Zudem ist ein anerkanntes internationales Schiedsgericht in hohem Mass geeignet, die oft komplexen Sachverhalte grenzüberschreitender Investitionsfälle umfassend zu würdigen und zu beurteilen. Das EDA hat deshalb Herrn Raccah empfohlen, die Streitigkeit mit Nigeria einer der im ISA vorgesehenen Schiedsinstanzen zu unterbreiten, und ist bereit, ihm im Hinblick auf die Eröffnung eines solchen Verfahrens unterstützend beizustehen. Mit dem Abschluss eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Schweiz und Nigeria willigten beide Staaten ein, sich auf Begehren eines Investors einem der darin vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen, ergangene Schiedssprüche als endgültig anzuerkennen sowie diese auf dem eigenen Staatsgebiet gleich einem endgültigen Urteil eines innerstaatlichen Gerichtes zu vollstrecken. Gemäss dem ISA darf keine Vertragspartei einen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Weg weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem solchen Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht. Dem diplomatischen Schutz kommt bei Vorliegen von Investitionsstreitigkeiten deshalb in aller Regel nur subsidiärer Charakter zu. Eine Beschlagnahme von Abacha-Geldern oder anderer Vermögenswerte Nigerias durch die Schweiz zum Zwecke der Weiterleitung an Herrn Raccah im Umfang des von den Bundesbehörden angenommenen Schadens kommt als Form des diplomatischen Schutzes nicht infrage. Was die Beschlagnahmung von nigerianischen Vermögenswerten zur blossen Sicherstellung der von Herrn Raccah geltend gemachten Ansprüche betrifft, so ist diese völkerrechtlich grundsätzlich zulässig. Gemäss der vorstehend erwähnten Regel der subsidiären Natur des diplomatischen Schutzes in Investitionsstreitigkeiten besteht aber kein Anlass, darauf zurückzugreifen, solange Herrn Raccah die Geltendmachung seiner Ansprüche auf dem Wege eines der im ISA vorgesehenen Investor-Staat-Verfahren offen steht.</p><p>2. Nach der klassischen Definition gelten als diplomatischer Schutz alle Handlungen, mittels deren sich ein Staat aus eigenem Recht für seinen geschädigten Staatsangehörigen einsetzt, wenn er der Ansicht ist, dass die Mindestnormen im Völkerrecht zuungunsten seiner Staatsangehörigen verletzt wurden. Voraussetzung für die Ausübung des diplomatischen Schutzes ist in aller Regel auch die Erschöpfung des nationalen Instanzenzuges durch den betroffenen Staatsbürger im angeschuldigten Staat. Die Voraussetzungen für den diplomatischen Schutz von Vermögens- und sonstigen Interessen unterscheiden sich nicht. Ein Rechtsanspruch auf Ausübung des diplomatischen Schutzes besteht nicht (BGE 130 I 312 Ziff. 1.1 m.w.H.) - ungeachtet der vom Staatsbürger geltend gemachten verletzten Interessen. Die Behörden entscheiden im Rahmen des Willkürverbotes über eine Ausübung des diplomatischen Schutzes unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles und der aussenpolitischen Interessen der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bund bereit, George Raccah nicht mehr nur konsularischen, sondern auch diplomatischen Schutz zu gewähren? Will der Bund die im letzteren Fall erworbene Forderung mit den Forderungen Nigerias bezüglich der Abacha-Gelder oder bei anderer Gelegenheit verrechnen - dies unter Vorbehalt einer späteren Abrechnung mit Herrn Raccah? Wenn nein, weshalb nicht? Mit welchen anderen Massnahmen will der Bund die Rechte von Herrn Raccah wirksam schützen?</p><p>2. Unter welchen Umständen gewährt der Bund überhaupt Schweizer Staatsangehörigen und ihren Vermögensinteressen nicht nur konsularischen, sondern auch diplomatischen Schutz? Handelt er in diesem Bereich nach einem klaren Grundsatz? Wenn ja, nach welchem?</p>
- Diplomatischer Schutz für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Der Fall Raccah
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bund setzte sich in den letzten zwei Jahren mehrmals für den Schweizer Bürger George Raccah ein, der in Nigeria beinahe seines Eigentums beraubt worden wäre. Schliesslich verlor Raccah seine gesamten in Nigeria investierten Gelder, die anscheinend Handlungen zum Opfer fielen, die auf willkürliche Enteignung abzielten und die den höchsten Instanzen dieses Staates zuzuschreiben sind. Die nigerianische Polizei und die Justiz tragen dabei Mitschuld. Damit wurde eindeutig gegen das bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen der Schweiz und Nigeria verstossen, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Die einzige vernünftige Lösung scheint bis heute die Beschlagnahme einer Geldsumme in der Höhe des von Raccah erlittenen Verlustes zu sein. Diese Massnahme könnte aber wohl nur vom Bund ergriffen werden und würde voraussetzen, dass er George Raccah nicht mehr nur konsularischen, sondern auch diplomatischen Schutz gewährt. Nur so könnte Raccahs Schuldforderung an den Bund abgetreten und mit den Abacha-Geldern, die an Nigeria zurückgegeben werden sollen, verrechnet werden. Merkwürdigerweise scheint der Bund jedoch zu zögern, diese doch völlig legitime Massnahme zu ergreifen.</p>
- <p>1. Dem Bundesrat erscheint aufgrund der ihm vorliegenden Informationen plausibel, dass die durch Herrn Raccah geltend gemachten Verluste an Investitionen, die er in Nigeria getätigt hat, in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen des nigerianischen Staates stehen. Dies hat die Schweiz Nigeria auf höchster diplomatischer Ebene kundgetan. Auch intervenierten die schweizerischen diplomatischen Vertreter in Nigeria mehrfach bei den nigerianischen Behörden zugunsten von Herrn Raccah. Der konsularische Schutz ist in einem umfassenden Sinne gewährt worden. Ein Anspruch von Herrn Raccah auf Ausübung des diplomatischen Schutzes durch die Schweiz besteht hingegen nicht (BGE 130 I 312 Ziff. 1.1 m.w.H.). </p><p>Soweit der Bundesrat dies beurteilen kann, handelt es sich vorliegend um einen Investitionsschutzfall, auf den das am 1. April 2003 in Kraft getretene Investitionsschutzabkommen (ISA) zwischen der Schweiz und Nigeria Anwendung findet. Dieses sieht für einen Fall wie den vorliegenden einen sogenannten Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus vor. Dadurch wird einem Schweizer Investor die Möglichkeit gegeben, seine Streitigkeit mit dem Gaststaat vor einer internationalen Instanz auszutragen. In der damit verbundenen Entpolitisierung von Investitionsstreitigkeiten liegt ein bedeutender Vorteil der neueren, durch die Schweiz abgeschlossenen Abkommen dieser Art. Zudem ist ein anerkanntes internationales Schiedsgericht in hohem Mass geeignet, die oft komplexen Sachverhalte grenzüberschreitender Investitionsfälle umfassend zu würdigen und zu beurteilen. Das EDA hat deshalb Herrn Raccah empfohlen, die Streitigkeit mit Nigeria einer der im ISA vorgesehenen Schiedsinstanzen zu unterbreiten, und ist bereit, ihm im Hinblick auf die Eröffnung eines solchen Verfahrens unterstützend beizustehen. Mit dem Abschluss eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Schweiz und Nigeria willigten beide Staaten ein, sich auf Begehren eines Investors einem der darin vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen, ergangene Schiedssprüche als endgültig anzuerkennen sowie diese auf dem eigenen Staatsgebiet gleich einem endgültigen Urteil eines innerstaatlichen Gerichtes zu vollstrecken. Gemäss dem ISA darf keine Vertragspartei einen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Weg weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem solchen Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht. Dem diplomatischen Schutz kommt bei Vorliegen von Investitionsstreitigkeiten deshalb in aller Regel nur subsidiärer Charakter zu. Eine Beschlagnahme von Abacha-Geldern oder anderer Vermögenswerte Nigerias durch die Schweiz zum Zwecke der Weiterleitung an Herrn Raccah im Umfang des von den Bundesbehörden angenommenen Schadens kommt als Form des diplomatischen Schutzes nicht infrage. Was die Beschlagnahmung von nigerianischen Vermögenswerten zur blossen Sicherstellung der von Herrn Raccah geltend gemachten Ansprüche betrifft, so ist diese völkerrechtlich grundsätzlich zulässig. Gemäss der vorstehend erwähnten Regel der subsidiären Natur des diplomatischen Schutzes in Investitionsstreitigkeiten besteht aber kein Anlass, darauf zurückzugreifen, solange Herrn Raccah die Geltendmachung seiner Ansprüche auf dem Wege eines der im ISA vorgesehenen Investor-Staat-Verfahren offen steht.</p><p>2. Nach der klassischen Definition gelten als diplomatischer Schutz alle Handlungen, mittels deren sich ein Staat aus eigenem Recht für seinen geschädigten Staatsangehörigen einsetzt, wenn er der Ansicht ist, dass die Mindestnormen im Völkerrecht zuungunsten seiner Staatsangehörigen verletzt wurden. Voraussetzung für die Ausübung des diplomatischen Schutzes ist in aller Regel auch die Erschöpfung des nationalen Instanzenzuges durch den betroffenen Staatsbürger im angeschuldigten Staat. Die Voraussetzungen für den diplomatischen Schutz von Vermögens- und sonstigen Interessen unterscheiden sich nicht. Ein Rechtsanspruch auf Ausübung des diplomatischen Schutzes besteht nicht (BGE 130 I 312 Ziff. 1.1 m.w.H.) - ungeachtet der vom Staatsbürger geltend gemachten verletzten Interessen. Die Behörden entscheiden im Rahmen des Willkürverbotes über eine Ausübung des diplomatischen Schutzes unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles und der aussenpolitischen Interessen der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bund bereit, George Raccah nicht mehr nur konsularischen, sondern auch diplomatischen Schutz zu gewähren? Will der Bund die im letzteren Fall erworbene Forderung mit den Forderungen Nigerias bezüglich der Abacha-Gelder oder bei anderer Gelegenheit verrechnen - dies unter Vorbehalt einer späteren Abrechnung mit Herrn Raccah? Wenn nein, weshalb nicht? Mit welchen anderen Massnahmen will der Bund die Rechte von Herrn Raccah wirksam schützen?</p><p>2. Unter welchen Umständen gewährt der Bund überhaupt Schweizer Staatsangehörigen und ihren Vermögensinteressen nicht nur konsularischen, sondern auch diplomatischen Schutz? Handelt er in diesem Bereich nach einem klaren Grundsatz? Wenn ja, nach welchem?</p>
- Diplomatischer Schutz für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Der Fall Raccah
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