Kleinkreditgesetz. Mehr Schutz für junge Erwachsene

ShortId
04.3640
Id
20043640
Updated
28.07.2023 11:17
Language
de
Title
Kleinkreditgesetz. Mehr Schutz für junge Erwachsene
AdditionalIndexing
24;28;junger Mensch;Konsumverhalten;Konsumkredit;soziale Betreuung;Verschuldung;Sucht;Gesetz
1
  • L04K11040305, Konsumkredit
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L05K0701060302, Konsumverhalten
  • L04K01010201, Sucht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01040406, soziale Betreuung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das KKG ist nun seit zwei Jahren in Kraft. Trotz der gesetzlich eingeführten Kreditfähigkeitsprüfung tappen immer mehr Personen, auch Junge unter 25, in die Schuldenfalle. Dieser 5-Milliarden-Franken-Markt wurde bis anhin von GE Capital Bank und CS beherrscht. Nun steigt die neu gegründete Cashgate AG in dieses Geschäft ein. Letztere sieht ihr Entwicklungspotenzial vor allem im Auto-Leasinggeschäft, ein Markt mit 150 000 Neuwagen jährlich und einem Volumen in Milliardenhöhe. Gerade die Leasingverträge erwiesen sich seit der Einführung des KKG, namentlich für jüngere Leasingnehmende, als nachteilig. Durch die rückwirkende Verteuerung der Leasingrate bei einem vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag sehen sich viele Personen gezwungen, den Vertrag fortzuführen. Die Folge davon sind oft Ausstände bei den Steuern oder den Krankenkassen. Die von den Kreditinstituten durchgeführte Kreditfähigkeitsprüfung geht vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich Steuern aus. Die Berechnungsgrundlage berücksichtigt nicht alle Kostenfaktoren, so werden in der Regel die Autobetriebskosten nicht genügend und umfassend berücksichtigt, was die Budgetgrundlage verfälscht.</p><p>Verschiedene Studien (Mach-Consumer-Studie, WEMF; Schweizer Kaufsuchtstudie 2003 der Hochschule für Sozialarbeit, Bern) zeigen u. a. auf, dass</p><p>- 85 Prozent der 14- bis 24-Jährigen das Shoppen als wichtige Freizeitbeschäftigung angeben;</p><p>- 5 Prozent der Bevölkerung ein unkontrolliertes Kaufverhalten und 33 Prozent bzw. 17 Prozent der jungen Menschen zwischen 18 und 24 Jahren eine Tendenz zu unkontrolliertem Kaufverhalten haben;</p><p>- knapp 25 Prozent aller Deutschschweizer zwischen 16 und 25 Jahren mehr Geld ausgeben, als sie sich leisten können.</p><p>Im Wissen, dass über 80 Prozent der überschuldeten Erwachsenen ihre ersten Schulden vor dem 25. Lebensjahr machen, ist der Handlungsbedarf zum Schutz der jüngeren Menschen dringend.</p><p>Geraten junge Menschen in diese Schuldenspirale, finden sie kaum einen Weg mehr aus dieser Schuldenfalle. Die Steuern werden nicht mehr bezahlt, was zu Mindereinnahmen beim Staat führt. Die Sozialhilfe wird eingeschaltet, was höhere Sozialkosten für die Gemeinden verursacht. Die Budgetberatungsstellen der 17 Kantone müssen zum Teil mit Steuergeldern mitfinanziert werden, mit der Konsequenz, dass die Folgen der aggressiven Werbung für Kleinkredite und des leichten Zugangs zu Leasingverträgen der Steuerzahler und die Steuerzahlerin zu berappen haben. Die Gewinne aber - die dank den sehr hohen Zinsen möglich sind - bleiben ausschliesslich in den Händen der Anbieter. Eine Einbindung in die Mitverantwortung dieser Kreditunternehmen ist daher unumgänglich.</p><p>Der vorgeschlagene Artikel 36bis (neu) beruht auf den bereits gemachten Erfahrungen im Spielbankenbereich (siehe Spielbankengesetz). Die Anforderungen an die Massnahmen der Prävention und der Früherkennung des Suchtverhaltens sind praxisnah und erprobt.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) ist Ausdruck eines hart errungenen Kompromisses. Teil dieses Kompromisses bildet die Verpflichtung der Kreditgeber, die Kreditfähigkeit potenzieller Kreditnehmer nach den Vorgaben des Gesetzes zu überprüfen (Art. 28ff. KKG). Gleichzeitig ist der Kreditgeber gehalten, die gewährten Kredite einer Informationsstelle für Konsumkredite zu melden (Art. 25ff. KKG). Hält sich der Kreditgeber nicht an diese Regeln, droht ihm der Verlust des Kredites oder zumindest der vom Kreditnehmer geschuldeten Zinsen (Art. 32 KKG). Eine Verschärfung dieser europaweit vorbildlichen Kreditfähigkeitsprüfung drängt sich nicht auf, nachdem das Parlament bei der Beratung des Konsumkreditgesetzes auf Vorschläge, wie die Motion sie fordert, nicht eingetreten ist bzw. diese mit dem Konsumkreditgesetz abgeschrieben hat (vgl. insbesondere die parlamentarische Initiative Goll 95.413, Gegen die Überschuldung durch Konsumkredite; AB 1999 N 1930f.).</p><p>Daran ändert auch nichts, dass die Motion nur Massnahmen gegen die Verschuldung junger Erwachsener vorschlägt. Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, sind nach dem Gesetz mündig und können, sofern sie auch urteilsfähig sind, Verträge abschliessen (Art. 13ff. ZGB). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Grundsätze im Zusammenhang mit Konsumkrediten aufgeweicht werden sollten. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber das Mündigkeitsalter erst vor wenigen Jahren vom 20. auf das 18. Altersjahr herabgesetzt hat. Soweit junge Erwachsene weniger verdienen, sorgt bereits die erwähnte Kreditfähigkeitsprüfung dafür, dass ihnen auch weniger oder überhaupt kein Kredit gewährt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament so rasch wie möglich eine Ergänzung des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) vorzulegen, welche die Einführung eines neuen Abschnittes 8bis Sozialschutz bzw. eines neuen Artikels 36bis vorsieht. Das Bundesgesetz über den Konsumkredit, welches natürlichen Personen ab Mündigkeit erlaubt, einen Konsumkreditvertrag zu unterzeichnen, soll zum Schutz der jüngeren Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer, welche unter 25 Jahre alt sind, sinngemäss wie folgt ergänzt werden:</p><p>Abschnitt 8bis (neu) Sozialschutz</p><p>Art. 36bis (neu) - Sozialschutz</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kreditbank, die Kleinkredite an junge Erwachsene gewährt, erstellt ein Sozialschutzkonzept und ergreift die entsprechenden Massnahmen bezüglich:</p><p>a. Prävention von Kaufsucht;</p><p>b. Früherkennung von kaufsuchtgefährdeten Käuferinnen und Käufern;</p><p>c. Erstellung der Entschuldungskonzepte ohne Gewährung neuer Kredite zur Finanzierung der Umschuldung und der Entschuldung;</p><p>d. Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten Personals;</p><p>e. Erhebung von Daten betreffend die Kaufsucht.</p><p>Abs. 2</p><p>Für die Umsetzung des Sozialschutzkonzeptes arbeitet die Kreditbank mit den Schulden-, Budgetberatungs- und Suchtpräventionsstellen zusammen und partizipiert an deren Finanzierung.</p>
  • Kleinkreditgesetz. Mehr Schutz für junge Erwachsene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das KKG ist nun seit zwei Jahren in Kraft. Trotz der gesetzlich eingeführten Kreditfähigkeitsprüfung tappen immer mehr Personen, auch Junge unter 25, in die Schuldenfalle. Dieser 5-Milliarden-Franken-Markt wurde bis anhin von GE Capital Bank und CS beherrscht. Nun steigt die neu gegründete Cashgate AG in dieses Geschäft ein. Letztere sieht ihr Entwicklungspotenzial vor allem im Auto-Leasinggeschäft, ein Markt mit 150 000 Neuwagen jährlich und einem Volumen in Milliardenhöhe. Gerade die Leasingverträge erwiesen sich seit der Einführung des KKG, namentlich für jüngere Leasingnehmende, als nachteilig. Durch die rückwirkende Verteuerung der Leasingrate bei einem vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag sehen sich viele Personen gezwungen, den Vertrag fortzuführen. Die Folge davon sind oft Ausstände bei den Steuern oder den Krankenkassen. Die von den Kreditinstituten durchgeführte Kreditfähigkeitsprüfung geht vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich Steuern aus. Die Berechnungsgrundlage berücksichtigt nicht alle Kostenfaktoren, so werden in der Regel die Autobetriebskosten nicht genügend und umfassend berücksichtigt, was die Budgetgrundlage verfälscht.</p><p>Verschiedene Studien (Mach-Consumer-Studie, WEMF; Schweizer Kaufsuchtstudie 2003 der Hochschule für Sozialarbeit, Bern) zeigen u. a. auf, dass</p><p>- 85 Prozent der 14- bis 24-Jährigen das Shoppen als wichtige Freizeitbeschäftigung angeben;</p><p>- 5 Prozent der Bevölkerung ein unkontrolliertes Kaufverhalten und 33 Prozent bzw. 17 Prozent der jungen Menschen zwischen 18 und 24 Jahren eine Tendenz zu unkontrolliertem Kaufverhalten haben;</p><p>- knapp 25 Prozent aller Deutschschweizer zwischen 16 und 25 Jahren mehr Geld ausgeben, als sie sich leisten können.</p><p>Im Wissen, dass über 80 Prozent der überschuldeten Erwachsenen ihre ersten Schulden vor dem 25. Lebensjahr machen, ist der Handlungsbedarf zum Schutz der jüngeren Menschen dringend.</p><p>Geraten junge Menschen in diese Schuldenspirale, finden sie kaum einen Weg mehr aus dieser Schuldenfalle. Die Steuern werden nicht mehr bezahlt, was zu Mindereinnahmen beim Staat führt. Die Sozialhilfe wird eingeschaltet, was höhere Sozialkosten für die Gemeinden verursacht. Die Budgetberatungsstellen der 17 Kantone müssen zum Teil mit Steuergeldern mitfinanziert werden, mit der Konsequenz, dass die Folgen der aggressiven Werbung für Kleinkredite und des leichten Zugangs zu Leasingverträgen der Steuerzahler und die Steuerzahlerin zu berappen haben. Die Gewinne aber - die dank den sehr hohen Zinsen möglich sind - bleiben ausschliesslich in den Händen der Anbieter. Eine Einbindung in die Mitverantwortung dieser Kreditunternehmen ist daher unumgänglich.</p><p>Der vorgeschlagene Artikel 36bis (neu) beruht auf den bereits gemachten Erfahrungen im Spielbankenbereich (siehe Spielbankengesetz). Die Anforderungen an die Massnahmen der Prävention und der Früherkennung des Suchtverhaltens sind praxisnah und erprobt.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) ist Ausdruck eines hart errungenen Kompromisses. Teil dieses Kompromisses bildet die Verpflichtung der Kreditgeber, die Kreditfähigkeit potenzieller Kreditnehmer nach den Vorgaben des Gesetzes zu überprüfen (Art. 28ff. KKG). Gleichzeitig ist der Kreditgeber gehalten, die gewährten Kredite einer Informationsstelle für Konsumkredite zu melden (Art. 25ff. KKG). Hält sich der Kreditgeber nicht an diese Regeln, droht ihm der Verlust des Kredites oder zumindest der vom Kreditnehmer geschuldeten Zinsen (Art. 32 KKG). Eine Verschärfung dieser europaweit vorbildlichen Kreditfähigkeitsprüfung drängt sich nicht auf, nachdem das Parlament bei der Beratung des Konsumkreditgesetzes auf Vorschläge, wie die Motion sie fordert, nicht eingetreten ist bzw. diese mit dem Konsumkreditgesetz abgeschrieben hat (vgl. insbesondere die parlamentarische Initiative Goll 95.413, Gegen die Überschuldung durch Konsumkredite; AB 1999 N 1930f.).</p><p>Daran ändert auch nichts, dass die Motion nur Massnahmen gegen die Verschuldung junger Erwachsener vorschlägt. Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, sind nach dem Gesetz mündig und können, sofern sie auch urteilsfähig sind, Verträge abschliessen (Art. 13ff. ZGB). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Grundsätze im Zusammenhang mit Konsumkrediten aufgeweicht werden sollten. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber das Mündigkeitsalter erst vor wenigen Jahren vom 20. auf das 18. Altersjahr herabgesetzt hat. Soweit junge Erwachsene weniger verdienen, sorgt bereits die erwähnte Kreditfähigkeitsprüfung dafür, dass ihnen auch weniger oder überhaupt kein Kredit gewährt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament so rasch wie möglich eine Ergänzung des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) vorzulegen, welche die Einführung eines neuen Abschnittes 8bis Sozialschutz bzw. eines neuen Artikels 36bis vorsieht. Das Bundesgesetz über den Konsumkredit, welches natürlichen Personen ab Mündigkeit erlaubt, einen Konsumkreditvertrag zu unterzeichnen, soll zum Schutz der jüngeren Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer, welche unter 25 Jahre alt sind, sinngemäss wie folgt ergänzt werden:</p><p>Abschnitt 8bis (neu) Sozialschutz</p><p>Art. 36bis (neu) - Sozialschutz</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kreditbank, die Kleinkredite an junge Erwachsene gewährt, erstellt ein Sozialschutzkonzept und ergreift die entsprechenden Massnahmen bezüglich:</p><p>a. Prävention von Kaufsucht;</p><p>b. Früherkennung von kaufsuchtgefährdeten Käuferinnen und Käufern;</p><p>c. Erstellung der Entschuldungskonzepte ohne Gewährung neuer Kredite zur Finanzierung der Umschuldung und der Entschuldung;</p><p>d. Ausbildung und regelmässige Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten Personals;</p><p>e. Erhebung von Daten betreffend die Kaufsucht.</p><p>Abs. 2</p><p>Für die Umsetzung des Sozialschutzkonzeptes arbeitet die Kreditbank mit den Schulden-, Budgetberatungs- und Suchtpräventionsstellen zusammen und partizipiert an deren Finanzierung.</p>
    • Kleinkreditgesetz. Mehr Schutz für junge Erwachsene

Back to List