Revision von Artikel 275 ZGB. Gerichtliche Zuständigkeit für Anordnungen über den persönlichen Verkehr
- ShortId
-
04.3654
- Id
-
20043654
- Updated
-
27.07.2023 21:40
- Language
-
de
- Title
-
Revision von Artikel 275 ZGB. Gerichtliche Zuständigkeit für Anordnungen über den persönlichen Verkehr
- AdditionalIndexing
-
12;Vormundschaft;Eherecht;Rechte des Kindes;Kindsrecht;Kind;Sorgerecht;elterliche Sorge;Eltern
- 1
-
- L04K01030110, Vormundschaft
- L04K01030104, elterliche Sorge
- L05K0103010401, Sorgerecht
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L04K01030106, Kindsrecht
- L05K0103010302, Eherecht
- L05K0107010205, Kind
- L04K01030301, Eltern
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 275 ZGB ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig für Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Die Gerichte sind nur zuständig, wenn sie im Rahmen eines Eheschutz- oder eines Ehescheidungsverfahrens die Obhut oder die elterliche Sorge zuteilen oder über Änderungen dieser Zuteilung oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden haben.</p><p>Bei Anordnungen über den persönlichen Verkehr zwischen Elternteilen und Kindern handelt es sich um Entscheide von grosser Tragweite. Es werden nicht selten Weichen für den künftigen persönlichen Verkehr beider Eltern gestellt. Es versteht sich deshalb von selbst, dass sie sachlich korrekt und in Beachtung von Verfahrensregeln, insbesondere auch des rechtlichen Gehörs, zu erfolgen haben.</p><p>Vormundschaftsbehörden sind in aller Regel politisch zusammengesetzt. In vielen Fällen sind sie identisch mit kommunalen Exekutiven. Innerhalb der Behörden sind juristischer Sachverstand, d. h. Kenntnisse des massgeblichen Zivilrechtes und des Verfahrensrechtes, selten in ausreichendem Masse vorhanden. In kleinen Gemeinden besteht zudem die Gefahr, dass der Ausstands- und Befangenheitsproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Vormundschaftsbehörden pflegen ihre Entscheide zudem auf Abklärungen ihrer Sozialdienste oder beigezogener Experten zu stützen. Fehlender juristischer Sachverstand erweist sich im Umgang mit Experten und Sozialdiensten indessen als grosses Handicap. Es besteht die Gefahr, dass Entscheide letztlich nicht von Behörden, sondern von Sozialdiensten oder anderen Experten getroffen werden.</p><p>Viele Fälle, die zu endlosen Auseinandersetzungen über den persönlichen Verkehr mit Kindern getrenntlebender oder geschiedener Eltern führen, haben ihre Ursache in Entscheiden, bei denen ängstlich oder übereilt verfügt wurde oder Verfahrensregeln verletzt wurden. Gerichte sind mit Verfahrensfragen vertraut. Sie sind auch in der Lage, Experten diejenigen Fragen zu stellen, die es ermöglichen, den Entscheid aufgrund der juristisch massgeblichen Kriterien zu fällen. Zu diesen gehört an erster Stelle das Recht beider Eltern auf persönlichen Kontakt zu den Kindern. Gerichte laufen schliesslich auch weniger als mehrheitlich aus Laien und zudem politisch zusammengesetzte Gremien Gefahr, Abklärungen von Experten nicht zu hinterfragen. Insgesamt hat sich die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden nicht bewährt. Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr sind deshalb Gerichte anstelle der Vormundschaftsbehörden prädestiniert.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Probleme bewusst, die sich ergeben können, wenn die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht über alle notwendigen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Rechtes, verfügen. Der Vorentwurf zur Revision des Vormundschaftsrechtes vom Juni 2003 hat deshalb die Vormundschaftsbehörde durch die Erwachsenenschutzbehörde ersetzt, die gleichzeitig auch Kindesschutzbehörde ist. Nach dem Vorentwurf sollte diese Behörde ein interdisziplinäres Gericht bestehend aus einer Richterin oder einem Richter und mindestens zwei Beisitzern sein.</p><p>Im Vernehmlassungsverfahren ist die Einrichtung einer Schutzbehörde in der Form eines Gerichtes indessen stark kritisiert worden. Daher hat der Bundesrat im Oktober 2004 entschieden, im Revisionsentwurf nicht mehr ein Gericht vorzuschreiben, denn die Professionalisierung - ein wichtiges Ziel der Revision des Vormundschaftsrechtes, das in der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst worden ist - kann auch durch andere Massnahmen als die Einsetzung einer gerichtlichen Behörde sichergestellt werden.</p><p>Im momentanen Stadium der Revisionsarbeiten darf die endgültige Lösung nicht präjudiziert werden. Die von der Motion angestrebten Ziele sind indessen unbestritten. Sie sollten sich aber nicht nur auf das Besuchsrecht beschränken, sondern sich auch auf die übrigen Kindesschutzmassnahmen erstrecken. In der Tat können diese die Rechte der Eltern ebenso beeinträchtigen wie Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Deshalb ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine blosse Teilrevision von Artikel 275 ZGB im Sinne der Motion nicht gerechtfertigt ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr gemäss Artikel 275 ZGB sind anstelle der Vormundschaftsbehörden generell Gerichte als zuständig zu erklären. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine entsprechende Revision von Artikel 275 ZGB zu unterbreiten.</p>
- Revision von Artikel 275 ZGB. Gerichtliche Zuständigkeit für Anordnungen über den persönlichen Verkehr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 275 ZGB ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig für Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Die Gerichte sind nur zuständig, wenn sie im Rahmen eines Eheschutz- oder eines Ehescheidungsverfahrens die Obhut oder die elterliche Sorge zuteilen oder über Änderungen dieser Zuteilung oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden haben.</p><p>Bei Anordnungen über den persönlichen Verkehr zwischen Elternteilen und Kindern handelt es sich um Entscheide von grosser Tragweite. Es werden nicht selten Weichen für den künftigen persönlichen Verkehr beider Eltern gestellt. Es versteht sich deshalb von selbst, dass sie sachlich korrekt und in Beachtung von Verfahrensregeln, insbesondere auch des rechtlichen Gehörs, zu erfolgen haben.</p><p>Vormundschaftsbehörden sind in aller Regel politisch zusammengesetzt. In vielen Fällen sind sie identisch mit kommunalen Exekutiven. Innerhalb der Behörden sind juristischer Sachverstand, d. h. Kenntnisse des massgeblichen Zivilrechtes und des Verfahrensrechtes, selten in ausreichendem Masse vorhanden. In kleinen Gemeinden besteht zudem die Gefahr, dass der Ausstands- und Befangenheitsproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Vormundschaftsbehörden pflegen ihre Entscheide zudem auf Abklärungen ihrer Sozialdienste oder beigezogener Experten zu stützen. Fehlender juristischer Sachverstand erweist sich im Umgang mit Experten und Sozialdiensten indessen als grosses Handicap. Es besteht die Gefahr, dass Entscheide letztlich nicht von Behörden, sondern von Sozialdiensten oder anderen Experten getroffen werden.</p><p>Viele Fälle, die zu endlosen Auseinandersetzungen über den persönlichen Verkehr mit Kindern getrenntlebender oder geschiedener Eltern führen, haben ihre Ursache in Entscheiden, bei denen ängstlich oder übereilt verfügt wurde oder Verfahrensregeln verletzt wurden. Gerichte sind mit Verfahrensfragen vertraut. Sie sind auch in der Lage, Experten diejenigen Fragen zu stellen, die es ermöglichen, den Entscheid aufgrund der juristisch massgeblichen Kriterien zu fällen. Zu diesen gehört an erster Stelle das Recht beider Eltern auf persönlichen Kontakt zu den Kindern. Gerichte laufen schliesslich auch weniger als mehrheitlich aus Laien und zudem politisch zusammengesetzte Gremien Gefahr, Abklärungen von Experten nicht zu hinterfragen. Insgesamt hat sich die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörden nicht bewährt. Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr sind deshalb Gerichte anstelle der Vormundschaftsbehörden prädestiniert.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Probleme bewusst, die sich ergeben können, wenn die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht über alle notwendigen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Rechtes, verfügen. Der Vorentwurf zur Revision des Vormundschaftsrechtes vom Juni 2003 hat deshalb die Vormundschaftsbehörde durch die Erwachsenenschutzbehörde ersetzt, die gleichzeitig auch Kindesschutzbehörde ist. Nach dem Vorentwurf sollte diese Behörde ein interdisziplinäres Gericht bestehend aus einer Richterin oder einem Richter und mindestens zwei Beisitzern sein.</p><p>Im Vernehmlassungsverfahren ist die Einrichtung einer Schutzbehörde in der Form eines Gerichtes indessen stark kritisiert worden. Daher hat der Bundesrat im Oktober 2004 entschieden, im Revisionsentwurf nicht mehr ein Gericht vorzuschreiben, denn die Professionalisierung - ein wichtiges Ziel der Revision des Vormundschaftsrechtes, das in der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst worden ist - kann auch durch andere Massnahmen als die Einsetzung einer gerichtlichen Behörde sichergestellt werden.</p><p>Im momentanen Stadium der Revisionsarbeiten darf die endgültige Lösung nicht präjudiziert werden. Die von der Motion angestrebten Ziele sind indessen unbestritten. Sie sollten sich aber nicht nur auf das Besuchsrecht beschränken, sondern sich auch auf die übrigen Kindesschutzmassnahmen erstrecken. In der Tat können diese die Rechte der Eltern ebenso beeinträchtigen wie Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Deshalb ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine blosse Teilrevision von Artikel 275 ZGB im Sinne der Motion nicht gerechtfertigt ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr gemäss Artikel 275 ZGB sind anstelle der Vormundschaftsbehörden generell Gerichte als zuständig zu erklären. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine entsprechende Revision von Artikel 275 ZGB zu unterbreiten.</p>
- Revision von Artikel 275 ZGB. Gerichtliche Zuständigkeit für Anordnungen über den persönlichen Verkehr
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