Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
- ShortId
-
04.3655
- Id
-
20043655
- Updated
-
28.07.2023 15:15
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
- AdditionalIndexing
-
24;15;Steuersenkung;verzehrfertiges Lebensmittel;Einzelhandel;Mehrwertsteuersatz;Lieferung;Gleichbehandlung;alkoholfreies Getränk;Nahrungsmittel;Gaststättengewerbe;Bäckerei
- 1
-
- L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
- L04K11070307, Steuersenkung
- L05K1402030313, verzehrfertiges Lebensmittel
- L05K1402010102, alkoholfreies Getränk
- L05K0701050101, Einzelhandel
- L03K140203, Nahrungsmittel
- L05K0101010307, Gaststättengewerbe
- L05K1402030101, Bäckerei
- L05K0701050108, Lieferung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit der Einführung der Mehrwertsteuergesetzgebung hat sich die Situation auf dem Markt der Ausserhausverpflegung markant verändert. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer verkaufte der Detailhandel nur sehr beschränkt bereits bearbeitete Produkte für die Ausserhausverpflegung, während vorwiegend im Gastgewerbe fertig zubereitete Speisen serviert wurden. Heute sind die Übergänge fliessend. So hat der Absatz der "ready to cook"- oder der "ready to eat"-Produkte im Detailhandel stark zugenommen. Aufgrund der grösseren Nachfrage nach Auswärtsverpflegung haben sich zwischenzeitlich auch viele Bäckereien, Metzgereien usw. auf dieses Marktsegment ausgerichtet, indem auch dort gastgewerbeähnliche Produkte verkauft werden (Stichwort "take-away"). Diese Produkte unterscheiden sich kaum mehr von den Angeboten im Gastgewerbe.</p><p>Gleichzeitig ist die Verpflegung im Gastgewerbe, das eine gesundheitlich hoch stehende Verpflegung anbietet, bei vielen Arbeitnehmern zu einem Bestandteil der sogenannten "Grundversorgung" geworden: Sie müssen sich wegen der grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort regelmässig auswärts verpflegen.</p><p>In diesem Umfeld von zunehmender Konkurrenz muss das im MWSTG gewählte Unterscheidungskriterium zwischen Gastgewerbe und Detailhandel als nicht mehr zeitgemäss bezeichnet werden. Diese beiden Branchen unterscheiden sich gemäss Mehrwertsteuergesetz nur dadurch, dass das Gastgewerbe "für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält" (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 MWSTG). Dieser äusserst kleine materielle Unterschied führt jedoch zu einer um 5,2 Prozent höheren Mehrwertsteuerbelastung im Gastgewerbe und damit zu einer Marktverzerrung. Es ist daher gerechtfertigt, auf beide Branchen den gleichen Mehrwertsteuersatz anzuwenden.</p><p>Um den aus einer Senkung des Mehrwertsteuersatzes im Bereiche des Gastgewerbes (von heute 7,6 Prozent) resultierenden Mehrwertsteuereinnahmenausfall auszugleichen, soll der heute bestehende reduzierte Satz auf Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken entsprechend erhöht werden. Mit einem einheitlichen reduzierten Mehrwertsteuersatz für das ganze Gastgewerbe (exklusive alkoholische Getränke) könnte das Mehrwertsteuer-Steuersystem ganz entscheidend vereinfacht und damit gleichzeitig eine Forderung weitester Kreise aus Politik und Wirtschaft erfüllt werden. Die Auswirkungen dieses Ausgleiches halten sich in engen Grenzen: Bei durchschnittlichen monatlichen Ausgaben einer vierköpfigen Familie von 900 Franken für derartige Produkte resultiert daraus eine Mehrbelastung von lediglich knapp 11 Franken pro Monat bzw. sogar weniger, wenn man die tiefere Belastung für die Auswärtsverpflegung, die praktisch in jeder Familie vorkommt, berücksichtigt.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) zu unterbreiten, sodass der reduzierte Mehrwertsteuersatz auch für Ess- und Trinkwaren gilt, die im Rahmen von gastgewerblichen Lieferungen abgegeben werden.</p><p>Für den Ausgleich der dadurch geringer ausfallenden Mehrwertsteuereinnahmen soll der reduzierte Mehrwertsteuersatz entsprechend erhöht werden.</p>
- Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit der Einführung der Mehrwertsteuergesetzgebung hat sich die Situation auf dem Markt der Ausserhausverpflegung markant verändert. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer verkaufte der Detailhandel nur sehr beschränkt bereits bearbeitete Produkte für die Ausserhausverpflegung, während vorwiegend im Gastgewerbe fertig zubereitete Speisen serviert wurden. Heute sind die Übergänge fliessend. So hat der Absatz der "ready to cook"- oder der "ready to eat"-Produkte im Detailhandel stark zugenommen. Aufgrund der grösseren Nachfrage nach Auswärtsverpflegung haben sich zwischenzeitlich auch viele Bäckereien, Metzgereien usw. auf dieses Marktsegment ausgerichtet, indem auch dort gastgewerbeähnliche Produkte verkauft werden (Stichwort "take-away"). Diese Produkte unterscheiden sich kaum mehr von den Angeboten im Gastgewerbe.</p><p>Gleichzeitig ist die Verpflegung im Gastgewerbe, das eine gesundheitlich hoch stehende Verpflegung anbietet, bei vielen Arbeitnehmern zu einem Bestandteil der sogenannten "Grundversorgung" geworden: Sie müssen sich wegen der grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort regelmässig auswärts verpflegen.</p><p>In diesem Umfeld von zunehmender Konkurrenz muss das im MWSTG gewählte Unterscheidungskriterium zwischen Gastgewerbe und Detailhandel als nicht mehr zeitgemäss bezeichnet werden. Diese beiden Branchen unterscheiden sich gemäss Mehrwertsteuergesetz nur dadurch, dass das Gastgewerbe "für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält" (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 MWSTG). Dieser äusserst kleine materielle Unterschied führt jedoch zu einer um 5,2 Prozent höheren Mehrwertsteuerbelastung im Gastgewerbe und damit zu einer Marktverzerrung. Es ist daher gerechtfertigt, auf beide Branchen den gleichen Mehrwertsteuersatz anzuwenden.</p><p>Um den aus einer Senkung des Mehrwertsteuersatzes im Bereiche des Gastgewerbes (von heute 7,6 Prozent) resultierenden Mehrwertsteuereinnahmenausfall auszugleichen, soll der heute bestehende reduzierte Satz auf Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken entsprechend erhöht werden. Mit einem einheitlichen reduzierten Mehrwertsteuersatz für das ganze Gastgewerbe (exklusive alkoholische Getränke) könnte das Mehrwertsteuer-Steuersystem ganz entscheidend vereinfacht und damit gleichzeitig eine Forderung weitester Kreise aus Politik und Wirtschaft erfüllt werden. Die Auswirkungen dieses Ausgleiches halten sich in engen Grenzen: Bei durchschnittlichen monatlichen Ausgaben einer vierköpfigen Familie von 900 Franken für derartige Produkte resultiert daraus eine Mehrbelastung von lediglich knapp 11 Franken pro Monat bzw. sogar weniger, wenn man die tiefere Belastung für die Auswärtsverpflegung, die praktisch in jeder Familie vorkommt, berücksichtigt.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) zu unterbreiten, sodass der reduzierte Mehrwertsteuersatz auch für Ess- und Trinkwaren gilt, die im Rahmen von gastgewerblichen Lieferungen abgegeben werden.</p><p>Für den Ausgleich der dadurch geringer ausfallenden Mehrwertsteuereinnahmen soll der reduzierte Mehrwertsteuersatz entsprechend erhöht werden.</p>
- Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
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