Autoversicherung. Keine diskriminierenden Ausschlüsse

ShortId
04.3656
Id
20043656
Updated
28.07.2023 10:52
Language
de
Title
Autoversicherung. Keine diskriminierenden Ausschlüsse
AdditionalIndexing
24;12;Versicherungsvertrag;Motorfahrzeugversicherung;ethnische Diskriminierung;Autofahrer/in
1
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L05K1110010801, Motorfahrzeugversicherung
  • L06K180102010101, Autofahrer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Ausschluss gewisser Motorfahrzeuglenker, insbesondere aufgrund ihrer Nationalität, ist letztendlich ein indirektes Fahrverbot. Seitdem die Pflicht besteht, eine Autohaftpflichtversicherung abzuschliessen, damit man Auto fahren darf, sind Diskriminierungen auf der Basis eines Ausschlusses tatsächlich nicht mehr privater, sondern öffentlicher Natur: Sie gleichen einer Polizeimassnahme ohne Beschwerdemöglichkeit.</p>
  • <p>1. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 15. September 2004 zur Motion Zisyadis, "Aufhebung der Diskriminierungen in der Autohaftpflichtversicherung", ausgeführt hat, teilt er die Auffassung des Motionärs, dass Diskriminierungen in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (MHV) unzulässig sind. Insbesondere ist für ihn nicht ersichtlich, inwiefern sachliche, nichtdiskriminierende Gründe dafür geltend gemacht werden könnten, grundsätzlich mit Angehörigen der meisten Nationalitäten MHV-Verträge abzuschliessen und nur Angehörige einzelner bestimmter Nationalitäten vom Abschluss von MHV-Verträgen auszuschliessen. Würden Versicherer ohne sachliche Gründe bzw. in diskriminierender Weise Angehörige bestimmter Nationalitäten vom Abschluss von MHV-Verträgen ausschliessen, so wäre dies ein Missstand, gegen den die Versicherungsaufsichtsbehörde im Rahmen von Artikel 35 Absatz 3 BV gestützt auf Artikel 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einschreiten müsste. Die Versicherer könnten sich in einem solchen Fall nicht auf ihre Vertragsfreiheit berufen.</p><p>2. Die Verwendung des Kriteriums der Nationalität kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Tarifierung in der MHV zulässig sein. Daher besteht an sich die Möglichkeit, dass ein Ausschluss, der nur befristet bis zur Anpassung des Prämientarifs gilt, im Rahmen der risikoorientierten Tarifierung sachlich begründet werden kann. Ob die Tarifanpassung jedoch wirklich einen vorübergehenden Abschlussstopp rechtfertigt, ist unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit hauptsächlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein rechtfertigender Grund für einen Abschlussstopp könnte beispielsweise sein, dass MHV-Verträge mit den betreffenden Staatsangehörigen ein versicherungstechnisch nicht kalkulierbares Risiko bedeuten würden, welches nicht mit einer entsprechenden Tarifierung aufgefangen werden könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Sachverhalt - falls überhaupt - nur höchst selten vorkommen dürfte.</p><p>3. Gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen können diskriminierende, auf der Nationalität basierende Ausschlüsse verhindert werden. Es ist deshalb nicht notwendig, Gesetzesänderungen in die Wege zu leiten, wie dies vom Motionär verlangt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so rasch wie möglich die notwendigen Gesetzesänderungen in die Wege zu leiten, damit bei der Autohaftpflichtversicherung diskriminierende Ausschlüsse, insbesondere aufgrund der Nationalität, nicht mehr möglich sind.</p>
  • Autoversicherung. Keine diskriminierenden Ausschlüsse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Ausschluss gewisser Motorfahrzeuglenker, insbesondere aufgrund ihrer Nationalität, ist letztendlich ein indirektes Fahrverbot. Seitdem die Pflicht besteht, eine Autohaftpflichtversicherung abzuschliessen, damit man Auto fahren darf, sind Diskriminierungen auf der Basis eines Ausschlusses tatsächlich nicht mehr privater, sondern öffentlicher Natur: Sie gleichen einer Polizeimassnahme ohne Beschwerdemöglichkeit.</p>
    • <p>1. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 15. September 2004 zur Motion Zisyadis, "Aufhebung der Diskriminierungen in der Autohaftpflichtversicherung", ausgeführt hat, teilt er die Auffassung des Motionärs, dass Diskriminierungen in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (MHV) unzulässig sind. Insbesondere ist für ihn nicht ersichtlich, inwiefern sachliche, nichtdiskriminierende Gründe dafür geltend gemacht werden könnten, grundsätzlich mit Angehörigen der meisten Nationalitäten MHV-Verträge abzuschliessen und nur Angehörige einzelner bestimmter Nationalitäten vom Abschluss von MHV-Verträgen auszuschliessen. Würden Versicherer ohne sachliche Gründe bzw. in diskriminierender Weise Angehörige bestimmter Nationalitäten vom Abschluss von MHV-Verträgen ausschliessen, so wäre dies ein Missstand, gegen den die Versicherungsaufsichtsbehörde im Rahmen von Artikel 35 Absatz 3 BV gestützt auf Artikel 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einschreiten müsste. Die Versicherer könnten sich in einem solchen Fall nicht auf ihre Vertragsfreiheit berufen.</p><p>2. Die Verwendung des Kriteriums der Nationalität kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Tarifierung in der MHV zulässig sein. Daher besteht an sich die Möglichkeit, dass ein Ausschluss, der nur befristet bis zur Anpassung des Prämientarifs gilt, im Rahmen der risikoorientierten Tarifierung sachlich begründet werden kann. Ob die Tarifanpassung jedoch wirklich einen vorübergehenden Abschlussstopp rechtfertigt, ist unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit hauptsächlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein rechtfertigender Grund für einen Abschlussstopp könnte beispielsweise sein, dass MHV-Verträge mit den betreffenden Staatsangehörigen ein versicherungstechnisch nicht kalkulierbares Risiko bedeuten würden, welches nicht mit einer entsprechenden Tarifierung aufgefangen werden könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Sachverhalt - falls überhaupt - nur höchst selten vorkommen dürfte.</p><p>3. Gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen können diskriminierende, auf der Nationalität basierende Ausschlüsse verhindert werden. Es ist deshalb nicht notwendig, Gesetzesänderungen in die Wege zu leiten, wie dies vom Motionär verlangt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so rasch wie möglich die notwendigen Gesetzesänderungen in die Wege zu leiten, damit bei der Autohaftpflichtversicherung diskriminierende Ausschlüsse, insbesondere aufgrund der Nationalität, nicht mehr möglich sind.</p>
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