Zulassung zum ETH-Studium
- ShortId
-
04.3662
- Id
-
20043662
- Updated
-
27.07.2023 21:24
- Language
-
de
- Title
-
Zulassung zum ETH-Studium
- AdditionalIndexing
-
32;Studium;Anerkennung der Zeugnisse;ausländische/r Student/in;ETH;Maturität;Zugang zur Bildung;Student/in;Bologna-Prozess;Zulassungsbeschränkung
- 1
-
- L05K1302050101, ETH
- L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
- L04K13030117, Zugang zur Bildung
- L05K1301010101, Maturität
- L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
- L04K13020110, Studium
- L06K130102010101, ausländische/r Student/in
- L05K1301020101, Student/in
- L04K13030119, Bologna-Prozess
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Zulassung von Studierenden zu ETH-Studien ist sowohl auf der Stufe des Eintrittes ins 1. Semester als auch für den Übertritt vom Bachelor- zum Masterstudium klar geregelt.</p><p>Die Voraussetzungen für die Zulassung zum 1. Semester sind in Artikel 16 Absatz 1 des ETH-Gesetzes festgelegt. Zugelassen sind Personen, die einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis, einen gleichwertigen oder von der Schulleitung anerkannten Ausweis oder ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen oder die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.</p><p>Für die Zulassung zu Masterstudiengängen gelten für die ETH wie für die kantonalen Universitäten die Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) vom 4. Dezember 2003. Diese stützen sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich. Diese Bestimmung besagt, dass die SUK Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen erlässt, welche für die Vereinbarungspartner verbindlich sind. Artikel 3 der Bologna-Richtlinien regelt den Zugang zu den Masterstudiengängen. Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Universität werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fachrichtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen. Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Universitäten zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen.</p><p>Die aktuelle Diskussion wurde ausgelöst durch die Empfehlungen der internationalen Experten der Schlussevaluation des Leistungsauftrages des Bundesrates an den ETH-Rat für die Jahre 2000-2003. Die Experten empfehlen, die Auswahl von Studierenden sowohl auf der Bachelor- als auch auf der Masterstufe einzuführen, damit die ETH mit gleichen Spiessen wie international vergleichbare Universitäten operieren können. Der Bundesrat wurde im Oktober 2004 über die Schlussevaluation informiert. Den Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur wurde die Dokumentation, die sich auch auf der Homepage des Staatssekretariates für Bildung und Forschung befindet (www.sbf.admin.ch), zugestellt.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die ETH sind an die geltenden Regelungen des ETH-Gesetzes und der Bologna-Richtlinien gebunden. Der ETH-Rat entscheidet nicht von sich aus, Eintritts- oder Übertrittsselektionen einzuführen. Eine Änderung dieser Praxis würde einen Parlaments- bzw. SUK-Beschluss bedingen. Der Bundesrat sieht zurzeit keine Veranlassung, diese geltenden Regelungen zu ändern.</p><p>2. Die Absichtserklärung des Präsidenten des ETH-Rates war nicht mit den politisch vorgesetzten Behörden abgesprochen. Er trägt die alleinige Verantwortung dafür. Eine Absprache muss nicht zwingend erfolgen, gehört es doch zu den Aufgaben des ETH-Rates, strategische Visionen für den ETH-Bereich zu entwickeln und zu aktuellen bildungspolitischen Themen die öffentliche Diskussion zu suchen.</p><p>3. Es gehört zur Schweizer Tradition, dass eine gymnasiale Matur einen Zugang zu einem Universitätsstudium garantiert. Die Kantone und der Bund müssen darauf bedacht sein, dieses hohe Niveau der Maturitätsabschlüsse zu halten, um eine Abwertung der Abschlüsse und die Einführung von zusätzlichen Zugangsmechanismen zu den Universitäten zu verhindern.</p><p>4. Zielsetzung der beiden ETH ist es, weder möglichst viele ausländische noch möglichst viele schweizerische Studierende auszubilden, sondern eine möglichst gute Ausbildung sicherzustellen. Die angestrebte Internationalisierung in der Lehre bedeutet also keine Abkehr von den inländischen Studierenden, sondern ist eine Konsequenz des Wettbewerbes der Universitäten auf internationaler Ebene um die besten Talente.</p><p>5. Der Bundesrat fühlt sich durch neue Ideen nicht unter Druck gesetzt und begrüsst eine offene politische Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Zeitungsberichten verlangt der neue Präsident des ETH-Rates, Alexander Zehnder, für die beiden ETH das Recht, ihre Studierenden "aktiv" auszuwählen und eine auf Interviews gestützte Selektion vorzunehmen. </p><p>Zudem scheint - gemäss Presseberichten - der neue ETH-Ratspräsident den in der Schweizerischen Universitätskonferenz ausgehandelten Kompromiss des freien Zuganges von Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen zu mindestens einem Master-Studiengang nur als Zwischenlösung akzeptieren zu wollen.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an:</p><p>1. Wie stellt er sich zur Forderung, dass sich die ETH in Zukunft das Recht reservieren, ihre Studierenden selbst auszuwählen?</p><p>2. War die Absichtserklärung des ETH-Ratspräsidenten mit den politisch vorgesetzten Behörden abgesprochen - oder ist der Bundesrat nicht vielmehr der Auffassung, dass an der bisher bewährten Regelung, wonach alle Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen Maturität ohne weiteres zum Grundstudium (Bachelor-Studium) an einer ETH zuzulassen sind, festgehalten werden sollte?</p><p>3. Befürchtet er nicht eine Entwertung der eidgenössischen Maturität, wenn diese für die Zulassung zu den beiden ETH nicht mehr genügt, sondern zusätzliche Kriterien für die Aufnahme an den bundeseigenen Hochschulen den Ausschlag geben?</p><p>4. Teilt er die Zielsetzung, nach der Master-Studien nicht vorwiegend dazu dienen sollen, möglichst viele ausländische Studierende anzuziehen, sondern dass auch die ETH gehalten sind, die Voraussetzungen zu schaffen, um möglichst vielen schweizerischen Studierenden einen erfolgreichen Abschluss dieser Studiengänge zu erlauben?</p><p>5. Empfindet er es nicht als heikel, wenn die politisch leitenden Behörden unseres Landes durch die Stellungnahmen nachgeordneter Funktionäre und Instanzen in der Öffentlichkeit unter Zugzwang gesetzt werden sollen?</p>
- Zulassung zum ETH-Studium
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Zulassung von Studierenden zu ETH-Studien ist sowohl auf der Stufe des Eintrittes ins 1. Semester als auch für den Übertritt vom Bachelor- zum Masterstudium klar geregelt.</p><p>Die Voraussetzungen für die Zulassung zum 1. Semester sind in Artikel 16 Absatz 1 des ETH-Gesetzes festgelegt. Zugelassen sind Personen, die einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis, einen gleichwertigen oder von der Schulleitung anerkannten Ausweis oder ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen oder die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.</p><p>Für die Zulassung zu Masterstudiengängen gelten für die ETH wie für die kantonalen Universitäten die Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) vom 4. Dezember 2003. Diese stützen sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich. Diese Bestimmung besagt, dass die SUK Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen erlässt, welche für die Vereinbarungspartner verbindlich sind. Artikel 3 der Bologna-Richtlinien regelt den Zugang zu den Masterstudiengängen. Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Universität werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fachrichtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen. Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Universitäten zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen.</p><p>Die aktuelle Diskussion wurde ausgelöst durch die Empfehlungen der internationalen Experten der Schlussevaluation des Leistungsauftrages des Bundesrates an den ETH-Rat für die Jahre 2000-2003. Die Experten empfehlen, die Auswahl von Studierenden sowohl auf der Bachelor- als auch auf der Masterstufe einzuführen, damit die ETH mit gleichen Spiessen wie international vergleichbare Universitäten operieren können. Der Bundesrat wurde im Oktober 2004 über die Schlussevaluation informiert. Den Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur wurde die Dokumentation, die sich auch auf der Homepage des Staatssekretariates für Bildung und Forschung befindet (www.sbf.admin.ch), zugestellt.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die ETH sind an die geltenden Regelungen des ETH-Gesetzes und der Bologna-Richtlinien gebunden. Der ETH-Rat entscheidet nicht von sich aus, Eintritts- oder Übertrittsselektionen einzuführen. Eine Änderung dieser Praxis würde einen Parlaments- bzw. SUK-Beschluss bedingen. Der Bundesrat sieht zurzeit keine Veranlassung, diese geltenden Regelungen zu ändern.</p><p>2. Die Absichtserklärung des Präsidenten des ETH-Rates war nicht mit den politisch vorgesetzten Behörden abgesprochen. Er trägt die alleinige Verantwortung dafür. Eine Absprache muss nicht zwingend erfolgen, gehört es doch zu den Aufgaben des ETH-Rates, strategische Visionen für den ETH-Bereich zu entwickeln und zu aktuellen bildungspolitischen Themen die öffentliche Diskussion zu suchen.</p><p>3. Es gehört zur Schweizer Tradition, dass eine gymnasiale Matur einen Zugang zu einem Universitätsstudium garantiert. Die Kantone und der Bund müssen darauf bedacht sein, dieses hohe Niveau der Maturitätsabschlüsse zu halten, um eine Abwertung der Abschlüsse und die Einführung von zusätzlichen Zugangsmechanismen zu den Universitäten zu verhindern.</p><p>4. Zielsetzung der beiden ETH ist es, weder möglichst viele ausländische noch möglichst viele schweizerische Studierende auszubilden, sondern eine möglichst gute Ausbildung sicherzustellen. Die angestrebte Internationalisierung in der Lehre bedeutet also keine Abkehr von den inländischen Studierenden, sondern ist eine Konsequenz des Wettbewerbes der Universitäten auf internationaler Ebene um die besten Talente.</p><p>5. Der Bundesrat fühlt sich durch neue Ideen nicht unter Druck gesetzt und begrüsst eine offene politische Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Zeitungsberichten verlangt der neue Präsident des ETH-Rates, Alexander Zehnder, für die beiden ETH das Recht, ihre Studierenden "aktiv" auszuwählen und eine auf Interviews gestützte Selektion vorzunehmen. </p><p>Zudem scheint - gemäss Presseberichten - der neue ETH-Ratspräsident den in der Schweizerischen Universitätskonferenz ausgehandelten Kompromiss des freien Zuganges von Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen zu mindestens einem Master-Studiengang nur als Zwischenlösung akzeptieren zu wollen.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an:</p><p>1. Wie stellt er sich zur Forderung, dass sich die ETH in Zukunft das Recht reservieren, ihre Studierenden selbst auszuwählen?</p><p>2. War die Absichtserklärung des ETH-Ratspräsidenten mit den politisch vorgesetzten Behörden abgesprochen - oder ist der Bundesrat nicht vielmehr der Auffassung, dass an der bisher bewährten Regelung, wonach alle Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen Maturität ohne weiteres zum Grundstudium (Bachelor-Studium) an einer ETH zuzulassen sind, festgehalten werden sollte?</p><p>3. Befürchtet er nicht eine Entwertung der eidgenössischen Maturität, wenn diese für die Zulassung zu den beiden ETH nicht mehr genügt, sondern zusätzliche Kriterien für die Aufnahme an den bundeseigenen Hochschulen den Ausschlag geben?</p><p>4. Teilt er die Zielsetzung, nach der Master-Studien nicht vorwiegend dazu dienen sollen, möglichst viele ausländische Studierende anzuziehen, sondern dass auch die ETH gehalten sind, die Voraussetzungen zu schaffen, um möglichst vielen schweizerischen Studierenden einen erfolgreichen Abschluss dieser Studiengänge zu erlauben?</p><p>5. Empfindet er es nicht als heikel, wenn die politisch leitenden Behörden unseres Landes durch die Stellungnahmen nachgeordneter Funktionäre und Instanzen in der Öffentlichkeit unter Zugzwang gesetzt werden sollen?</p>
- Zulassung zum ETH-Studium
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