Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung

ShortId
04.3664
Id
20043664
Updated
14.11.2025 06:49
Language
de
Title
Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung
AdditionalIndexing
52;2846;Umweltverträglichkeitsprüfung;Koordination;Verfahrensrecht;Umweltrecht;Raumplanung;Baugenehmigung
1
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung muss im Rahmen der Richtplanung der Kantone bereits nach geltendem Recht stufengerecht Rechnung getragen werden. In der Praxis ist der Vollzug dieser Koordinationspflicht ungenügend. Dies kann zur Folge haben, dass Standortfestlegungen getroffen werden und im Rahmen der Nutzungsplanung Zonen ausgeschieden werden, die nicht auf die Anforderungen des Umweltschutzrechtes und oft auch nicht auf die Kapazitäten der Verkehrsinfrastruktur abgestimmt sind.</p><p>Grundsätzliche umweltrechtliche Bedenken gegen ein Vorhaben oder einen Standort sowie Konflikte mit der Siedlungsentwicklung und der Verkehrsinfrastruktur werden heute oft erst auf Stufe Projekt-UVP und damit nach erheblichen Projektierungsinvestitionen vorgebracht, obwohl solche Konflikte bereits im Rahmen der übergeordneten Planung hätten erkannt werden können. Gegenüber der Projekt-UVP bietet namentlich die Richtplanung der Kantone den Vorteil, dass sie eine frühzeitige Koordination und Beurteilung von Standorten und Standortalternativen erlaubt. </p><p>Werden umweltrechtliche Grundsatzfragen bereits stufengerecht in der Raumplanung geklärt und in Zusammenarbeit mit der Umweltschutzfachstelle in einem nachvollziehbaren Bericht dargelegt, können die nachfolgenden Genehmigungsverfahren und die UVP materiell entlastet und beschleunigt werden. Dadurch können die Realisierungschancen für konkrete Vorhaben massgeblich verbessert werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet das Anliegen der Motion als berechtigt.</p><p>Je frühzeitiger die Umweltanliegen im Rahmen der Raumplanung berücksichtigt werden, desto eher lassen sich schädliche oder lästige Auswirkungen auf die Umwelt vermeiden. Um die Ziele und Planungsgrundsätze gemäss der Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) erfüllen zu können, ist eine effiziente Koordination von Umweltschutz und Raumplanung unerlässlich. Die frühzeitige Koordination von Umweltschutz und Raumplanung soll insbesondere auch dazu beitragen, die nachfolgenden Projektgenehmigungsverfahren zu entlasten.</p><p>Der Bundesrat ist denn auch bereits in seinem "Bericht über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Bewilligungsverfahren" vom 14. Februar 2004 zum Postulat 01.3266 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates u. a. zum Schluss gekommen, dass - im Hinblick auf eine Entlastung der Projekt-UVP - die Umweltanliegen in der Sachplanung des Bundes, der kantonalen Richtplanung und der kommunalen Nutzungsplanung besser zu berücksichtigen seien. Als prioritäre Massnahme beauftragte er die Verwaltung, unter Einbezug der Kantone, Anpassungen der rechtlichen Grundlagen und Wegleitungen des Bundes zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat wird prüfen, inwieweit weiter gehende Massnahmen im Bereich Gesetzgebung und Vollzug zur Sicherstellung der Koordination von Raumplanung und Umweltschutz notwendig sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich des Vollzuges und der Gesetzgebung Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Koordination von Umweltschutz und Raumplanung gewährleistet wird.</p><p>Zudem soll die Projekt-UVP dadurch entlastet werden, dass mit den raumplanerischen Entscheiden stufengerecht die wesentlichen Voraussetzungen für die umweltgerechte und rasche Realisierung von Bauvorhaben geschaffen werden.</p>
  • Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20020436
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung muss im Rahmen der Richtplanung der Kantone bereits nach geltendem Recht stufengerecht Rechnung getragen werden. In der Praxis ist der Vollzug dieser Koordinationspflicht ungenügend. Dies kann zur Folge haben, dass Standortfestlegungen getroffen werden und im Rahmen der Nutzungsplanung Zonen ausgeschieden werden, die nicht auf die Anforderungen des Umweltschutzrechtes und oft auch nicht auf die Kapazitäten der Verkehrsinfrastruktur abgestimmt sind.</p><p>Grundsätzliche umweltrechtliche Bedenken gegen ein Vorhaben oder einen Standort sowie Konflikte mit der Siedlungsentwicklung und der Verkehrsinfrastruktur werden heute oft erst auf Stufe Projekt-UVP und damit nach erheblichen Projektierungsinvestitionen vorgebracht, obwohl solche Konflikte bereits im Rahmen der übergeordneten Planung hätten erkannt werden können. Gegenüber der Projekt-UVP bietet namentlich die Richtplanung der Kantone den Vorteil, dass sie eine frühzeitige Koordination und Beurteilung von Standorten und Standortalternativen erlaubt. </p><p>Werden umweltrechtliche Grundsatzfragen bereits stufengerecht in der Raumplanung geklärt und in Zusammenarbeit mit der Umweltschutzfachstelle in einem nachvollziehbaren Bericht dargelegt, können die nachfolgenden Genehmigungsverfahren und die UVP materiell entlastet und beschleunigt werden. Dadurch können die Realisierungschancen für konkrete Vorhaben massgeblich verbessert werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet das Anliegen der Motion als berechtigt.</p><p>Je frühzeitiger die Umweltanliegen im Rahmen der Raumplanung berücksichtigt werden, desto eher lassen sich schädliche oder lästige Auswirkungen auf die Umwelt vermeiden. Um die Ziele und Planungsgrundsätze gemäss der Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) erfüllen zu können, ist eine effiziente Koordination von Umweltschutz und Raumplanung unerlässlich. Die frühzeitige Koordination von Umweltschutz und Raumplanung soll insbesondere auch dazu beitragen, die nachfolgenden Projektgenehmigungsverfahren zu entlasten.</p><p>Der Bundesrat ist denn auch bereits in seinem "Bericht über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Bewilligungsverfahren" vom 14. Februar 2004 zum Postulat 01.3266 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates u. a. zum Schluss gekommen, dass - im Hinblick auf eine Entlastung der Projekt-UVP - die Umweltanliegen in der Sachplanung des Bundes, der kantonalen Richtplanung und der kommunalen Nutzungsplanung besser zu berücksichtigen seien. Als prioritäre Massnahme beauftragte er die Verwaltung, unter Einbezug der Kantone, Anpassungen der rechtlichen Grundlagen und Wegleitungen des Bundes zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat wird prüfen, inwieweit weiter gehende Massnahmen im Bereich Gesetzgebung und Vollzug zur Sicherstellung der Koordination von Raumplanung und Umweltschutz notwendig sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich des Vollzuges und der Gesetzgebung Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Koordination von Umweltschutz und Raumplanung gewährleistet wird.</p><p>Zudem soll die Projekt-UVP dadurch entlastet werden, dass mit den raumplanerischen Entscheiden stufengerecht die wesentlichen Voraussetzungen für die umweltgerechte und rasche Realisierung von Bauvorhaben geschaffen werden.</p>
    • Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung

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