Zivildienst. Einführung des Tatbeweises

ShortId
04.3672
Id
20043672
Updated
25.06.2025 00:11
Language
de
Title
Zivildienst. Einführung des Tatbeweises
AdditionalIndexing
09;Gewissen;Sparmassnahme;Zivildienst;Vereinfachung von Verfahren;Militärdienstpflicht
1
  • L04K04020301, Zivildienst
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L05K0402031002, Militärdienstpflicht
  • L04K08020210, Gewissen
  • L04K11080108, Sparmassnahme
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Teilrevision des Zivildienstgesetzes wurde die Frage diskutiert, ob das geltende Zulassungsverfahren, das auf einer Gewissensprüfung basiert, geändert werden soll. Ein Kurzgutachten hielt fest, dass der Gesetzgeber die Freiheit hat, über die Form der Zulassung zu entscheiden. Diese Rechtsauffassung wurde auch vom damaligen Departementsvorsteher, Bundesrat Pascal Couchepin, bestätigt. Der Motionär beantragte namens einer Minderheit der Sicherheitspolitischen Kommission, den sogenannten Tatbeweis einzuführen. Dies bedeutet, dass Militärdienstpflichtige, welche den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, dies tun können, sofern sie bereit sind, einen länger als den Militärdienst dauernden Zivildienst zu leisten. Mein Antrag wurde im Nationalrat am 5. Dezember 2002 lediglich mit 86 zu 82 Stimmen abgelehnt. Gegner dieser Änderung erwähnten, dass aufgrund der Erfahrungen mit der "Armee XXI" zu einem späteren Zeitpunkt über diese Frage wieder diskutiert werden könne.</p><p>Gerne halte ich fest, dass die Zulassungskommission seit Einführung des Zivildienstgesetzes seriöse Arbeit leistete. Die Frage stellt sich jedoch, ob aufgrund der Erfahrungen dieses Verfahren nicht zu aufwendig ist. Von daher gibt es zwei zentrale Gründe für die Änderung des Zulassungsverfahrens:</p><p>- Eine Prüfung der Motive für die Militärdienstverweigerung kann durch ein noch so ausgefeiltes Verfahren dem Gesuchstellenden kaum gerecht werden. Deshalb wird von vielen Betroffenen die Gewissensprüfung als Belastung empfunden. Die Tatsache, dass aufgrund des geltenden Verfahrens ein sehr hoher Anteil der Gesuchstellenden zum Zivildienst zugelassen wird, belegt, dass es genügt, die Bereitschaft, einen länger dauernden Zivildienst zu leisten, zu akzeptieren.</p><p>- Das geltende Zulassungsverfahren ist aufwendig. In Beantwortung einer Anfrage Haering hielt der Bundesrat am 24. November 2004 fest, dass das Zulassungsverfahren auf Vollkostenbasis im Jahre 2003 mehr als 6,6 Millionen Franken kostete. Die direkten Kosten der Anhörungen (Entschädigungen und Spesen für die Kommissionsmitglieder, Lohnanteil der seitens der Vollzugsstelle für den Zivildienst mitwirkenden Personen) betrugen gut 2,5 Millionen Franken. Durch die Einführung des Tatbeweises könnte der Bundeshaushalt jährlich wiederkehrend um einige Millionen Franken entlastet werden.</p><p>Mit dieser vorgeschlagenen Änderung des Zivildienstgesetzes würde eine sinnvolle Änderung der Zulassung auf wesentlich kostengünstigere Weise erreicht.</p>
  • <p>Aus dem Wortlaut von Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung ergibt sich klar, dass der Zivildienst nicht eine frei wählbare Alternative zum Militärdienst ist, sondern eine Ersatzform der Erfüllung der Militärdienstpflicht. Folglich wird der Zugang zum Zivildienst an strenge Kriterien geknüpft. Hauptkriterium ist die Unvereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Gewissen. Ob wirklich ein Gewissenskonflikt gegeben sei und nicht andere Gründe zur Ablehnung des Militärdienstes führten, kann am zuverlässigsten im Rahmen eines Zulassungsverfahrens entschieden werden, bei dem die persönliche Darlegung des Gewissenskonfliktes und das Gespräch unter Anwesenden über diesen Gewissenskonflikt im Zentrum stehen. Dass das heutige Zulassungsverfahren gewisse finanzielle Mittel bindet, ist nicht zu beanstanden: Eine seriöse Prüfung der Gewissensgründe in einer Weise, die auch den Gesuchstellern gerecht wird, hat ihren Preis.</p><p>Die Frage, ob eine Tatbeweislösung für die Zulassung zum Zivildienst eingeführt werden solle, wurde anlässlich der letzten Revision des Zivildienstgesetzes einlässlich geprüft und durch die eidgenössischen Räte verneint. Die wehrpolitischen Rahmenbedingungen haben sich seither nicht grundlegend verändert, sodass es nicht angezeigt ist, jetzt auf diese Frage zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Zivildienstgesetzes zu unterbreiten.</p><p>Ziel der Teilrevision: Ersatz des geltenden kostspieligen Zulassungsverfahrens durch die Bestimmung, wonach Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und zum Beweis dessen bereit sind, einen länger als den Militärdienst dauernden Zivildienst zu leisten (Tatbeweis), dies tun können.</p>
  • Zivildienst. Einführung des Tatbeweises
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Teilrevision des Zivildienstgesetzes wurde die Frage diskutiert, ob das geltende Zulassungsverfahren, das auf einer Gewissensprüfung basiert, geändert werden soll. Ein Kurzgutachten hielt fest, dass der Gesetzgeber die Freiheit hat, über die Form der Zulassung zu entscheiden. Diese Rechtsauffassung wurde auch vom damaligen Departementsvorsteher, Bundesrat Pascal Couchepin, bestätigt. Der Motionär beantragte namens einer Minderheit der Sicherheitspolitischen Kommission, den sogenannten Tatbeweis einzuführen. Dies bedeutet, dass Militärdienstpflichtige, welche den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, dies tun können, sofern sie bereit sind, einen länger als den Militärdienst dauernden Zivildienst zu leisten. Mein Antrag wurde im Nationalrat am 5. Dezember 2002 lediglich mit 86 zu 82 Stimmen abgelehnt. Gegner dieser Änderung erwähnten, dass aufgrund der Erfahrungen mit der "Armee XXI" zu einem späteren Zeitpunkt über diese Frage wieder diskutiert werden könne.</p><p>Gerne halte ich fest, dass die Zulassungskommission seit Einführung des Zivildienstgesetzes seriöse Arbeit leistete. Die Frage stellt sich jedoch, ob aufgrund der Erfahrungen dieses Verfahren nicht zu aufwendig ist. Von daher gibt es zwei zentrale Gründe für die Änderung des Zulassungsverfahrens:</p><p>- Eine Prüfung der Motive für die Militärdienstverweigerung kann durch ein noch so ausgefeiltes Verfahren dem Gesuchstellenden kaum gerecht werden. Deshalb wird von vielen Betroffenen die Gewissensprüfung als Belastung empfunden. Die Tatsache, dass aufgrund des geltenden Verfahrens ein sehr hoher Anteil der Gesuchstellenden zum Zivildienst zugelassen wird, belegt, dass es genügt, die Bereitschaft, einen länger dauernden Zivildienst zu leisten, zu akzeptieren.</p><p>- Das geltende Zulassungsverfahren ist aufwendig. In Beantwortung einer Anfrage Haering hielt der Bundesrat am 24. November 2004 fest, dass das Zulassungsverfahren auf Vollkostenbasis im Jahre 2003 mehr als 6,6 Millionen Franken kostete. Die direkten Kosten der Anhörungen (Entschädigungen und Spesen für die Kommissionsmitglieder, Lohnanteil der seitens der Vollzugsstelle für den Zivildienst mitwirkenden Personen) betrugen gut 2,5 Millionen Franken. Durch die Einführung des Tatbeweises könnte der Bundeshaushalt jährlich wiederkehrend um einige Millionen Franken entlastet werden.</p><p>Mit dieser vorgeschlagenen Änderung des Zivildienstgesetzes würde eine sinnvolle Änderung der Zulassung auf wesentlich kostengünstigere Weise erreicht.</p>
    • <p>Aus dem Wortlaut von Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung ergibt sich klar, dass der Zivildienst nicht eine frei wählbare Alternative zum Militärdienst ist, sondern eine Ersatzform der Erfüllung der Militärdienstpflicht. Folglich wird der Zugang zum Zivildienst an strenge Kriterien geknüpft. Hauptkriterium ist die Unvereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Gewissen. Ob wirklich ein Gewissenskonflikt gegeben sei und nicht andere Gründe zur Ablehnung des Militärdienstes führten, kann am zuverlässigsten im Rahmen eines Zulassungsverfahrens entschieden werden, bei dem die persönliche Darlegung des Gewissenskonfliktes und das Gespräch unter Anwesenden über diesen Gewissenskonflikt im Zentrum stehen. Dass das heutige Zulassungsverfahren gewisse finanzielle Mittel bindet, ist nicht zu beanstanden: Eine seriöse Prüfung der Gewissensgründe in einer Weise, die auch den Gesuchstellern gerecht wird, hat ihren Preis.</p><p>Die Frage, ob eine Tatbeweislösung für die Zulassung zum Zivildienst eingeführt werden solle, wurde anlässlich der letzten Revision des Zivildienstgesetzes einlässlich geprüft und durch die eidgenössischen Räte verneint. Die wehrpolitischen Rahmenbedingungen haben sich seither nicht grundlegend verändert, sodass es nicht angezeigt ist, jetzt auf diese Frage zurückzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Zivildienstgesetzes zu unterbreiten.</p><p>Ziel der Teilrevision: Ersatz des geltenden kostspieligen Zulassungsverfahrens durch die Bestimmung, wonach Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und zum Beweis dessen bereit sind, einen länger als den Militärdienst dauernden Zivildienst zu leisten (Tatbeweis), dies tun können.</p>
    • Zivildienst. Einführung des Tatbeweises

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