Höhere Entwicklungshilfe durch gerechtere Besteuerung

ShortId
04.3678
Id
20043678
Updated
27.07.2023 19:04
Language
de
Title
Höhere Entwicklungshilfe durch gerechtere Besteuerung
AdditionalIndexing
08;Zinsbesteuerung;Steuersenkung;Kapitalflucht;Steuerveranlagung;Haushaltsausgabe;Steueranreiz;Nord-Süd-Beziehungen;Entwicklungszusammenarbeit
1
  • L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
  • L03K110203, Haushaltsausgabe
  • L04K10020110, Nord-Süd-Beziehungen
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L05K1107040602, Zinsbesteuerung
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K11070307, Steuersenkung
  • L04K11070305, Steueranreiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bolivien und Pakistan sind Schwerpunktländer der öffentlichen Entwicklungshilfe der Schweiz. Ihre Beispiele sprechen für sich.</p><p>Bolivien: Die Schweiz unterstützte dieses Schwerpunktland im Jahr 2003 mit 17,7 Millionen Franken. Gleichzeitig haben bolivianische Staatsangehörige in der Schweiz Gelder in der Höhe von 331 Millionen Franken angelegt (270 Millionen in Treuhandgeschäften, 31 Millionen erscheinen in den Bankenbilanzen). Bei einer Rendite von 4 Prozent und einer Verrechnungssteuer von 35 Prozent ergibt sich daraus für Bolivien ein Steuerverlust von 4,6 Millionen Franken. Gemäss dem Abkommen mit der EU über die Zinsbesteuerung fällt der Ertrag des Steuerrückbehaltes zu 75 Prozent an die betreffenden EU-Mitgliedstaaten. Wenn man nun diese Regel auch auf Bolivien anwenden würde, könnten so 3,45 Millionen Franken in dieses Land zurückfliessen.</p><p>Pakistan: Die Deza und das Seco haben im Jahr 2003 für dieses Schwerpunktland 17,8 Millionen Franken aufgewendet. Die pakistanischen Geldanlagen in der Schweiz betrugen im selben Jahr 2881 Millionen Franken, woraus sich für Pakistan ein Steuerverlust von rund 40 Millionen Franken errechnen lässt (Hypothese: 4 Prozent Rendite, 35 Prozent Verrechnungssteuer). Dieser Steuerverlust entspricht rund dem Doppelten der öffentlichen Entwicklungshilfe, die für dieses Land entrichtet wurde.</p><p>Der Bundesrat betonte in seiner Antwort auf die Interpellation Gysin Remo 02.3614, dass die Schweiz bisher von keiner anderen Seite als der EU um Steuerrückzahlung ersucht wurde. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass dies in Zukunft geschehen wird. Allerdings werden zur Doppelbesteuerung ständig neue Abkommen mit neuen Partnern ausgehandelt, und die bestehenden Verträge werden wahrscheinlich ebenfalls revidiert werden. </p><p>Laut einer Oxfam-Studie, die im Jahr 2000 publiziert wurde, gehen den Ländern des Südens aufgrund der Steuerflucht 15 Milliarden Dollar an Steuereinnahmen verloren. Die Schweiz verwaltet auch nach Einschätzungen der Bankenkreise ein Drittel des im Ausland angelegten Vermögens dieser Länder. Damit entgehen diesen Ländern rund 5 Milliarden Dollar Steuereinnahmen. Dies entspricht etwa dem Fünffachen der öffentlichen schweizerischen Entwicklungshilfe!</p>
  • <p>Der Steuerrückbehalt, zu dessen Einführung sich die Schweiz im Rahmen der Bilateralen II verpflichtet hat, ist eine Antwort auf ein spezifisches Anliegen der EU. Er stellt eine gleichwertige Massnahme zum automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU dar und bildet die Vorgaben der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie ab. Die Vereinbarung ist auf die EU zugeschnitten, denn sie hat auch der Lösung eines EU-internen Problems gedient. Analoge Anliegen anderer Länder sind hingegen nicht an die Schweiz herangetragen worden. Gegenstand des Steuerrückbehaltes werden lediglich Zinszahlungen schweizerischer Zahlstellen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsland sein, sofern diese Zinszahlungen aus nichtschweizerischer Quelle stammen. Aufgrund des engen Geltungsbereiches des Steuerrückbehaltes und der verschiedenen legalen Möglichkeiten, dem Steuerrückbehalt auszuweichen, dürfen nur geringe Erträge erwartet werden.</p><p>Durch eine Erweiterung des im Verhältnis mit der EU vereinbarten Steuerrückbehaltes auf Entwicklungsländer könnten somit keine nennenswerten zusätzlichen Einnahmen für die Entwicklungsfinanzierung generiert werden. Vor allem aber wäre der Steuerrückbehalt auch als Massnahme gegen die Kapitalflucht aus Entwicklungsländern wirkungslos. Der primäre Anreiz, Geld aus ärmeren Ländern zu transferieren, entsteht nicht aus steuerlichen Gründen. Kapitalabflüsse in die internationalen Finanzzentren, aber auch in kleine "Offshore"-Plätze und die Vermögensverwaltung ausserhalb der Dritten Welt sind in erster Linie auf makroökonomische Instabilität, hohe Inflation/Währungszerfall, Rechtsunsicherheit oder auch Korruption zurückzuführen. Eine erfolgversprechende Bekämpfung der Kapitalflucht muss daher vor Ort ansetzen und im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit angegangen werden.</p><p>Dies entspricht auch der strategischen Ausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz. Angelpunkte dabei sind die Unterstützung von Reformen, die eine bessere Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft bewirken, sowie die gezielte Förderung einer verstärkten Umsetzung des Grundsatzes der "Guten Regierungsführung". Seit ihrem Beitritt hat die Schweiz z. B. in ihren Positionen im IWF und in der Weltbank diese Grundsätze der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt.</p><p>Vor diesem Hintergrund besteht aus der Sicht des Bundesrates kein Anlass dazu, die Ausdehnung des Regelungsinhaltes des Abkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Zinsbesteuerung auf Entwicklungsländer zu prüfen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation Gysin Remo 02.3614 verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der Abstimmung über das Budget 2005 wurde der Posten für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) nicht erhöht. Parallel dazu will die Schweiz im Rahmen der Bilateralen II eine Zinsbesteuerung für EU-Bürgerinnen und -Bürger einführen, die in der EU wohnhaft sind, ihr Vermögen aber in der Schweiz angelegt haben. Wäre es nicht angemessen, diese Massnahme auf die Länder des Südens auszuweiten? Damit könnte die Stagnation des Budgetpostens für die ODA kompensiert werden.</p>
  • Höhere Entwicklungshilfe durch gerechtere Besteuerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bolivien und Pakistan sind Schwerpunktländer der öffentlichen Entwicklungshilfe der Schweiz. Ihre Beispiele sprechen für sich.</p><p>Bolivien: Die Schweiz unterstützte dieses Schwerpunktland im Jahr 2003 mit 17,7 Millionen Franken. Gleichzeitig haben bolivianische Staatsangehörige in der Schweiz Gelder in der Höhe von 331 Millionen Franken angelegt (270 Millionen in Treuhandgeschäften, 31 Millionen erscheinen in den Bankenbilanzen). Bei einer Rendite von 4 Prozent und einer Verrechnungssteuer von 35 Prozent ergibt sich daraus für Bolivien ein Steuerverlust von 4,6 Millionen Franken. Gemäss dem Abkommen mit der EU über die Zinsbesteuerung fällt der Ertrag des Steuerrückbehaltes zu 75 Prozent an die betreffenden EU-Mitgliedstaaten. Wenn man nun diese Regel auch auf Bolivien anwenden würde, könnten so 3,45 Millionen Franken in dieses Land zurückfliessen.</p><p>Pakistan: Die Deza und das Seco haben im Jahr 2003 für dieses Schwerpunktland 17,8 Millionen Franken aufgewendet. Die pakistanischen Geldanlagen in der Schweiz betrugen im selben Jahr 2881 Millionen Franken, woraus sich für Pakistan ein Steuerverlust von rund 40 Millionen Franken errechnen lässt (Hypothese: 4 Prozent Rendite, 35 Prozent Verrechnungssteuer). Dieser Steuerverlust entspricht rund dem Doppelten der öffentlichen Entwicklungshilfe, die für dieses Land entrichtet wurde.</p><p>Der Bundesrat betonte in seiner Antwort auf die Interpellation Gysin Remo 02.3614, dass die Schweiz bisher von keiner anderen Seite als der EU um Steuerrückzahlung ersucht wurde. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass dies in Zukunft geschehen wird. Allerdings werden zur Doppelbesteuerung ständig neue Abkommen mit neuen Partnern ausgehandelt, und die bestehenden Verträge werden wahrscheinlich ebenfalls revidiert werden. </p><p>Laut einer Oxfam-Studie, die im Jahr 2000 publiziert wurde, gehen den Ländern des Südens aufgrund der Steuerflucht 15 Milliarden Dollar an Steuereinnahmen verloren. Die Schweiz verwaltet auch nach Einschätzungen der Bankenkreise ein Drittel des im Ausland angelegten Vermögens dieser Länder. Damit entgehen diesen Ländern rund 5 Milliarden Dollar Steuereinnahmen. Dies entspricht etwa dem Fünffachen der öffentlichen schweizerischen Entwicklungshilfe!</p>
    • <p>Der Steuerrückbehalt, zu dessen Einführung sich die Schweiz im Rahmen der Bilateralen II verpflichtet hat, ist eine Antwort auf ein spezifisches Anliegen der EU. Er stellt eine gleichwertige Massnahme zum automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU dar und bildet die Vorgaben der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie ab. Die Vereinbarung ist auf die EU zugeschnitten, denn sie hat auch der Lösung eines EU-internen Problems gedient. Analoge Anliegen anderer Länder sind hingegen nicht an die Schweiz herangetragen worden. Gegenstand des Steuerrückbehaltes werden lediglich Zinszahlungen schweizerischer Zahlstellen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsland sein, sofern diese Zinszahlungen aus nichtschweizerischer Quelle stammen. Aufgrund des engen Geltungsbereiches des Steuerrückbehaltes und der verschiedenen legalen Möglichkeiten, dem Steuerrückbehalt auszuweichen, dürfen nur geringe Erträge erwartet werden.</p><p>Durch eine Erweiterung des im Verhältnis mit der EU vereinbarten Steuerrückbehaltes auf Entwicklungsländer könnten somit keine nennenswerten zusätzlichen Einnahmen für die Entwicklungsfinanzierung generiert werden. Vor allem aber wäre der Steuerrückbehalt auch als Massnahme gegen die Kapitalflucht aus Entwicklungsländern wirkungslos. Der primäre Anreiz, Geld aus ärmeren Ländern zu transferieren, entsteht nicht aus steuerlichen Gründen. Kapitalabflüsse in die internationalen Finanzzentren, aber auch in kleine "Offshore"-Plätze und die Vermögensverwaltung ausserhalb der Dritten Welt sind in erster Linie auf makroökonomische Instabilität, hohe Inflation/Währungszerfall, Rechtsunsicherheit oder auch Korruption zurückzuführen. Eine erfolgversprechende Bekämpfung der Kapitalflucht muss daher vor Ort ansetzen und im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit angegangen werden.</p><p>Dies entspricht auch der strategischen Ausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz. Angelpunkte dabei sind die Unterstützung von Reformen, die eine bessere Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft bewirken, sowie die gezielte Förderung einer verstärkten Umsetzung des Grundsatzes der "Guten Regierungsführung". Seit ihrem Beitritt hat die Schweiz z. B. in ihren Positionen im IWF und in der Weltbank diese Grundsätze der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt.</p><p>Vor diesem Hintergrund besteht aus der Sicht des Bundesrates kein Anlass dazu, die Ausdehnung des Regelungsinhaltes des Abkommens mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Zinsbesteuerung auf Entwicklungsländer zu prüfen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation Gysin Remo 02.3614 verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der Abstimmung über das Budget 2005 wurde der Posten für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) nicht erhöht. Parallel dazu will die Schweiz im Rahmen der Bilateralen II eine Zinsbesteuerung für EU-Bürgerinnen und -Bürger einführen, die in der EU wohnhaft sind, ihr Vermögen aber in der Schweiz angelegt haben. Wäre es nicht angemessen, diese Massnahme auf die Länder des Südens auszuweiten? Damit könnte die Stagnation des Budgetpostens für die ODA kompensiert werden.</p>
    • Höhere Entwicklungshilfe durch gerechtere Besteuerung

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