Vereinheitlichung des Vorgehens der Krankenkassen bei Zahlungsausständen

ShortId
04.3684
Id
20043684
Updated
28.07.2023 08:06
Language
de
Title
Vereinheitlichung des Vorgehens der Krankenkassen bei Zahlungsausständen
AdditionalIndexing
2841;Rechtsschutz;Harmonisierung der Sozialversicherung;Verfahrensrecht;Krankenkasse;Gleichbehandlung;Gleichheit vor dem Gesetz;Zahlungsfähigkeit
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K01040110, Harmonisierung der Sozialversicherung
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlungsausstände werden je nach Krankenkasse sehr unterschiedlich geregelt, weshalb ein Überblick über die Höhe der nicht eintreibbaren Krankenversicherungsprämien unmöglich ist. Das System der obligatorischen Grundversicherung wird folglich nicht mehr beherrscht.</p><p>Die Vereinheitlichung des Vorgehens bei Zahlungsausständen ist ein wichtiges Element, um evaluieren zu können, wie sich die Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auswirken.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) einen neuen Artikel 64a KVG vorgeschlagen, der die Folgen des Zahlungsverzugs in der obligatorischen Krankenversicherung regelt (BBl 2004 4355 und BBl 2004 4327, Botschaft). Künftig sollen säumige Versicherte schon mit der Mahnung auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen werden. Die Versicherer können früher als bisher, nämlich bereits nach dem Stellen eines Fortsetzungsbegehrens, die Leistungen aufschieben (bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind), und die zuständigen kantonalen Stellen werden früher als bisher über die Leistungssperren benachrichtigt. Schliesslich soll säumigen Versicherten das Wechseln des Versicherers untersagt sein, solange die Ausstände nicht vollständig bezahlt sind. Der Ständerat hat als Erstrat am 15. Dezember 2004 dieser Bestimmung zugestimmt. Die Vorlage ist zurzeit im Nationalrat.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Einführung einer weiter gehenden, d. h. vollkommen durchnormierten Regelung auf Bundesebene während der laufenden Gesetzesrevision als nicht opportun. Der verfahrensmässige Spielraum der Versicherer beschränkt sich in der Phase bis zur Sistierung der Leistungen und Meldung an die zuständige kantonale Stelle im Wesentlichen auf die Fragen, nach welcher Frist gemahnt bzw. wie rasch ein Betreibungsverfahren eingeleitet wird. Es trifft zu, dass die Krankenversicherer diesbezüglich unterschiedlich rasch handeln und nicht immer jede einzelne Monatsprämie und jede einzelne geschuldete Kostenbeteiligung separat betreiben. Es gilt auch hier, den Grundsatz einer wirtschaftlich vertretbaren und effizienten Administration zu befolgen. Mit Blick auf das bestehende Konkurrenzsystem unter mehreren Versicherern sieht der Bundesrat keinen Anlass, von dieser minimalen unternehmerischen Freiheit der Versicherer abzuweichen.</p><p>Die zum Teil unterschiedlichen Praktiken der Versicherer bei der Eintreibung von Prämien und Kostenbeteiligungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Wirkungsweise der Prämienverbilligung. Die sozialpolitische Wirksamkeit für sämtliche Einkommensklassen wird regelmässig auf der Basis des verfügbaren Einkommens untersucht. Dabei wird abgeklärt, welchen Anteil am verfügbaren Einkommen ein Haushalt unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufwenden muss. Die Resultate dieser Untersuchungen werden im Rahmen der Berichte zum Monitoring der sozialpolitischen Wirksamkeit der Prämienverbilligung in den Kantonen durch das Bundesamt für Gesundheit publiziert.</p><p>Im Übrigen hat es das Parlament in der Hand, die vom Motionär geforderten Massnahmen im Rahmen der laufenden Reform aufzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen zu beschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verfahren bei Zahlungsausständen in der Grundversicherung zu vereinheitlichen, damit eine Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet und eine kontinuierliche Evaluation der Situation möglich ist.</p>
  • Vereinheitlichung des Vorgehens der Krankenkassen bei Zahlungsausständen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlungsausstände werden je nach Krankenkasse sehr unterschiedlich geregelt, weshalb ein Überblick über die Höhe der nicht eintreibbaren Krankenversicherungsprämien unmöglich ist. Das System der obligatorischen Grundversicherung wird folglich nicht mehr beherrscht.</p><p>Die Vereinheitlichung des Vorgehens bei Zahlungsausständen ist ein wichtiges Element, um evaluieren zu können, wie sich die Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auswirken.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) einen neuen Artikel 64a KVG vorgeschlagen, der die Folgen des Zahlungsverzugs in der obligatorischen Krankenversicherung regelt (BBl 2004 4355 und BBl 2004 4327, Botschaft). Künftig sollen säumige Versicherte schon mit der Mahnung auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen werden. Die Versicherer können früher als bisher, nämlich bereits nach dem Stellen eines Fortsetzungsbegehrens, die Leistungen aufschieben (bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind), und die zuständigen kantonalen Stellen werden früher als bisher über die Leistungssperren benachrichtigt. Schliesslich soll säumigen Versicherten das Wechseln des Versicherers untersagt sein, solange die Ausstände nicht vollständig bezahlt sind. Der Ständerat hat als Erstrat am 15. Dezember 2004 dieser Bestimmung zugestimmt. Die Vorlage ist zurzeit im Nationalrat.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Einführung einer weiter gehenden, d. h. vollkommen durchnormierten Regelung auf Bundesebene während der laufenden Gesetzesrevision als nicht opportun. Der verfahrensmässige Spielraum der Versicherer beschränkt sich in der Phase bis zur Sistierung der Leistungen und Meldung an die zuständige kantonale Stelle im Wesentlichen auf die Fragen, nach welcher Frist gemahnt bzw. wie rasch ein Betreibungsverfahren eingeleitet wird. Es trifft zu, dass die Krankenversicherer diesbezüglich unterschiedlich rasch handeln und nicht immer jede einzelne Monatsprämie und jede einzelne geschuldete Kostenbeteiligung separat betreiben. Es gilt auch hier, den Grundsatz einer wirtschaftlich vertretbaren und effizienten Administration zu befolgen. Mit Blick auf das bestehende Konkurrenzsystem unter mehreren Versicherern sieht der Bundesrat keinen Anlass, von dieser minimalen unternehmerischen Freiheit der Versicherer abzuweichen.</p><p>Die zum Teil unterschiedlichen Praktiken der Versicherer bei der Eintreibung von Prämien und Kostenbeteiligungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Wirkungsweise der Prämienverbilligung. Die sozialpolitische Wirksamkeit für sämtliche Einkommensklassen wird regelmässig auf der Basis des verfügbaren Einkommens untersucht. Dabei wird abgeklärt, welchen Anteil am verfügbaren Einkommen ein Haushalt unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufwenden muss. Die Resultate dieser Untersuchungen werden im Rahmen der Berichte zum Monitoring der sozialpolitischen Wirksamkeit der Prämienverbilligung in den Kantonen durch das Bundesamt für Gesundheit publiziert.</p><p>Im Übrigen hat es das Parlament in der Hand, die vom Motionär geforderten Massnahmen im Rahmen der laufenden Reform aufzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Änderungen zu beschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verfahren bei Zahlungsausständen in der Grundversicherung zu vereinheitlichen, damit eine Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet und eine kontinuierliche Evaluation der Situation möglich ist.</p>
    • Vereinheitlichung des Vorgehens der Krankenkassen bei Zahlungsausständen

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