Swisscoy. Verletzung des internationalen Chemiewaffenübereinkommens
- ShortId
-
04.3695
- Id
-
20043695
- Updated
-
28.07.2023 09:14
- Language
-
de
- Title
-
Swisscoy. Verletzung des internationalen Chemiewaffenübereinkommens
- AdditionalIndexing
-
09;multinationale Truppe;im Ausland stationierte Streitkräfte;Kriegsrecht;Kosovo;friedenserhaltende Mission;Konvention UNO;chemische Waffe
- 1
-
- L06K030102040101, Kosovo
- L04K04010303, friedenserhaltende Mission
- L05K0402040103, chemische Waffe
- L06K100202020501, Konvention UNO
- L04K04010205, Kriegsrecht
- L05K0401030301, multinationale Truppe
- L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Während der Unruhen in Kosovo im März 2004 zeigte sich, dass zivile kosovarische Polizei und internationale Ordnungskräfte von Unmik und KFOR teilweise schlecht auf die Konfrontation mit gewaltbereiten Manifestanten vorbereitet waren. Auch der Infanteriezug der Swisscoy musste sich zum Schutz von ethnischen Minoritäten einer gewalttätigen Menge in den Weg stellen, ohne dafür spezifisch ausgerüstet und ausgebildet gewesen zu sein. Diese Mängel wurden behoben. Seit Einsatzbeginn des 11. Swisscoy-Kontingents ist der Infanteriezug bezüglich Verhalten gegenüber unfriedlichen Menschenmengen ausgerüstet und besser ausgebildet. Die entsprechende Ausrüstung umfasst nebst persönlicher Schutzausrüstung auch Tränengas und Gummischrot. Die Sicherheitslage und die Folgen für den Auftrag der Swisscoy sind in der Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) dargelegt.</p><p>2. Nach Artikel I Ziffer 5 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vom 13. Januar 1993 (CWÜ) verpflichtet sich jeder Staat, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel zur Kriegführung einzusetzen. Solche Mittel, wie z. B. Pfefferspray und Tränengas, fallen nicht unter den Begriff der chemischen Waffen, sofern sie nicht für die im CWÜ verbotenen Zwecke bestimmt und solange sie nach Art und Menge mit den erlaubten Zwecken vereinbar sind. Der Einsatz solcher Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, ist zulässig (Art. II Ziff. 9 Bst. d). Da die Swisscoy keinen Auftrag zur Kriegführung hat, wird dieses Verbot in diesem Zusammenhang nicht berührt. Das Chemiewaffenübereinkommen bestimmt auch nicht, welche Organe des Staates bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden dürfen. Dies liegt in der Souveränität des betroffenen Staates. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Ausrüstung von Angehörigen der Swisscoy mit Pfefferspray zum Selbstschutz bzw. mit Tränengas zur Auftragserfüllung gemäss Uno-Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 keine Verletzung des Völkerrechtes darstellt.</p><p>3. Der Einsatz von Tränengas und Gummischrot ist in besonderen Weisungen, die der Chef des Führungsstabes der Armee erlassen hat, präzise geregelt. Diese Mittel dürfen auf Befehl des taktischen Kommandanten vor Ort eingesetzt werden, wenn es darum geht, die eingesetzte Truppe oder andere Personen und Objekte zu schützen oder die eigene Bewegungsfreiheit zu wahren. Dem Einsatz haben unmissverständliche Warnungen an die Gewalttäter vorauszugehen. Den Angehörigen der Swisscoy sind offensive Aktionen mit dem primären Ziel, Demonstrationen aufzulösen, untersagt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zur Bewaffnung des Swisscoy-Kontingents in Kosovo zu beantworten:</p><p>1. Wurden die Mitglieder der Swisscoy im Gefolge der Unruhen in Kosovo vom März 2004 zusätzlich mit Tränengas ausgerüstet?</p><p>2. Die Ausrüstung von Militärpersonen mit Tränengas verstösst gegen das internationale Chemiewaffenübereinkommen, wonach Tränengas nur von Polizeikräften verwendet werden darf. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Verletzung internationalen Rechtes?</p><p>3. Stützt sich die Ausrüstung der Swisscoy mit Tränengas auf eine klare Regelung über dessen Einsatz? Welches sind die Leitlinien dieser Regelung?</p>
- Swisscoy. Verletzung des internationalen Chemiewaffenübereinkommens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Während der Unruhen in Kosovo im März 2004 zeigte sich, dass zivile kosovarische Polizei und internationale Ordnungskräfte von Unmik und KFOR teilweise schlecht auf die Konfrontation mit gewaltbereiten Manifestanten vorbereitet waren. Auch der Infanteriezug der Swisscoy musste sich zum Schutz von ethnischen Minoritäten einer gewalttätigen Menge in den Weg stellen, ohne dafür spezifisch ausgerüstet und ausgebildet gewesen zu sein. Diese Mängel wurden behoben. Seit Einsatzbeginn des 11. Swisscoy-Kontingents ist der Infanteriezug bezüglich Verhalten gegenüber unfriedlichen Menschenmengen ausgerüstet und besser ausgebildet. Die entsprechende Ausrüstung umfasst nebst persönlicher Schutzausrüstung auch Tränengas und Gummischrot. Die Sicherheitslage und die Folgen für den Auftrag der Swisscoy sind in der Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) dargelegt.</p><p>2. Nach Artikel I Ziffer 5 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen vom 13. Januar 1993 (CWÜ) verpflichtet sich jeder Staat, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel zur Kriegführung einzusetzen. Solche Mittel, wie z. B. Pfefferspray und Tränengas, fallen nicht unter den Begriff der chemischen Waffen, sofern sie nicht für die im CWÜ verbotenen Zwecke bestimmt und solange sie nach Art und Menge mit den erlaubten Zwecken vereinbar sind. Der Einsatz solcher Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, ist zulässig (Art. II Ziff. 9 Bst. d). Da die Swisscoy keinen Auftrag zur Kriegführung hat, wird dieses Verbot in diesem Zusammenhang nicht berührt. Das Chemiewaffenübereinkommen bestimmt auch nicht, welche Organe des Staates bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden dürfen. Dies liegt in der Souveränität des betroffenen Staates. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Ausrüstung von Angehörigen der Swisscoy mit Pfefferspray zum Selbstschutz bzw. mit Tränengas zur Auftragserfüllung gemäss Uno-Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 keine Verletzung des Völkerrechtes darstellt.</p><p>3. Der Einsatz von Tränengas und Gummischrot ist in besonderen Weisungen, die der Chef des Führungsstabes der Armee erlassen hat, präzise geregelt. Diese Mittel dürfen auf Befehl des taktischen Kommandanten vor Ort eingesetzt werden, wenn es darum geht, die eingesetzte Truppe oder andere Personen und Objekte zu schützen oder die eigene Bewegungsfreiheit zu wahren. Dem Einsatz haben unmissverständliche Warnungen an die Gewalttäter vorauszugehen. Den Angehörigen der Swisscoy sind offensive Aktionen mit dem primären Ziel, Demonstrationen aufzulösen, untersagt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zur Bewaffnung des Swisscoy-Kontingents in Kosovo zu beantworten:</p><p>1. Wurden die Mitglieder der Swisscoy im Gefolge der Unruhen in Kosovo vom März 2004 zusätzlich mit Tränengas ausgerüstet?</p><p>2. Die Ausrüstung von Militärpersonen mit Tränengas verstösst gegen das internationale Chemiewaffenübereinkommen, wonach Tränengas nur von Polizeikräften verwendet werden darf. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Verletzung internationalen Rechtes?</p><p>3. Stützt sich die Ausrüstung der Swisscoy mit Tränengas auf eine klare Regelung über dessen Einsatz? Welches sind die Leitlinien dieser Regelung?</p>
- Swisscoy. Verletzung des internationalen Chemiewaffenübereinkommens
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