Stellenwert der Prävention in der Gesundheitspolitik

ShortId
04.3705
Id
20043705
Updated
28.07.2023 08:26
Language
de
Title
Stellenwert der Prävention in der Gesundheitspolitik
AdditionalIndexing
2841;Gesundheitsförderung;Prävention;Regierungsprogramm;Gesetz
1
  • L05K0105050702, Prävention
  • L04K01050507, Gesundheitsförderung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K080602010102, Regierungsprogramm
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.1 Prävention und Gesundheitsförderung fallen als Teil des Gesundheitswesens primär in die Zuständigkeit der Kantone Die Kompetenz des Bundes beschränkt sich gemäss geltendem Recht auf einige wenige, meist durch Spezialgesetzgebungen geregelte Teilbereiche. Dies führt dazu, dass die für die Präventionsaktivitäten massgebenden Gesetzesbestimmungen zersplittert, die Finanzquellen vielfältig und die involvierten Partner zahlreich sind.</p><p>Dem Bundesrat liegt eine Übersicht bezüglich der bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Prävention vor. Die darin erfassten wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Präventionsanliegen auf Bundesebene können folgenden Bereichen zugeordnet werden:</p><p>- Die Bundesverfassung ermöglicht Massnahmen zur Bekämpfung und Verhütung übertragbarer, weit verbreiteter oder bösartiger Krankheiten. Auf der Basis der Epidemiengesetzgebung hat der Bund entsprechende Präventionsaktivitäten (z. B. Impfprogramme, Meldewesen, HIV/Aids) entwickelt.</p><p>- Auf der Basis der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung erfolgen Information und Prävention in den Bereichen Ernährung, Alkohol und Tabak.</p><p>- Die Betäubungsmittelgesetzgebung bildet die Grundlage für Präventionsaktivitäten, insbesondere gegen den Betäubungsmittelmissbrauch.</p><p>- Die Bundesgesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung ermöglicht Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung, wobei hier in erster Linie die Versicherer (Suva und Versicherer nach KVG) sowie die Kantone zuständig sind. Auch der Aufgabenbereich der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz ist im KVG gesetzlich geregelt.</p><p>Weitere gesetzliche Grundlagen für spezifische Präventionsaktivitäten finden sich etwa im Chemikalien- und Strahlenschutzbereich (Gift- und Strahlenschutzgesetzgebung), im Rahmen des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Arbeitsgesetzgebung), der Sportförderung (Gesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport) und der Unfallverhütung im Strassenverkehr. Zudem sieht das geltende Bundesgesetz über Radio und Fernsehen Werbeverbote für Tabak, Alkohol und Heilmittel in den elektronischen Medien vor. Letztlich ist auf diverse Erlasse hinzuweisen, welche die Finanzierung von Präventionsaktivitäten von Bund, Kantonen und weiteren Partnern ermöglichen (z. B. Gesetzgebung im Bereich Alkohol- und Tabakbesteuerung).</p><p>1.2 Die in Koordination mit den Kantonen und Privaten umgesetzten Präventionsprogramme des Bundes in den Bereichen Drogen, HIV/Aids und Impfungen sind nachweislich wirksam. Die bedeutende Rolle der Schweiz in der Drogen- und HIV/Aids-Prävention wird international anerkannt.</p><p>Dennoch verfügt das aktuelle System über einige Schwächen: So ist aufgrund der begrenzten Zuständigkeit des Bundes, der zersplitterten gesetzlichen Grundlagen, der Vielzahl von Partnern und der damit verbundenen unterschiedlichen finanziellen Zuständigkeiten nur eine mangelnde politische Steuerung der gesamten Prävention möglich. Zudem besteht ein hoher Koordinationsbedarf zwischen den zuständigen Bundesämtern und ihren Partnern (Kantone, NGO usw.).</p><p>Aus diesen Gründen werden zurzeit der Bereich der Prävention und die aktuelle gesetzliche Regelung vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einer kritischen Überprüfung unterzogen. Ziel dieser Überprüfung ist es abzuklären, ob und wie durch eine Vereinheitlichung und eine Stärkung der Führungsrolle des Bundes die Wirksamkeit der heutigen Präventionsaktivitäten des Bundes optimiert werden kann. Es ist durchaus denkbar, dieses Ziel durch ein eidgenössisches Präventionsgesetz zu erreichen, in dem die gesundheitspolitische Verantwortung des Bundes und der Partner klarer definiert wird. Gleichzeitig könnte ein solches Gesetz auch zu einer grösseren Stärkung der gesundheitspolitischen Bedeutung der Prävention beitragen und so ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Prävention und Kuration im schweizerischen Gesundheitssystem herstellen (gemäss der Statistik der Kosten des Gesundheitswesens des Bundesamtes für Statistik entfielen im Jahr 2003 von den 47,9 Milliarden Franken, welche im Gesundheitswesen gesamthaft aufgewendet wurden, 1,05 Milliarden Franken oder 2,2 Prozent auf Präventionsmassnahmen).</p><p>2. Die Präventionsaktivitäten des Bundes sind meist längerfristig ausgerichtet und in mehrschichtigen Programmen festgelegt, für deren Umsetzung der Bund, aber auch externe Partner wie Kantone oder Private, verantwortlich sind.</p><p>Als Beispiele seien genannt:</p><p>- Nationales HIV/Aids-Programm 2004-2008;</p><p>- Nationales Programm zur Tabakprävention 2001-2005;</p><p>- Nationales Radonprogramm 1994-2014;</p><p>- Nationales Impfprogramm (zeitlich unbefristet).</p><p>Deshalb sind Präventionsziele im engeren Sinne nur sehr selten direkt Bestandteile der bundesrätlichen oder departementalen Ziele. Folgende Jahresziele 2005 des EDI haben jedoch Auswirkungen auf die Präventionsaktivitäten des Bundes und seiner Partner:</p><p>- Ziel 16: Kenntnisnahme und Umsetzung der "global strategy on diet, physical activity and health" der Weltgesundheitsorganisation;</p><p>- Ziel 17: Vertiefung der Tabakprävention und Erarbeitung einer modernen und effizienten Suchtpolitik;</p><p>- Ziel 18: Revision des Epidemiengesetzes.</p><p>Im Bereich der Unfallprävention ist ausserdem das Ziel 7 des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, "Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr", zu nennen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Prävention und Gesundheitsförderung, feste Pfeiler der Gesundheitspolitik des Bundes, gewinnen zurzeit an Bedeutung. Eine Überprüfung und Verbesserung der Rahmenbedingungen ist angezeigt.</p><p>Ich bitte deswegen den Bundesrat um die Beantwortung der nachstehenden Fragen.</p><p>1. Die Prävention ist in der heutigen Gesetzgebung des Bundes in verschiedenen, zum Teil indikationenbezogenen Gesetzen aufgesplittert und daher weder umfassend noch ausreichend vertieft angesprochen.</p><p>1.1 Gibt es einen Überblick über die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Prävention? Wäre der Bundesrat allenfalls bereit, mit einem solchen Überblick Transparenz zu schaffen?</p><p>1.2 Wie beurteilt er die Idee, mit einem neuen Präventionsgesetz bessere Voraussetzungen zu schaffen?</p><p>2. Welche Ziele im Bereiche der Prävention verfolgen er und das zuständige Departement im Jahre 2005?</p>
  • Stellenwert der Prävention in der Gesundheitspolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.1 Prävention und Gesundheitsförderung fallen als Teil des Gesundheitswesens primär in die Zuständigkeit der Kantone Die Kompetenz des Bundes beschränkt sich gemäss geltendem Recht auf einige wenige, meist durch Spezialgesetzgebungen geregelte Teilbereiche. Dies führt dazu, dass die für die Präventionsaktivitäten massgebenden Gesetzesbestimmungen zersplittert, die Finanzquellen vielfältig und die involvierten Partner zahlreich sind.</p><p>Dem Bundesrat liegt eine Übersicht bezüglich der bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Prävention vor. Die darin erfassten wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Präventionsanliegen auf Bundesebene können folgenden Bereichen zugeordnet werden:</p><p>- Die Bundesverfassung ermöglicht Massnahmen zur Bekämpfung und Verhütung übertragbarer, weit verbreiteter oder bösartiger Krankheiten. Auf der Basis der Epidemiengesetzgebung hat der Bund entsprechende Präventionsaktivitäten (z. B. Impfprogramme, Meldewesen, HIV/Aids) entwickelt.</p><p>- Auf der Basis der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung erfolgen Information und Prävention in den Bereichen Ernährung, Alkohol und Tabak.</p><p>- Die Betäubungsmittelgesetzgebung bildet die Grundlage für Präventionsaktivitäten, insbesondere gegen den Betäubungsmittelmissbrauch.</p><p>- Die Bundesgesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung ermöglicht Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung, wobei hier in erster Linie die Versicherer (Suva und Versicherer nach KVG) sowie die Kantone zuständig sind. Auch der Aufgabenbereich der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz ist im KVG gesetzlich geregelt.</p><p>Weitere gesetzliche Grundlagen für spezifische Präventionsaktivitäten finden sich etwa im Chemikalien- und Strahlenschutzbereich (Gift- und Strahlenschutzgesetzgebung), im Rahmen des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Arbeitsgesetzgebung), der Sportförderung (Gesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport) und der Unfallverhütung im Strassenverkehr. Zudem sieht das geltende Bundesgesetz über Radio und Fernsehen Werbeverbote für Tabak, Alkohol und Heilmittel in den elektronischen Medien vor. Letztlich ist auf diverse Erlasse hinzuweisen, welche die Finanzierung von Präventionsaktivitäten von Bund, Kantonen und weiteren Partnern ermöglichen (z. B. Gesetzgebung im Bereich Alkohol- und Tabakbesteuerung).</p><p>1.2 Die in Koordination mit den Kantonen und Privaten umgesetzten Präventionsprogramme des Bundes in den Bereichen Drogen, HIV/Aids und Impfungen sind nachweislich wirksam. Die bedeutende Rolle der Schweiz in der Drogen- und HIV/Aids-Prävention wird international anerkannt.</p><p>Dennoch verfügt das aktuelle System über einige Schwächen: So ist aufgrund der begrenzten Zuständigkeit des Bundes, der zersplitterten gesetzlichen Grundlagen, der Vielzahl von Partnern und der damit verbundenen unterschiedlichen finanziellen Zuständigkeiten nur eine mangelnde politische Steuerung der gesamten Prävention möglich. Zudem besteht ein hoher Koordinationsbedarf zwischen den zuständigen Bundesämtern und ihren Partnern (Kantone, NGO usw.).</p><p>Aus diesen Gründen werden zurzeit der Bereich der Prävention und die aktuelle gesetzliche Regelung vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einer kritischen Überprüfung unterzogen. Ziel dieser Überprüfung ist es abzuklären, ob und wie durch eine Vereinheitlichung und eine Stärkung der Führungsrolle des Bundes die Wirksamkeit der heutigen Präventionsaktivitäten des Bundes optimiert werden kann. Es ist durchaus denkbar, dieses Ziel durch ein eidgenössisches Präventionsgesetz zu erreichen, in dem die gesundheitspolitische Verantwortung des Bundes und der Partner klarer definiert wird. Gleichzeitig könnte ein solches Gesetz auch zu einer grösseren Stärkung der gesundheitspolitischen Bedeutung der Prävention beitragen und so ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Prävention und Kuration im schweizerischen Gesundheitssystem herstellen (gemäss der Statistik der Kosten des Gesundheitswesens des Bundesamtes für Statistik entfielen im Jahr 2003 von den 47,9 Milliarden Franken, welche im Gesundheitswesen gesamthaft aufgewendet wurden, 1,05 Milliarden Franken oder 2,2 Prozent auf Präventionsmassnahmen).</p><p>2. Die Präventionsaktivitäten des Bundes sind meist längerfristig ausgerichtet und in mehrschichtigen Programmen festgelegt, für deren Umsetzung der Bund, aber auch externe Partner wie Kantone oder Private, verantwortlich sind.</p><p>Als Beispiele seien genannt:</p><p>- Nationales HIV/Aids-Programm 2004-2008;</p><p>- Nationales Programm zur Tabakprävention 2001-2005;</p><p>- Nationales Radonprogramm 1994-2014;</p><p>- Nationales Impfprogramm (zeitlich unbefristet).</p><p>Deshalb sind Präventionsziele im engeren Sinne nur sehr selten direkt Bestandteile der bundesrätlichen oder departementalen Ziele. Folgende Jahresziele 2005 des EDI haben jedoch Auswirkungen auf die Präventionsaktivitäten des Bundes und seiner Partner:</p><p>- Ziel 16: Kenntnisnahme und Umsetzung der "global strategy on diet, physical activity and health" der Weltgesundheitsorganisation;</p><p>- Ziel 17: Vertiefung der Tabakprävention und Erarbeitung einer modernen und effizienten Suchtpolitik;</p><p>- Ziel 18: Revision des Epidemiengesetzes.</p><p>Im Bereich der Unfallprävention ist ausserdem das Ziel 7 des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, "Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr", zu nennen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Prävention und Gesundheitsförderung, feste Pfeiler der Gesundheitspolitik des Bundes, gewinnen zurzeit an Bedeutung. Eine Überprüfung und Verbesserung der Rahmenbedingungen ist angezeigt.</p><p>Ich bitte deswegen den Bundesrat um die Beantwortung der nachstehenden Fragen.</p><p>1. Die Prävention ist in der heutigen Gesetzgebung des Bundes in verschiedenen, zum Teil indikationenbezogenen Gesetzen aufgesplittert und daher weder umfassend noch ausreichend vertieft angesprochen.</p><p>1.1 Gibt es einen Überblick über die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Prävention? Wäre der Bundesrat allenfalls bereit, mit einem solchen Überblick Transparenz zu schaffen?</p><p>1.2 Wie beurteilt er die Idee, mit einem neuen Präventionsgesetz bessere Voraussetzungen zu schaffen?</p><p>2. Welche Ziele im Bereiche der Prävention verfolgen er und das zuständige Departement im Jahre 2005?</p>
    • Stellenwert der Prävention in der Gesundheitspolitik

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