Kontrolle der Krankenversicherer durch das BAG

ShortId
04.3710
Id
20043710
Updated
28.07.2023 07:39
Language
de
Title
Kontrolle der Krankenversicherer durch das BAG
AdditionalIndexing
2841;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Krankenkasse;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im äusserst heiklen Bereich der Krankenversicherung kommt den vom Bund nach Artikel 21 KVG (Aufsicht) durchgeführten Kontrollen eine besondere Bedeutung zu. Die Art und Weise, wie diese durchgeführt werden, können das Vertrauen der Versicherten in das System stärken oder im Gegenteil schwinden lassen.</p><p>Dem Bund stehen zwei Kontrollinstrumente zur Verfügung. Eine erste Kontrolle findet statt, wenn die Versicherer dem BAG die erforderlichen Unterlagen abgeben, damit die Prämien für das folgende Jahr festgelegt werden können. Zweitens gibt es die Kontrollen durch Fachleute des BAG am Sitz der Krankenversicherer. Bei diesen sehr wichtigen Kontrollen wird überprüft, wie es um die Finanzen der Krankenkasse steht, wie die Zulassungen zur Grundversicherung behandelt werden und welche Leistungen angeboten werden, beispielsweise wie die Aufteilung zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherungen gehandhabt wird. Diese Kontrollen tragen zu einer grösseren Transparenz des Systems bei und führen häufig zu Änderungen der Praxis eines Krankenversicherers und sogar zu allgemeinen Weisungen, die sich an alle Krankenversicherer richten, damit das KVG korrekt vollzogen wird. Die Qualität dieser Kontrollen ist unter den Krankenversicherern allgemein anerkannt.</p><p>Problematisch ist allerdings, dass ein Krankenversicherer häufig mehrere Jahre lang, manchmal bis zu acht Jahre, vom BAG nicht kontrolliert wird. In einer Zeit, in der den Krankenversicherern u. a. mangelnde Transparenz vorgeworfen wird, müssen die Bundesbehörden ihre Aufsichtspflicht noch besser erfüllen. Der gegenwärtig praktizierte Rhythmus reicht eindeutig nicht aus, um die nötige Transparenz zu garantieren.</p>
  • <p>Wie die Motionärin richtig festhält, kommt der Aufsicht, die der Bund über die Praxis der Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung ausübt, eine grosse Bedeutung zu. Diese Aufsicht beschränkt sich nicht auf die Inspektionen, welche die zuständige Sektion des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in Form von Audits vor Ort durchführt. Sie besteht vielmehr aus den folgenden vier Kontrollen:</p><p>- Jeder Krankenversicherer verfügt über eine eingesetzte externe und unabhängige Revisionsstelle, deren Aufgaben und Pflichten in den Artikeln 86 bis 88 der Verordnung über die Krankenversicherung ausdrücklich festgehalten sind. Diese führt im Rahmen einer Revision die jährliche Kontrolle der Jahresrechnung und der Geschäftstätigkeit durch. Insbesondere wenn Zweifel hinsichtlich der Rechnungs- und Geschäftsführung bestehen, kann diese Revisionsstelle auch vor Ort und ohne Vorankündigung eine Zwischenrevision durchführen.</p><p>- Das BAG überprüft die Buchhaltungsunterlagen, die gemäss den Vorschriften und dem einheitlichen Kontenplan erstellt werden. Sie müssen ihm von allen Krankenversicherern jedes Jahr bis Ende April eingereicht werden. Diese Kontrolle ermöglicht in erster Linie eine Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Krankenversicherer.</p><p>- Auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Genehmigung der Prämien für das jeweils kommende Jahr führt das BAG eine Kontrolle durch. Jeder Krankenversicherer ist verpflichtet, dem BAG die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und deren Änderungen bis spätestens fünf Monate vor deren Einführung zur Genehmigung zu unterbreiten. In diesem Zusammenhang müssen die Krankenversicherer auch auf einem vom BAG abgegebenen Formular das Budget des laufenden sowie das Budget des nächsten Geschäftsjahres vorlegen.</p><p>- Ausserdem führt die zuständige Fachsektion des BAG am Sitz der Krankenversicherer Inspektionen durch. Im Rahmen dieser Kontrollen kann durch Augenschein abgeklärt werden, wie die Krankenversicherer ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und wie sie organisiert sind.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen des BAG, die mit der ständigen Aufsicht über die Krankenversicherung beauftragt sind, bei entsprechenden Hinweisen von Versicherten, kantonalen Behörden oder anderen Krankenversicherern eine spezifische Überprüfung des betreffenden Krankenversicherers vornehmen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates ermöglichen die bestehenden Kontrollen der zuständigen Behörde eine wirkungsvolle und kontinuierliche Aufsicht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung über alle Krankenversicherer, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung tätig sind. In dringenden Fällen erlaubt das vorhandene Instrumentarium ein zielgerichtetes Vorgehen. Um am Sitz der Krankenversicherer mindestens einmal alle zwei Jahre eine Kontrolle durchführen zu können, wie dies mit der Motion verlangt wird, müssten häufigere Inspektionen vorgenommen werden. Dies wiederum würde zusätzliche Mittel und mehr Personal erfordern. Angesichts der Auswirkungen, die von einem solchen Ausbau der Aufsicht erwartet werden könnten, wäre dieser Mehraufwand unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit die Kontrollen am Sitz der Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) durchführen, mindestens einmal alle zwei Jahre vorgenommen werden.</p>
  • Kontrolle der Krankenversicherer durch das BAG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im äusserst heiklen Bereich der Krankenversicherung kommt den vom Bund nach Artikel 21 KVG (Aufsicht) durchgeführten Kontrollen eine besondere Bedeutung zu. Die Art und Weise, wie diese durchgeführt werden, können das Vertrauen der Versicherten in das System stärken oder im Gegenteil schwinden lassen.</p><p>Dem Bund stehen zwei Kontrollinstrumente zur Verfügung. Eine erste Kontrolle findet statt, wenn die Versicherer dem BAG die erforderlichen Unterlagen abgeben, damit die Prämien für das folgende Jahr festgelegt werden können. Zweitens gibt es die Kontrollen durch Fachleute des BAG am Sitz der Krankenversicherer. Bei diesen sehr wichtigen Kontrollen wird überprüft, wie es um die Finanzen der Krankenkasse steht, wie die Zulassungen zur Grundversicherung behandelt werden und welche Leistungen angeboten werden, beispielsweise wie die Aufteilung zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherungen gehandhabt wird. Diese Kontrollen tragen zu einer grösseren Transparenz des Systems bei und führen häufig zu Änderungen der Praxis eines Krankenversicherers und sogar zu allgemeinen Weisungen, die sich an alle Krankenversicherer richten, damit das KVG korrekt vollzogen wird. Die Qualität dieser Kontrollen ist unter den Krankenversicherern allgemein anerkannt.</p><p>Problematisch ist allerdings, dass ein Krankenversicherer häufig mehrere Jahre lang, manchmal bis zu acht Jahre, vom BAG nicht kontrolliert wird. In einer Zeit, in der den Krankenversicherern u. a. mangelnde Transparenz vorgeworfen wird, müssen die Bundesbehörden ihre Aufsichtspflicht noch besser erfüllen. Der gegenwärtig praktizierte Rhythmus reicht eindeutig nicht aus, um die nötige Transparenz zu garantieren.</p>
    • <p>Wie die Motionärin richtig festhält, kommt der Aufsicht, die der Bund über die Praxis der Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung ausübt, eine grosse Bedeutung zu. Diese Aufsicht beschränkt sich nicht auf die Inspektionen, welche die zuständige Sektion des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in Form von Audits vor Ort durchführt. Sie besteht vielmehr aus den folgenden vier Kontrollen:</p><p>- Jeder Krankenversicherer verfügt über eine eingesetzte externe und unabhängige Revisionsstelle, deren Aufgaben und Pflichten in den Artikeln 86 bis 88 der Verordnung über die Krankenversicherung ausdrücklich festgehalten sind. Diese führt im Rahmen einer Revision die jährliche Kontrolle der Jahresrechnung und der Geschäftstätigkeit durch. Insbesondere wenn Zweifel hinsichtlich der Rechnungs- und Geschäftsführung bestehen, kann diese Revisionsstelle auch vor Ort und ohne Vorankündigung eine Zwischenrevision durchführen.</p><p>- Das BAG überprüft die Buchhaltungsunterlagen, die gemäss den Vorschriften und dem einheitlichen Kontenplan erstellt werden. Sie müssen ihm von allen Krankenversicherern jedes Jahr bis Ende April eingereicht werden. Diese Kontrolle ermöglicht in erster Linie eine Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Krankenversicherer.</p><p>- Auch im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Genehmigung der Prämien für das jeweils kommende Jahr führt das BAG eine Kontrolle durch. Jeder Krankenversicherer ist verpflichtet, dem BAG die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und deren Änderungen bis spätestens fünf Monate vor deren Einführung zur Genehmigung zu unterbreiten. In diesem Zusammenhang müssen die Krankenversicherer auch auf einem vom BAG abgegebenen Formular das Budget des laufenden sowie das Budget des nächsten Geschäftsjahres vorlegen.</p><p>- Ausserdem führt die zuständige Fachsektion des BAG am Sitz der Krankenversicherer Inspektionen durch. Im Rahmen dieser Kontrollen kann durch Augenschein abgeklärt werden, wie die Krankenversicherer ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und wie sie organisiert sind.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Fachpersonen des BAG, die mit der ständigen Aufsicht über die Krankenversicherung beauftragt sind, bei entsprechenden Hinweisen von Versicherten, kantonalen Behörden oder anderen Krankenversicherern eine spezifische Überprüfung des betreffenden Krankenversicherers vornehmen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates ermöglichen die bestehenden Kontrollen der zuständigen Behörde eine wirkungsvolle und kontinuierliche Aufsicht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung über alle Krankenversicherer, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung tätig sind. In dringenden Fällen erlaubt das vorhandene Instrumentarium ein zielgerichtetes Vorgehen. Um am Sitz der Krankenversicherer mindestens einmal alle zwei Jahre eine Kontrolle durchführen zu können, wie dies mit der Motion verlangt wird, müssten häufigere Inspektionen vorgenommen werden. Dies wiederum würde zusätzliche Mittel und mehr Personal erfordern. Angesichts der Auswirkungen, die von einem solchen Ausbau der Aufsicht erwartet werden könnten, wäre dieser Mehraufwand unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit die Kontrollen am Sitz der Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) durchführen, mindestens einmal alle zwei Jahre vorgenommen werden.</p>
    • Kontrolle der Krankenversicherer durch das BAG

Back to List