AVG. Verhinderung der Umgehung der flankierenden Massnahmen

ShortId
04.3712
Id
20043712
Updated
25.06.2025 00:14
Language
de
Title
AVG. Verhinderung der Umgehung der flankierenden Massnahmen
AdditionalIndexing
15;Personalverleih;Lohndumping;ausländisches Unternehmen;Wettbewerbsbeschränkung;Arbeitsrecht;Arbeitsvermittlungsstelle;Gesamtarbeitsvertrag;Fremdarbeiter/in;Arbeitsbedingungen;Temporärarbeit
1
  • L05K0702030210, Personalverleih
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L05K0702030214, Temporärarbeit
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die kantonalen Arbeitsämter bestätigen, dass der Arbeitsverleih durch ausländische Verleiher nach Artikel 30 AVV in den letzten Monaten stark zugenommen hat.</p><p>2. Ausländische Verleiher und ihre Tätigkeiten sind de facto nicht kontrollierbar.</p><p>3. Da ausländische Verleiher die beschlossenen Verpflichtungen der Temporärbetriebe im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen nicht einzuhalten haben und/oder nicht einhalten können, besteht:</p><p>a. eine grosse Gefahr der Umgehung der flankierenden Massnahmen im Bereich der Temporärarbeit und der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge über ausländische Verleiher;</p><p>b. eine Benachteiligung der schweizerischen Verleiher.</p><p>4. Die bei den Beratungen des AVG geäusserten Einwände, die letztlich zu einer Ausnahme auf Verordnungsstufe geführt haben, sind von der Entwicklung der Temporärarbeit in der Schweiz überholt. Schweizerische Verleiher sind in der Lage jeden Bedarf zu decken, da sie als international stark vernetzte Branche im Bedarfsfall auch ausländische Kandidaten rekrutieren können. Ausländische Verleiher mit ausgesprochenen Interessen in der Schweiz ist es überdies zumutbar, eine schweizerische Niederlassung zu gründen.</p><p>5. Eine durch die Lehre (Rehbinder, Kommentar AVG S. 49) seit langem kritisierte missverständliche Formulierung des AVG wird so korrigiert.</p>
  • <p>Grundsätzlich sollte Artikel 30 der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) den Verleih vom Ausland in die Schweiz eigentlich nur für Ausnahmefälle ermöglichen (z. B. für den Verleih von Putzequipen für Kernkraftwerke, Arbeitskräfte, die in der Schweiz nicht angeboten werden). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ausnahmeregelung als Schlupfloch missbraucht wird, wodurch ausländische Verleiher in weit mehr Fällen als eigentlich erlaubt Personal in die Schweiz verleihen. Ausserdem wurde vonseiten der Wirtschaft bis heute nie ein Bedürfnis für den Gebrauch von Artikel 30 AVV geltend gemacht. Damit ein Missbrauch in Zukunft ausgeschlossen werden kann, ist der Bundesrat deshalb bereit, Artikel 30 AVV aufzuheben.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die jetzt auf Verordnungsebene (AVV Art. 30) stipulierten Ausnahmen vom Verbot des Arbeitsverleihs durch ausländische Unternehmen in der Schweiz (AVG Art. 12) nicht mehr zulässig sind.</p>
  • AVG. Verhinderung der Umgehung der flankierenden Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die kantonalen Arbeitsämter bestätigen, dass der Arbeitsverleih durch ausländische Verleiher nach Artikel 30 AVV in den letzten Monaten stark zugenommen hat.</p><p>2. Ausländische Verleiher und ihre Tätigkeiten sind de facto nicht kontrollierbar.</p><p>3. Da ausländische Verleiher die beschlossenen Verpflichtungen der Temporärbetriebe im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen nicht einzuhalten haben und/oder nicht einhalten können, besteht:</p><p>a. eine grosse Gefahr der Umgehung der flankierenden Massnahmen im Bereich der Temporärarbeit und der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge über ausländische Verleiher;</p><p>b. eine Benachteiligung der schweizerischen Verleiher.</p><p>4. Die bei den Beratungen des AVG geäusserten Einwände, die letztlich zu einer Ausnahme auf Verordnungsstufe geführt haben, sind von der Entwicklung der Temporärarbeit in der Schweiz überholt. Schweizerische Verleiher sind in der Lage jeden Bedarf zu decken, da sie als international stark vernetzte Branche im Bedarfsfall auch ausländische Kandidaten rekrutieren können. Ausländische Verleiher mit ausgesprochenen Interessen in der Schweiz ist es überdies zumutbar, eine schweizerische Niederlassung zu gründen.</p><p>5. Eine durch die Lehre (Rehbinder, Kommentar AVG S. 49) seit langem kritisierte missverständliche Formulierung des AVG wird so korrigiert.</p>
    • <p>Grundsätzlich sollte Artikel 30 der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) den Verleih vom Ausland in die Schweiz eigentlich nur für Ausnahmefälle ermöglichen (z. B. für den Verleih von Putzequipen für Kernkraftwerke, Arbeitskräfte, die in der Schweiz nicht angeboten werden). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ausnahmeregelung als Schlupfloch missbraucht wird, wodurch ausländische Verleiher in weit mehr Fällen als eigentlich erlaubt Personal in die Schweiz verleihen. Ausserdem wurde vonseiten der Wirtschaft bis heute nie ein Bedürfnis für den Gebrauch von Artikel 30 AVV geltend gemacht. Damit ein Missbrauch in Zukunft ausgeschlossen werden kann, ist der Bundesrat deshalb bereit, Artikel 30 AVV aufzuheben.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die jetzt auf Verordnungsebene (AVV Art. 30) stipulierten Ausnahmen vom Verbot des Arbeitsverleihs durch ausländische Unternehmen in der Schweiz (AVG Art. 12) nicht mehr zulässig sind.</p>
    • AVG. Verhinderung der Umgehung der flankierenden Massnahmen

Back to List