Änderung der LSVA-Verordnung

ShortId
04.3715
Id
20043715
Updated
27.07.2023 19:56
Language
de
Title
Änderung der LSVA-Verordnung
AdditionalIndexing
48;24;Wettbewerbsbeschränkung;Steuerausweichung;Vollzug von Beschlüssen;Schwerverkehrsabgabe;Rechtsmissbrauch;Verkehrsunternehmen
1
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Konkursfall eines Nutzfahrzeughalters verliert der Bund die geschuldete LSVA. Leider stellt man vermehrt fest, dass es Unternehmer gibt, die beim Einzug der kantonalen Kontrollschilder bereits am nächsten Tag das Fahrzeug auf einen anderen Namen (Familienangehörige, Kollegen usw.) wieder einlösen oder gar den Kanton wechseln.</p><p>Dieser Umstand beschert dem Bund Verluste und schafft zudem eine Wettbewerbsverzerrung im Transportgewerbe.</p><p>Seriöse Unternehmer, die alle Rechnungen der LSVA prompt bezahlen, sind deshalb im Wettbewerbsnachteil.</p>
  • <p>Die LSVA wird von der Zollverwaltung bereits heute aufgrund der Stammnummer in Kombination mit dem Kontrollschild beim Fahrzeughalter erhoben. Sie geht laufend mit verschiedenen Mitteln, z. B. mit Sicherstellungsverfügungen, Verarrestierung oder Kontrollschildentzügen durch die kantonalen Zulassungsbehörden, gegen Transportunternehmen vor, welche die LSVA schuldig bleiben. Dabei stellt sie fest, dass die betroffenen Fahrzeuge oftmals nur gemietet oder geleast sind und eine Verarrestierung deshalb unmöglich ist oder dass, wie bei der Vollstreckung des Kontrollschildentzugs durch die Polizei, die Fahrzeuge nicht gefunden werden. Noch schwieriger wird es, wenn die Fahrzeuge ständig auf neue Halter umgeschrieben werden. Da es sich in solchen Fällen meist um neue eigenständige Rechtspersönlichkeiten handelt, beginnt das Ganze von vorne. Den rechtlichen Nachweis zu führen, dass der alte Halter mit dem neuen identisch ist, ist schwierig und oft unmöglich.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Lösung verlangt, die LSVA in Zukunft auch aufgrund der Stammnummer des Fahrzeuges zu erheben, um die obenerwähnten Missbräuche zu verhindern. Die vorgeschlagene Lösung ist jedoch nicht zielführend. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes ist der Fahrzeughalter abgabepflichtig. Die Abgabeerhebung aufgrund der Stammnummer ändert an der abgabepflichtigen Person nichts. Sie, und sie alleine, bleibt nach einem Halterwechsel oder Verkauf des Fahrzeuges Schuldner der LSVA. Wenn beabsichtigt würde, die Schulden dem Fahrzeug "anzuhängen", wäre aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 auf dem Verordnungsweg die Ausdehnung der Solidarhaft auf alle Fahrzeughalter seit der Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges vorstellbar. Eine solche Erweiterung der Abgabepflicht wäre jedoch ein Novum im schweizerischen Rechtssystem und könnte gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Sie käme faktisch einem Zulassungsverbot der Fahrzeuge gleich. Die kantonalen Strassenverkehrsämter hätten dazu vor jedem Halterwechsel abzuklären, ob auf dem Fahrzeug noch offene Forderungen lasten, und müssten gegebenenfalls die Immatrikulation verweigern, bis der frühere oder der neue Halter die noch offene Forderung beglichen hat. Ein solches System hätte zudem weitreichende Folgen. So müssten wohl auch beim Occasionshandel vom Garagisten noch offene LSVA-Forderungen berücksichtigt werden. Zudem stellt sich das Problem von Treu und Glauben, wenn Fahrzeugkäufer vom Schuldner nicht über bestehende Forderungen informiert werden.</p><p>Der Bundesrat ist trotzdem gewillt, gegen solche Machenschaften vorzugehen und wo nötig entsprechende Gesetzes- oder Verordnungsänderungen zu veranlassen. Die Zollverwaltung hat dazu bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese muss eingehend verschiedene Massnahmen prüfen, u. a. eine erweiterte Solidarhaft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendige Massnahme zu ergreifen, damit die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in Zukunft nicht nur aufgrund des kantonalen Kontrollschildes erhoben wird, sondern die Stammnummer des Fahrzeuges ergänzendes Element der Erhebung wird.</p>
  • Änderung der LSVA-Verordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Konkursfall eines Nutzfahrzeughalters verliert der Bund die geschuldete LSVA. Leider stellt man vermehrt fest, dass es Unternehmer gibt, die beim Einzug der kantonalen Kontrollschilder bereits am nächsten Tag das Fahrzeug auf einen anderen Namen (Familienangehörige, Kollegen usw.) wieder einlösen oder gar den Kanton wechseln.</p><p>Dieser Umstand beschert dem Bund Verluste und schafft zudem eine Wettbewerbsverzerrung im Transportgewerbe.</p><p>Seriöse Unternehmer, die alle Rechnungen der LSVA prompt bezahlen, sind deshalb im Wettbewerbsnachteil.</p>
    • <p>Die LSVA wird von der Zollverwaltung bereits heute aufgrund der Stammnummer in Kombination mit dem Kontrollschild beim Fahrzeughalter erhoben. Sie geht laufend mit verschiedenen Mitteln, z. B. mit Sicherstellungsverfügungen, Verarrestierung oder Kontrollschildentzügen durch die kantonalen Zulassungsbehörden, gegen Transportunternehmen vor, welche die LSVA schuldig bleiben. Dabei stellt sie fest, dass die betroffenen Fahrzeuge oftmals nur gemietet oder geleast sind und eine Verarrestierung deshalb unmöglich ist oder dass, wie bei der Vollstreckung des Kontrollschildentzugs durch die Polizei, die Fahrzeuge nicht gefunden werden. Noch schwieriger wird es, wenn die Fahrzeuge ständig auf neue Halter umgeschrieben werden. Da es sich in solchen Fällen meist um neue eigenständige Rechtspersönlichkeiten handelt, beginnt das Ganze von vorne. Den rechtlichen Nachweis zu führen, dass der alte Halter mit dem neuen identisch ist, ist schwierig und oft unmöglich.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Lösung verlangt, die LSVA in Zukunft auch aufgrund der Stammnummer des Fahrzeuges zu erheben, um die obenerwähnten Missbräuche zu verhindern. Die vorgeschlagene Lösung ist jedoch nicht zielführend. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes ist der Fahrzeughalter abgabepflichtig. Die Abgabeerhebung aufgrund der Stammnummer ändert an der abgabepflichtigen Person nichts. Sie, und sie alleine, bleibt nach einem Halterwechsel oder Verkauf des Fahrzeuges Schuldner der LSVA. Wenn beabsichtigt würde, die Schulden dem Fahrzeug "anzuhängen", wäre aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 auf dem Verordnungsweg die Ausdehnung der Solidarhaft auf alle Fahrzeughalter seit der Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges vorstellbar. Eine solche Erweiterung der Abgabepflicht wäre jedoch ein Novum im schweizerischen Rechtssystem und könnte gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Sie käme faktisch einem Zulassungsverbot der Fahrzeuge gleich. Die kantonalen Strassenverkehrsämter hätten dazu vor jedem Halterwechsel abzuklären, ob auf dem Fahrzeug noch offene Forderungen lasten, und müssten gegebenenfalls die Immatrikulation verweigern, bis der frühere oder der neue Halter die noch offene Forderung beglichen hat. Ein solches System hätte zudem weitreichende Folgen. So müssten wohl auch beim Occasionshandel vom Garagisten noch offene LSVA-Forderungen berücksichtigt werden. Zudem stellt sich das Problem von Treu und Glauben, wenn Fahrzeugkäufer vom Schuldner nicht über bestehende Forderungen informiert werden.</p><p>Der Bundesrat ist trotzdem gewillt, gegen solche Machenschaften vorzugehen und wo nötig entsprechende Gesetzes- oder Verordnungsänderungen zu veranlassen. Die Zollverwaltung hat dazu bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese muss eingehend verschiedene Massnahmen prüfen, u. a. eine erweiterte Solidarhaft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendige Massnahme zu ergreifen, damit die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in Zukunft nicht nur aufgrund des kantonalen Kontrollschildes erhoben wird, sondern die Stammnummer des Fahrzeuges ergänzendes Element der Erhebung wird.</p>
    • Änderung der LSVA-Verordnung

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