Aufhebung des Nachtfahrverbotes für private Paketanbieter

ShortId
04.3716
Id
20043716
Updated
27.07.2023 20:50
Language
de
Title
Aufhebung des Nachtfahrverbotes für private Paketanbieter
AdditionalIndexing
48;34;Post;Nutzfahrzeug;privates Unternehmen;freier Wettbewerb;Verkehrsunternehmen;Nachtfahrverbot
1
  • L04K12020202, Post
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18020404, Nachtfahrverbot
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K0703010401, freier Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Von Universaldienst kann nur im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Schweizerischen Post gesprochen werden, denn im Gegensatz zur Post sind die privaten Anbieter weder an die gesetzliche Leistungspflicht noch an den Kontrahierungszwang gebunden. Sie sind in ihren unternehmerischen Entscheiden frei und können sich insbesondere hinsichtlich des von ihnen angesprochenen Kundenkreises sowie auch hinsichtlich ihres Leistungsangebotes von marktwirtschaftlichen Kriterien leiten lassen. Der Universaldienst umfasst die reservierten und nicht reservierten Dienste und ist von der Post in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen anzubieten. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, ist die Post auf Sonntags- und Nachtfahrten angewiesen. Dies gilt vor allem auch für die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm (nicht reservierte Dienste), die von der Post in Konkurrenz zu den privaten Anbietern erbracht werden muss. Die gesetzliche Leistungspflicht und der Kontrahierungszwang rechtfertigen die generelle Ausnahme der Post vom Sonntags- und Nachtfahrverbot im Bereich des Universaldienstes.</p><p>Ausgehend davon und insbesondere weil Artikel 9 Absatz 3 des Postgesetzes vom 30. April 1997 verlangt, dass die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste denselben Regeln unterstellt ist wie die privaten Anbieter, hat der Bundesrat als Folge der per 1. Januar 2004 vollzogenen Liberalisierung des Paketmarktes auch beim Sonntags- und Nachtfahrverbot die Gleichbehandlung der Wettbewerber herbeigeführt (Beschluss vom 27. Oktober 2004). Nach dem neuen Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe f der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, der am 1. Februar 2005 in Kraft tritt, sind Fahrten der Schweizerischen Post nur noch im Rahmen der Universaldienstverpflichtung vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Bei allen übrigen Fahrten hat sich die Post ebenfalls an die Verbotszeiten zu halten. Im Bereich der Wettbewerbsdienste ist somit die Gleichbehandlung der Post und der privaten Anbieter verwirklicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für die Post und die privaten Anbieter von Paketdiensten (Universaldienste) in Zukunft gleich angewendet wird.</p>
  • Aufhebung des Nachtfahrverbotes für private Paketanbieter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Von Universaldienst kann nur im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Schweizerischen Post gesprochen werden, denn im Gegensatz zur Post sind die privaten Anbieter weder an die gesetzliche Leistungspflicht noch an den Kontrahierungszwang gebunden. Sie sind in ihren unternehmerischen Entscheiden frei und können sich insbesondere hinsichtlich des von ihnen angesprochenen Kundenkreises sowie auch hinsichtlich ihres Leistungsangebotes von marktwirtschaftlichen Kriterien leiten lassen. Der Universaldienst umfasst die reservierten und nicht reservierten Dienste und ist von der Post in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen anzubieten. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, ist die Post auf Sonntags- und Nachtfahrten angewiesen. Dies gilt vor allem auch für die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm (nicht reservierte Dienste), die von der Post in Konkurrenz zu den privaten Anbietern erbracht werden muss. Die gesetzliche Leistungspflicht und der Kontrahierungszwang rechtfertigen die generelle Ausnahme der Post vom Sonntags- und Nachtfahrverbot im Bereich des Universaldienstes.</p><p>Ausgehend davon und insbesondere weil Artikel 9 Absatz 3 des Postgesetzes vom 30. April 1997 verlangt, dass die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste denselben Regeln unterstellt ist wie die privaten Anbieter, hat der Bundesrat als Folge der per 1. Januar 2004 vollzogenen Liberalisierung des Paketmarktes auch beim Sonntags- und Nachtfahrverbot die Gleichbehandlung der Wettbewerber herbeigeführt (Beschluss vom 27. Oktober 2004). Nach dem neuen Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe f der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, der am 1. Februar 2005 in Kraft tritt, sind Fahrten der Schweizerischen Post nur noch im Rahmen der Universaldienstverpflichtung vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Bei allen übrigen Fahrten hat sich die Post ebenfalls an die Verbotszeiten zu halten. Im Bereich der Wettbewerbsdienste ist somit die Gleichbehandlung der Post und der privaten Anbieter verwirklicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für die Post und die privaten Anbieter von Paketdiensten (Universaldienste) in Zukunft gleich angewendet wird.</p>
    • Aufhebung des Nachtfahrverbotes für private Paketanbieter

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