Fachliche Grundlagen für Rundschreiben der IV

ShortId
04.3718
Id
20043718
Updated
27.07.2023 22:17
Language
de
Title
Fachliche Grundlagen für Rundschreiben der IV
AdditionalIndexing
28;Interessenvertretung;Leistungsabbau;Meinungsbildung;Versicherungsleistung;Rechtsquelle;Auslegung des Rechts;Invalidenversicherung;Vernehmlassungsverfahren;Therapeutik;Rundschreiben
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L03K050301, Rechtsquelle
  • L05K0806010107, Rundschreiben
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L05K0806010104, Leistungsabbau
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 23. April 2004 verschickte die IV ein Rundschreiben (Nr. 197), in welchem Ergotherapie und psychomotorische Therapie nicht mehr als Unterstützungsmassnahme zur Sprachbehandlung anerkannt wird. Als Grund wird die angeblich fehlende Wirksamkeit dieser Therapiekombination bei Sprachgebrechen angeführt.</p><p>Die Schweiz spielt seit Anfang der Fünfzigerjahre des letzten Jahrhunderts eine Pionierrolle in der Behandlung der Sprachgebrechen. Seit dieser Zeit wird bei Kindern mit schweren Sprachstörungen und zusätzlichen motorischen Koordinationsstörungen, die ja nicht nur die Mundmotorik betreffen, die Psychomotorik mit grossem Erfolg angewandt. Sowohl Ergotherapie wie Psychomotoriktherapie werden in der Rehabilitation dieser Kinder mit schweren Sprachstörungen zur Behandlung der zugrunde liegenden Wahrnehmungsstörungen verwendet. Die integrale Begleitung der Logopädie durch beide obigen Therapien hat sich bei Förderung dieser Kinder zu einem wirksamen und nicht mehr wegzudenkenden Instrument entwickelt.</p><p>Viele therapeutische Ansätze in der Neurorehabilitation bei Kindern haben sich während der letzten Jahrzehnte als wirtschaftlich, sachlich und gerechtfertigt erwiesen. Sie haben sich in der Praxis und in ergebnisorientierter Hinsicht bewährt, ohne strenge wissenschaftliche Evaluation.</p><p>In Zukunft können diese Studien aus ethischen Gründen nicht mehr durchgeführt werden, da die Nichtbehandlung in den Augen der Eltern, Patienten und Fachleute aus wissenschaftlicher Neugier ethisch nicht mehr vertretbar ist.</p><p>Weder die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie, das Forum für Praxispädiatrie als Berufsverband der praktizierenden Kinderärzte, die Berufsverbände für Psychomotoriktherapie und Logopädie noch die Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung der IV, wurden vor der Publikation des Rundschreibens Nr. 197 begrüsst. Angesichts dieser Tatsache stellt sich sowohl in sachlicher als auch in prozessualer Hinsicht die Frage nach den Gründen für dieses Vorgehen.</p>
  • <p>In den letzten vier Jahren haben sich die Ausgaben der Invalidenversicherung (IV) für Ergotherapie und Psychomotoriktherapie mehr als verdoppelt. Aufgrund dieser Entwicklung ging das BSV der Frage nach, inwieweit Ergotherapie oder psychomotorische Therapie eine Sprachheilbehandlung aufgrund eines Sprachgebrechens wesentlich unterstützen kann und in welchen Fällen die IV bisher die entsprechenden Kosten übernommen hat.</p><p>Wie die Abklärungen gezeigt haben, sind den einschlägigen Fachkreisen keine wissenschaftlichen Studien bekannt, welche die Wirksamkeit dieser Therapien bei Sprachgebrechen belegen. Zudem wurde festgestellt, dass mit Ergo- und Psychomotoriktherapien andere Störungen als das eigentliche Sprachgebrechen behandelt werden. In diesen Fällen fehlt es somit an einem Geburtsgebrechen und damit auch an der Anspruchsvoraussetzung, unter der die IV diese Therapien übernehmen kann. Diese Therapien wären demzufolge von der Krankenversicherung zu übernehmen und wurden deshalb bis anhin fälschlicherweise von der IV übernommen.</p><p>Aufgrund dieser Erkenntnisse erliess das BSV die Weisung, wonach Ergotherapie und psychomotorische Therapie in der IV künftig nicht mehr als Unterstützungsmassnahmen zur Sprachheilbehandlung gelten.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Nach Artikel 64 Absatz 1 IVG vollziehen die IV-Stellen unter der Aufsicht des Bundes das IVG. Basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundesrat die Aufsichtsfunktion des BSV als zweifache konkretisiert: einerseits die fachliche, materielle Aufsicht (Art. 92 IVV) und andererseits die finanzielle Aufsicht (Art. 92bis IVV). Im Rahmen der materiellen Aufsicht ist das BSV u. a. mit dem Erlass von Weisungen im Allgemeinen (Kreis- und Rundschreiben) und Weisungen im Einzelfall beauftragt. Bei den allgemeinen Weisungen des BSV handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Sie stellen keine rechtsetzenden Normen dar und sind weder für Einzelpersonen noch für die Gerichte verbindlich.</p><p>2. Grundsätzlich können Weisungen des BSV an die IV-Stellen ohne Konsultation der Fachgesellschaften erlassen werden. In der Regel werden jedoch Fachkreise in das Verfahren über den Erlass von allgemeinen Weisungen einbezogen und im Vorfeld des Erlasses konsultiert.</p><p>3. Vor Erlass des Rundschreibens Nr. 197 wurden der ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz und die Leitung einer Abteilung für klinische Logopädie einer Universitätsklinik konsultiert.</p><p>4. Die vom BSV durchgeführten Abklärungen haben eindeutig ergeben, dass mit der Ergotherapie nicht das Sprachgebrechen selber, sondern andere Defizite, welche gleichzeitig neben dem Sprachgebrechen vorliegen, therapiert werden. Diese Behandlungen fallen jedoch nicht in die Leistungspflicht der IV, sondern in diejenige der Krankenversicherung. Diese Schlussfolgerung kommt leider im Rundschreiben Nr. 197 zu wenig deutlich zum Ausdruck.</p><p>5. Die Weisungen (Kreis- und Rundschreiben) sind bereits heute öffentlich zugänglich, und das BSV ist bestrebt, die Zugänglichkeit noch weiter zu verbessern.</p><p>6. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Weisung des BSV sachlich gerechtfertigt ist. Das BSV hat seinen Entscheid zwar auf eine nicht sehr breit angelegte, aber fachlich genügende Abklärung abgestützt.</p><p>7. Bereits heute bezieht das BSV im Vorfeld des Erlasses von Weisungen interessierte und allfällig betroffene Kreise frühzeitig mit ein. Das BSV wird jedoch auch in diesem Bereich noch weitere Verbesserungen anstreben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Invalidenversicherung (IV) beim Verfassen rechtsverbindlicher Rundschreiben wie jenem vom 23. April dieses Jahres?</p><p>2. Können und sollen solche Rundschreiben ohne Konsultation der Fachgesellschaften und der zuständigen Fachleute rechtsgültig erklärt werden?</p><p>3. Welche Fachleute wurden vor der Publikation dieses Rundschreibens konsultiert?</p><p>4. Welche fachlichen Argumente und wissenschaftlichen Untersuchungen haben zum im Rundschreiben kommunizierten Entscheid geführt?</p><p>5. Unterstützt der Bundesrat die Veröffentlichung solcher Schreiben an die zuständigen Fachgesellschaften und Fachpersonen?</p><p>6. Ist er bereit, im Falle einer ungenügenden Vernehmlassung der betroffenen Fachkreise den im Rundschreiben der IV kommunizierten Entscheid anzupassen oder zu widerrufen?</p><p>7. Ist er künftig bereit, im Rahmen solcher Fachfragen die Meinung der zuständigen Fachverbände und Elternorganisationen einzuholen?</p>
  • Fachliche Grundlagen für Rundschreiben der IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 23. April 2004 verschickte die IV ein Rundschreiben (Nr. 197), in welchem Ergotherapie und psychomotorische Therapie nicht mehr als Unterstützungsmassnahme zur Sprachbehandlung anerkannt wird. Als Grund wird die angeblich fehlende Wirksamkeit dieser Therapiekombination bei Sprachgebrechen angeführt.</p><p>Die Schweiz spielt seit Anfang der Fünfzigerjahre des letzten Jahrhunderts eine Pionierrolle in der Behandlung der Sprachgebrechen. Seit dieser Zeit wird bei Kindern mit schweren Sprachstörungen und zusätzlichen motorischen Koordinationsstörungen, die ja nicht nur die Mundmotorik betreffen, die Psychomotorik mit grossem Erfolg angewandt. Sowohl Ergotherapie wie Psychomotoriktherapie werden in der Rehabilitation dieser Kinder mit schweren Sprachstörungen zur Behandlung der zugrunde liegenden Wahrnehmungsstörungen verwendet. Die integrale Begleitung der Logopädie durch beide obigen Therapien hat sich bei Förderung dieser Kinder zu einem wirksamen und nicht mehr wegzudenkenden Instrument entwickelt.</p><p>Viele therapeutische Ansätze in der Neurorehabilitation bei Kindern haben sich während der letzten Jahrzehnte als wirtschaftlich, sachlich und gerechtfertigt erwiesen. Sie haben sich in der Praxis und in ergebnisorientierter Hinsicht bewährt, ohne strenge wissenschaftliche Evaluation.</p><p>In Zukunft können diese Studien aus ethischen Gründen nicht mehr durchgeführt werden, da die Nichtbehandlung in den Augen der Eltern, Patienten und Fachleute aus wissenschaftlicher Neugier ethisch nicht mehr vertretbar ist.</p><p>Weder die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie, das Forum für Praxispädiatrie als Berufsverband der praktizierenden Kinderärzte, die Berufsverbände für Psychomotoriktherapie und Logopädie noch die Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung der IV, wurden vor der Publikation des Rundschreibens Nr. 197 begrüsst. Angesichts dieser Tatsache stellt sich sowohl in sachlicher als auch in prozessualer Hinsicht die Frage nach den Gründen für dieses Vorgehen.</p>
    • <p>In den letzten vier Jahren haben sich die Ausgaben der Invalidenversicherung (IV) für Ergotherapie und Psychomotoriktherapie mehr als verdoppelt. Aufgrund dieser Entwicklung ging das BSV der Frage nach, inwieweit Ergotherapie oder psychomotorische Therapie eine Sprachheilbehandlung aufgrund eines Sprachgebrechens wesentlich unterstützen kann und in welchen Fällen die IV bisher die entsprechenden Kosten übernommen hat.</p><p>Wie die Abklärungen gezeigt haben, sind den einschlägigen Fachkreisen keine wissenschaftlichen Studien bekannt, welche die Wirksamkeit dieser Therapien bei Sprachgebrechen belegen. Zudem wurde festgestellt, dass mit Ergo- und Psychomotoriktherapien andere Störungen als das eigentliche Sprachgebrechen behandelt werden. In diesen Fällen fehlt es somit an einem Geburtsgebrechen und damit auch an der Anspruchsvoraussetzung, unter der die IV diese Therapien übernehmen kann. Diese Therapien wären demzufolge von der Krankenversicherung zu übernehmen und wurden deshalb bis anhin fälschlicherweise von der IV übernommen.</p><p>Aufgrund dieser Erkenntnisse erliess das BSV die Weisung, wonach Ergotherapie und psychomotorische Therapie in der IV künftig nicht mehr als Unterstützungsmassnahmen zur Sprachheilbehandlung gelten.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Nach Artikel 64 Absatz 1 IVG vollziehen die IV-Stellen unter der Aufsicht des Bundes das IVG. Basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundesrat die Aufsichtsfunktion des BSV als zweifache konkretisiert: einerseits die fachliche, materielle Aufsicht (Art. 92 IVV) und andererseits die finanzielle Aufsicht (Art. 92bis IVV). Im Rahmen der materiellen Aufsicht ist das BSV u. a. mit dem Erlass von Weisungen im Allgemeinen (Kreis- und Rundschreiben) und Weisungen im Einzelfall beauftragt. Bei den allgemeinen Weisungen des BSV handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Sie stellen keine rechtsetzenden Normen dar und sind weder für Einzelpersonen noch für die Gerichte verbindlich.</p><p>2. Grundsätzlich können Weisungen des BSV an die IV-Stellen ohne Konsultation der Fachgesellschaften erlassen werden. In der Regel werden jedoch Fachkreise in das Verfahren über den Erlass von allgemeinen Weisungen einbezogen und im Vorfeld des Erlasses konsultiert.</p><p>3. Vor Erlass des Rundschreibens Nr. 197 wurden der ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz und die Leitung einer Abteilung für klinische Logopädie einer Universitätsklinik konsultiert.</p><p>4. Die vom BSV durchgeführten Abklärungen haben eindeutig ergeben, dass mit der Ergotherapie nicht das Sprachgebrechen selber, sondern andere Defizite, welche gleichzeitig neben dem Sprachgebrechen vorliegen, therapiert werden. Diese Behandlungen fallen jedoch nicht in die Leistungspflicht der IV, sondern in diejenige der Krankenversicherung. Diese Schlussfolgerung kommt leider im Rundschreiben Nr. 197 zu wenig deutlich zum Ausdruck.</p><p>5. Die Weisungen (Kreis- und Rundschreiben) sind bereits heute öffentlich zugänglich, und das BSV ist bestrebt, die Zugänglichkeit noch weiter zu verbessern.</p><p>6. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Weisung des BSV sachlich gerechtfertigt ist. Das BSV hat seinen Entscheid zwar auf eine nicht sehr breit angelegte, aber fachlich genügende Abklärung abgestützt.</p><p>7. Bereits heute bezieht das BSV im Vorfeld des Erlasses von Weisungen interessierte und allfällig betroffene Kreise frühzeitig mit ein. Das BSV wird jedoch auch in diesem Bereich noch weitere Verbesserungen anstreben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Invalidenversicherung (IV) beim Verfassen rechtsverbindlicher Rundschreiben wie jenem vom 23. April dieses Jahres?</p><p>2. Können und sollen solche Rundschreiben ohne Konsultation der Fachgesellschaften und der zuständigen Fachleute rechtsgültig erklärt werden?</p><p>3. Welche Fachleute wurden vor der Publikation dieses Rundschreibens konsultiert?</p><p>4. Welche fachlichen Argumente und wissenschaftlichen Untersuchungen haben zum im Rundschreiben kommunizierten Entscheid geführt?</p><p>5. Unterstützt der Bundesrat die Veröffentlichung solcher Schreiben an die zuständigen Fachgesellschaften und Fachpersonen?</p><p>6. Ist er bereit, im Falle einer ungenügenden Vernehmlassung der betroffenen Fachkreise den im Rundschreiben der IV kommunizierten Entscheid anzupassen oder zu widerrufen?</p><p>7. Ist er künftig bereit, im Rahmen solcher Fachfragen die Meinung der zuständigen Fachverbände und Elternorganisationen einzuholen?</p>
    • Fachliche Grundlagen für Rundschreiben der IV

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