Gleiches Bedarfsabklärungsinstrument für KVG-Leistungen und die Hilflosenentschädigung zur AHV/IV

ShortId
04.3719
Id
20043719
Updated
28.07.2023 15:21
Language
de
Title
Gleiches Bedarfsabklärungsinstrument für KVG-Leistungen und die Hilflosenentschädigung zur AHV/IV
AdditionalIndexing
28;2841;Krankenpflege;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Hilflosenentschädigung;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K01040111, Hilflosenentschädigung
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die KVG-Leistungen der Krankenversicherer erfassen die Heime die Leistungen und Kosten nach den Bedarfsabklärungsinstrumenten Besa, RAI/RUG oder Plaisir. In der Spitex werden vergleichbare Abklärungen gemacht. Grundlage ist Artikel 7 KLV. Nach einer Karenzfrist von derzeit einem Jahr können Pflegepatienten eine Hilflosenentschädigung (HLE) beantragen. Eine Person gilt als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Bei der Abklärung der Hilflosigkeit werden sechs Bereiche (An- und Auskleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung) geprüft, und der Grad der Hilflosigkeit wird danach bemessen, in wie vielen Bereichen und mit welcher Intensität die Hilfe Dritter notwendig ist. Für die Anmeldung zur HLE muss ein Fragebogen ausgefüllt werden. Wird eine HLE zur AHV beantragt, müssen die praktisch identischen Abklärungen wie zuvor für die Krankenversicherung mit einem anderen Formular nochmals gemacht werden. Die sechs Bereiche für die HLE sind praktisch identisch mit den Massnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c KLV.</p><p>Aufgrund der unterschiedlichen Regelung von KVG und AHVG/IVG müssen die Pflegeinstitutionen den Pflegebedarf mit unterschiedlichen Formularen zweimal abklären und erfassen. Diese doppelte Abklärung des gleichen Sachverhaltes ist administrativ enorm aufwendig und belastet auch die Patientinnen und Patienten unnötig. Die Koordination der beiden Abklärungsinstrumentarien wäre sachlich richtig und würde die Administration deutlich vereinfachen. Vernünftigerweise sollte die Beurteilung nach dem Bedarfsabklärungsinstrument gemäss KVG auch für die Ausrichtung einer HLE entscheidend sein.</p>
  • <p>Die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und die Pflegeleistungen gemäss KVG unterscheiden sich in grundsätzlicher Hinsicht:</p><p>- Bei der Hilflosenentschädigung der AHV/IV handelt es sich um eine Geldleistung, die nach Massgabe der im konkreten Fall bestehenden Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit bemessen, jedoch unabhängig von den effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet wird. Die Leistung wird in der Regel den Anspruchsberechtigten ausbezahlt und steht diesen grundsätzlich zur freien Verfügung.</p><p>- Die Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Art. 7 Abs. 2 KLV) bilden demgegenüber Sachleistungen in Form von Kostenvergütungen. Sie dienen der Deckung konkreter Pflegekosten im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit und werden aufgrund von Tarifverträgen in der Regel direkt den Leistungserbringern vergütet. Grundlage für die Übernahme der Leistungen sind Bedarfsabklärungen und ärztliche Anordnungen, welche in der Regel alle drei Monate zu erstellen sind.</p><p>Die Bedarfsabklärung in der Krankenversicherung erfolgt nicht einheitlich, sondern aufgrund verschiedener Systeme, die jeweils von den Tarifpartnern festgelegt werden. Bei der AHV/IV hingegen wird für die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein gesamtschweizerisch einheitliches Formular verwendet. Im Gegensatz zur Krankenversicherung benötigt die AHV/IV keine Angaben über Massnahmen der Abklärung des Pflegebedarfs und der Beratung, der medizinischen Untersuchung und Behandlung der versicherten Person, sondern genaue Angaben über die Art der Hilflosigkeit der versicherten Person und die Art der benötigten Hilfe. Diese Angaben finden sich grösstenteils nicht in den Bedarfsabklärungen. Dementsprechend werden die AHV/IV-relevanten Anspruchsvoraussetzungen für Versicherte in Heimen mittels eines zweiseitigen Fragebogens (inklusive Personalien) von der AHV/IV abgeklärt. Dieser Fragebogen kann durch die Bedarfsabklärungen oder ärztliche Anordnungen als Beilagen ergänzt werden. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Hilflosenentschädigung in der Regel auf unbestimmte Dauer ausgerichtet.</p><p>Im Sinne einer administrativen Erleichterung besteht bereits heute in Artikel 8 Absatz 6bis KLV eine Koordinationsbestimmung, welche beim Zusammentreffen der beiden Leistungen insbesondere für die Heime und die Krankenversicherer zusätzlichen Verwaltungsaufwand verhindern soll. Mit dem einmaligen Ausfüllen der AHV/IV-Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung entfällt nämlich bei der Zusprache einer Hilflosenentschädigung durch die AHV/IV der regelmässig vorzunehmende ärztliche Auftrag bezogen auf die Leistungen der Krankenversicherung.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass aufgrund der unterschiedlichen Art und Zweckbestimmung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung und der Hilflosenentschädigung der AHV/IV keine wesentliche Vereinheitlichung der Grundlagen zur Abklärung der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen werden kann. Da in der Regel im Heimbereich beide Abklärungen durch das gleiche Pflegepersonal vorgenommen werden, fällt der gesamte Aufwand geringer aus, als es den Anschein erwecken mag. Die Verwaltung wird jedoch prüfen, inwieweit durch eine Annäherung der Abklärungsgrundlagen (Formulare) eine Verminderung des Abklärungsaufwandes und eine Vermeidung von allfälligen Doppelspurigkeiten erreicht werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Pflegeleistungen nach KVG und die Hilflosenentschädigung zur AHV/IV mit dem gleichen Bedarfsabklärungsinstrument bestimmt werden.</p>
  • Gleiches Bedarfsabklärungsinstrument für KVG-Leistungen und die Hilflosenentschädigung zur AHV/IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die KVG-Leistungen der Krankenversicherer erfassen die Heime die Leistungen und Kosten nach den Bedarfsabklärungsinstrumenten Besa, RAI/RUG oder Plaisir. In der Spitex werden vergleichbare Abklärungen gemacht. Grundlage ist Artikel 7 KLV. Nach einer Karenzfrist von derzeit einem Jahr können Pflegepatienten eine Hilflosenentschädigung (HLE) beantragen. Eine Person gilt als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Bei der Abklärung der Hilflosigkeit werden sechs Bereiche (An- und Auskleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung) geprüft, und der Grad der Hilflosigkeit wird danach bemessen, in wie vielen Bereichen und mit welcher Intensität die Hilfe Dritter notwendig ist. Für die Anmeldung zur HLE muss ein Fragebogen ausgefüllt werden. Wird eine HLE zur AHV beantragt, müssen die praktisch identischen Abklärungen wie zuvor für die Krankenversicherung mit einem anderen Formular nochmals gemacht werden. Die sechs Bereiche für die HLE sind praktisch identisch mit den Massnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c KLV.</p><p>Aufgrund der unterschiedlichen Regelung von KVG und AHVG/IVG müssen die Pflegeinstitutionen den Pflegebedarf mit unterschiedlichen Formularen zweimal abklären und erfassen. Diese doppelte Abklärung des gleichen Sachverhaltes ist administrativ enorm aufwendig und belastet auch die Patientinnen und Patienten unnötig. Die Koordination der beiden Abklärungsinstrumentarien wäre sachlich richtig und würde die Administration deutlich vereinfachen. Vernünftigerweise sollte die Beurteilung nach dem Bedarfsabklärungsinstrument gemäss KVG auch für die Ausrichtung einer HLE entscheidend sein.</p>
    • <p>Die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und die Pflegeleistungen gemäss KVG unterscheiden sich in grundsätzlicher Hinsicht:</p><p>- Bei der Hilflosenentschädigung der AHV/IV handelt es sich um eine Geldleistung, die nach Massgabe der im konkreten Fall bestehenden Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit bemessen, jedoch unabhängig von den effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet wird. Die Leistung wird in der Regel den Anspruchsberechtigten ausbezahlt und steht diesen grundsätzlich zur freien Verfügung.</p><p>- Die Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Art. 7 Abs. 2 KLV) bilden demgegenüber Sachleistungen in Form von Kostenvergütungen. Sie dienen der Deckung konkreter Pflegekosten im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit und werden aufgrund von Tarifverträgen in der Regel direkt den Leistungserbringern vergütet. Grundlage für die Übernahme der Leistungen sind Bedarfsabklärungen und ärztliche Anordnungen, welche in der Regel alle drei Monate zu erstellen sind.</p><p>Die Bedarfsabklärung in der Krankenversicherung erfolgt nicht einheitlich, sondern aufgrund verschiedener Systeme, die jeweils von den Tarifpartnern festgelegt werden. Bei der AHV/IV hingegen wird für die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein gesamtschweizerisch einheitliches Formular verwendet. Im Gegensatz zur Krankenversicherung benötigt die AHV/IV keine Angaben über Massnahmen der Abklärung des Pflegebedarfs und der Beratung, der medizinischen Untersuchung und Behandlung der versicherten Person, sondern genaue Angaben über die Art der Hilflosigkeit der versicherten Person und die Art der benötigten Hilfe. Diese Angaben finden sich grösstenteils nicht in den Bedarfsabklärungen. Dementsprechend werden die AHV/IV-relevanten Anspruchsvoraussetzungen für Versicherte in Heimen mittels eines zweiseitigen Fragebogens (inklusive Personalien) von der AHV/IV abgeklärt. Dieser Fragebogen kann durch die Bedarfsabklärungen oder ärztliche Anordnungen als Beilagen ergänzt werden. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Hilflosenentschädigung in der Regel auf unbestimmte Dauer ausgerichtet.</p><p>Im Sinne einer administrativen Erleichterung besteht bereits heute in Artikel 8 Absatz 6bis KLV eine Koordinationsbestimmung, welche beim Zusammentreffen der beiden Leistungen insbesondere für die Heime und die Krankenversicherer zusätzlichen Verwaltungsaufwand verhindern soll. Mit dem einmaligen Ausfüllen der AHV/IV-Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung entfällt nämlich bei der Zusprache einer Hilflosenentschädigung durch die AHV/IV der regelmässig vorzunehmende ärztliche Auftrag bezogen auf die Leistungen der Krankenversicherung.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass aufgrund der unterschiedlichen Art und Zweckbestimmung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung und der Hilflosenentschädigung der AHV/IV keine wesentliche Vereinheitlichung der Grundlagen zur Abklärung der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen werden kann. Da in der Regel im Heimbereich beide Abklärungen durch das gleiche Pflegepersonal vorgenommen werden, fällt der gesamte Aufwand geringer aus, als es den Anschein erwecken mag. Die Verwaltung wird jedoch prüfen, inwieweit durch eine Annäherung der Abklärungsgrundlagen (Formulare) eine Verminderung des Abklärungsaufwandes und eine Vermeidung von allfälligen Doppelspurigkeiten erreicht werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Pflegeleistungen nach KVG und die Hilflosenentschädigung zur AHV/IV mit dem gleichen Bedarfsabklärungsinstrument bestimmt werden.</p>
    • Gleiches Bedarfsabklärungsinstrument für KVG-Leistungen und die Hilflosenentschädigung zur AHV/IV

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