Änderung der Schwerverkehrsabgabe-Verordnung
- ShortId
-
04.3721
- Id
-
20043721
- Updated
-
28.07.2023 11:19
- Language
-
de
- Title
-
Änderung der Schwerverkehrsabgabe-Verordnung
- AdditionalIndexing
-
48;24;Wettbewerbsbeschränkung;Steuerausweichung;Vollzug von Beschlüssen;Schwerverkehrsabgabe;Rechtsmissbrauch;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05070205, Rechtsmissbrauch
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die LSVA wird von der Zollverwaltung bereits heute aufgrund der Stammnummer in Kombination mit dem Kontrollschild beim Fahrzeughalter erhoben. Sie geht laufend mit verschiedenen Mitteln, z. B. mit Sicherstellungsverfügungen, Verarrestierung oder Kontrollschildentzügen durch die kantonalen Zulassungsbehörden, gegen Transportunternehmen vor, welche die LSVA schuldig bleiben. Dabei stellt sie fest, dass die betroffenen Fahrzeuge oftmals nur gemietet oder geleast sind und eine Verarrestierung deshalb unmöglich ist oder dass, wie bei der Vollstreckung des Kontrollschildentzuges durch die Polizei, die Fahrzeuge nicht gefunden werden. Noch schwieriger wird es, wenn die Fahrzeuge ständig auf neue Halter umgeschrieben werden. Da es sich in solchen Fällen meist um neue eigenständige Rechtspersönlichkeiten handelt, beginnt das Ganze von vorne. Den rechtlichen Nachweis zu führen, dass der alte Halter mit dem neuen identisch ist, ist schwierig und oft unmöglich.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Lösung verlangt, die LSVA in Zukunft auch aufgrund der Stammnummer des Fahrzeuges zu erheben, um die obenerwähnten Missbräuche zu verhindern. Die vorgeschlagene Lösung ist jedoch nicht zielführend. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) ist der Fahrzeughalter abgabepflichtig. Die Abgabeerhebung aufgrund der Stammnummer ändert an der abgabepflichtigen Person nichts. Sie, und sie alleine, bleibt nach einem Halterwechsel oder Verkauf des Fahrzeuges Schuldner der LSVA. Wenn beabsichtigt würde, die Schulden dem Fahrzeug "anzuhängen", wäre aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 auf dem Verordnungsweg die Ausdehnung der Solidarhaft auf alle Fahrzeughalter seit der Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges vorstellbar. Eine solche Erweiterung der Abgabepflicht wäre jedoch ein Novum im schweizerischen Rechtssystem und könnte gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Sie käme faktisch einem Zulassungsverbot der Fahrzeuge gleich. Die kantonalen Strassenverkehrsämter hätten dazu vor jedem Halterwechsel abzuklären, ob auf dem Fahrzeug noch offene Forderungen lasten, und müssten gegebenenfalls die Immatrikulation verweigern, bis der frühere oder der neue Halter die noch offene Forderung beglichen hat. Ein solches System hätte zudem weitreichende Folgen. So müssten wohl auch beim Occasionshandel vom Garagisten noch offene LSVA-Forderungen berücksichtigt werden. Zudem stellt sich das Problem von Treu und Glauben, wenn Fahrzeugkäufer vom Schuldner nicht über bestehende Forderungen informiert werden.</p><p>Der Bundesrat ist trotzdem gewillt, gegen solche Machenschaften vorzugehen und wo nötig entsprechende Gesetzes- oder Verordnungsänderungen zu veranlassen. Die Zollverwaltung hat dazu bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese muss eingehend verschiedene Massnahmen prüfen, u. a. eine erweiterte Solidarhaft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung dahingehend zu ändern, dass die LSVA in Zukunft nicht nur aufgrund des kantonalen Kontrollschildes, sondern zusätzlich aufgrund der Stammnummer des Fahrzeuges erhoben wird.</p>
- Änderung der Schwerverkehrsabgabe-Verordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die LSVA wird von der Zollverwaltung bereits heute aufgrund der Stammnummer in Kombination mit dem Kontrollschild beim Fahrzeughalter erhoben. Sie geht laufend mit verschiedenen Mitteln, z. B. mit Sicherstellungsverfügungen, Verarrestierung oder Kontrollschildentzügen durch die kantonalen Zulassungsbehörden, gegen Transportunternehmen vor, welche die LSVA schuldig bleiben. Dabei stellt sie fest, dass die betroffenen Fahrzeuge oftmals nur gemietet oder geleast sind und eine Verarrestierung deshalb unmöglich ist oder dass, wie bei der Vollstreckung des Kontrollschildentzuges durch die Polizei, die Fahrzeuge nicht gefunden werden. Noch schwieriger wird es, wenn die Fahrzeuge ständig auf neue Halter umgeschrieben werden. Da es sich in solchen Fällen meist um neue eigenständige Rechtspersönlichkeiten handelt, beginnt das Ganze von vorne. Den rechtlichen Nachweis zu führen, dass der alte Halter mit dem neuen identisch ist, ist schwierig und oft unmöglich.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Lösung verlangt, die LSVA in Zukunft auch aufgrund der Stammnummer des Fahrzeuges zu erheben, um die obenerwähnten Missbräuche zu verhindern. Die vorgeschlagene Lösung ist jedoch nicht zielführend. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) ist der Fahrzeughalter abgabepflichtig. Die Abgabeerhebung aufgrund der Stammnummer ändert an der abgabepflichtigen Person nichts. Sie, und sie alleine, bleibt nach einem Halterwechsel oder Verkauf des Fahrzeuges Schuldner der LSVA. Wenn beabsichtigt würde, die Schulden dem Fahrzeug "anzuhängen", wäre aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 auf dem Verordnungsweg die Ausdehnung der Solidarhaft auf alle Fahrzeughalter seit der Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges vorstellbar. Eine solche Erweiterung der Abgabepflicht wäre jedoch ein Novum im schweizerischen Rechtssystem und könnte gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Sie käme faktisch einem Zulassungsverbot der Fahrzeuge gleich. Die kantonalen Strassenverkehrsämter hätten dazu vor jedem Halterwechsel abzuklären, ob auf dem Fahrzeug noch offene Forderungen lasten, und müssten gegebenenfalls die Immatrikulation verweigern, bis der frühere oder der neue Halter die noch offene Forderung beglichen hat. Ein solches System hätte zudem weitreichende Folgen. So müssten wohl auch beim Occasionshandel vom Garagisten noch offene LSVA-Forderungen berücksichtigt werden. Zudem stellt sich das Problem von Treu und Glauben, wenn Fahrzeugkäufer vom Schuldner nicht über bestehende Forderungen informiert werden.</p><p>Der Bundesrat ist trotzdem gewillt, gegen solche Machenschaften vorzugehen und wo nötig entsprechende Gesetzes- oder Verordnungsänderungen zu veranlassen. Die Zollverwaltung hat dazu bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese muss eingehend verschiedene Massnahmen prüfen, u. a. eine erweiterte Solidarhaft.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung dahingehend zu ändern, dass die LSVA in Zukunft nicht nur aufgrund des kantonalen Kontrollschildes, sondern zusätzlich aufgrund der Stammnummer des Fahrzeuges erhoben wird.</p>
- Änderung der Schwerverkehrsabgabe-Verordnung
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