Bundesanhörung bei Grossvorhaben

ShortId
04.3723
Id
20043723
Updated
27.07.2023 22:15
Language
de
Title
Bundesanhörung bei Grossvorhaben
AdditionalIndexing
2846;Kontrolle;Raumplanung;Richtplan;Baugenehmigung;Bautätigkeit Privater
1
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K01020411, Richtplan
  • L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bei grossen Bau- oder Nutzungsvorhaben stellt sich heute vermehrt die Frage der interkantonalen Koordination (z. B. publikumsintensive Einrichtungen, Golfplätze) und der Vereinbarkeit mit den Planungsgrundsätzen des RPG, mit den übrigen Bundesgesetzen (z. B. Umweltschutzgesetz) sowie dem verfassungsmässigen Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 BV). Gemäss Artikel 11 RPG genehmigt der Bundesrat die Richtpläne und deren Anpassungen. Neben dieser Genehmigungshoheit steht dem Bundesamt für Raumentwicklung auch die Behördenbeschwerde gegen die vergleichsweise eher kleineren Einzelbauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) zu. Demgegenüber hat der Bund im Zusammenhang mit der Planung von Grossbauvorhaben in der Regel keine Mitsprachemöglichkeit, es sei denn, das Vorhaben ist Bestandteil eines von der Bundesbehörde zu genehmigenden Richtplanes. Da in der Praxis oftmals Unklarheiten und grosse kantonale Differenzen in der Frage bestehen, ob und wann ein Grossvorhaben (z. B. publikumsintensive Einrichtungen) in den Richtplan aufzunehmen ist, wird der an sich wichtige Stellenwert einer Richtplangenehmigung durch den Bund relativiert.</p><p>Beispiel für die Notwendigkeit einer bundesbehördlichen Anhörung zeigt sich im Fall der Industrieansiedelung in der Grösse von 55 Hektaren in der Landwirtschaftszone von Galmiz FR/Grosses Moos. Mit einer Anhörung des Bundesamtes für Raumentwicklung könnten die rechtlichen Grundsatzfragen frühzeitig geortet und die bundesrechtliche Konformität abgeklärt werden. Damit lassen sich auch Einsprachen vermeiden.</p><p>Um in der Zukunft Fehlplanungen entgegenwirken zu können, wäre es somit zweckmässig, bei Grossvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt (die sich aus der Rechtsprechung ergeben und vom Bund bezeichnet werden könnten) und die grundsätzlich richtplanrelevant wären, möglichst frühzeitig eine Mitwirkung des zuständigen Bundesamtes vorzusehen. Das Bundesamt würde im Rahmen einer solchen Anhörung im Wesentlichen Aspekte wie die interkantonale Koordination (was gemäss Art. 75 Abs. 1 BV eine Aufgabe des Bundes darstellt), die Richtplankonformität, die Verträglichkeit mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung und der geordneten Besiedlung sowie die Übereinstimmung mit dem übrigen Bundesrecht prüfen. Diese Bundesanhörung lässt sich einerseits aufgrund des Verfassungsgebotes der haushälterischen Bodennutzung und der gesetzlichen Bedeutung des Richtplanes, andererseits aufgrund der interkantonalen Bedeutung der Grossvorhaben begründen.</p><p>Der Vorteil dieser Anhörung liegt nebst der Absicherung der übergeordneten planerischen Koordination in der frühzeitigen Klärung planerischer Grundsatzfragen sowie der dadurch verbundenen erhöhten Sicherheit für die Investoren.</p>
  • <p>Zurzeit werden im Bundesamt für Raumentwicklung Vorschläge für eine verbesserte Koordination ausgearbeitet, wobei auch die Anliegen der Motionärin geprüft werden. Die Vorschläge werden mit den Kantonen konkretisiert werden, und anschliessend wird der Bundesrat Gelegenheit haben, über die vorgeschlagenen Massnahmen zu entscheiden. Der Entscheid des Bundesrates soll durch eine Annahme der Motion nicht präjudiziert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) soll in der Weise geändert werden, damit bei der Planung und Projektierung von Grossvorhaben, die wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben und richtplanrelevant sind, der Bund frühzeitig angehört werden muss.</p>
  • Bundesanhörung bei Grossvorhaben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei grossen Bau- oder Nutzungsvorhaben stellt sich heute vermehrt die Frage der interkantonalen Koordination (z. B. publikumsintensive Einrichtungen, Golfplätze) und der Vereinbarkeit mit den Planungsgrundsätzen des RPG, mit den übrigen Bundesgesetzen (z. B. Umweltschutzgesetz) sowie dem verfassungsmässigen Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 BV). Gemäss Artikel 11 RPG genehmigt der Bundesrat die Richtpläne und deren Anpassungen. Neben dieser Genehmigungshoheit steht dem Bundesamt für Raumentwicklung auch die Behördenbeschwerde gegen die vergleichsweise eher kleineren Einzelbauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) zu. Demgegenüber hat der Bund im Zusammenhang mit der Planung von Grossbauvorhaben in der Regel keine Mitsprachemöglichkeit, es sei denn, das Vorhaben ist Bestandteil eines von der Bundesbehörde zu genehmigenden Richtplanes. Da in der Praxis oftmals Unklarheiten und grosse kantonale Differenzen in der Frage bestehen, ob und wann ein Grossvorhaben (z. B. publikumsintensive Einrichtungen) in den Richtplan aufzunehmen ist, wird der an sich wichtige Stellenwert einer Richtplangenehmigung durch den Bund relativiert.</p><p>Beispiel für die Notwendigkeit einer bundesbehördlichen Anhörung zeigt sich im Fall der Industrieansiedelung in der Grösse von 55 Hektaren in der Landwirtschaftszone von Galmiz FR/Grosses Moos. Mit einer Anhörung des Bundesamtes für Raumentwicklung könnten die rechtlichen Grundsatzfragen frühzeitig geortet und die bundesrechtliche Konformität abgeklärt werden. Damit lassen sich auch Einsprachen vermeiden.</p><p>Um in der Zukunft Fehlplanungen entgegenwirken zu können, wäre es somit zweckmässig, bei Grossvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt (die sich aus der Rechtsprechung ergeben und vom Bund bezeichnet werden könnten) und die grundsätzlich richtplanrelevant wären, möglichst frühzeitig eine Mitwirkung des zuständigen Bundesamtes vorzusehen. Das Bundesamt würde im Rahmen einer solchen Anhörung im Wesentlichen Aspekte wie die interkantonale Koordination (was gemäss Art. 75 Abs. 1 BV eine Aufgabe des Bundes darstellt), die Richtplankonformität, die Verträglichkeit mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung und der geordneten Besiedlung sowie die Übereinstimmung mit dem übrigen Bundesrecht prüfen. Diese Bundesanhörung lässt sich einerseits aufgrund des Verfassungsgebotes der haushälterischen Bodennutzung und der gesetzlichen Bedeutung des Richtplanes, andererseits aufgrund der interkantonalen Bedeutung der Grossvorhaben begründen.</p><p>Der Vorteil dieser Anhörung liegt nebst der Absicherung der übergeordneten planerischen Koordination in der frühzeitigen Klärung planerischer Grundsatzfragen sowie der dadurch verbundenen erhöhten Sicherheit für die Investoren.</p>
    • <p>Zurzeit werden im Bundesamt für Raumentwicklung Vorschläge für eine verbesserte Koordination ausgearbeitet, wobei auch die Anliegen der Motionärin geprüft werden. Die Vorschläge werden mit den Kantonen konkretisiert werden, und anschliessend wird der Bundesrat Gelegenheit haben, über die vorgeschlagenen Massnahmen zu entscheiden. Der Entscheid des Bundesrates soll durch eine Annahme der Motion nicht präjudiziert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) soll in der Weise geändert werden, damit bei der Planung und Projektierung von Grossvorhaben, die wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben und richtplanrelevant sind, der Bund frühzeitig angehört werden muss.</p>
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