Galmiz. Bald Standort einer amerikanischen Gentech-Produktionsanlage?

ShortId
04.3729
Id
20043729
Updated
28.07.2023 13:00
Language
de
Title
Galmiz. Bald Standort einer amerikanischen Gentech-Produktionsanlage?
AdditionalIndexing
52;15;55;2846;Industriegefahren;Gemüsebau;Freisetzungsversuch;chemische Verunreinigung;pharmazeutische Industrie;Gentechnologie;Raumplanung;Industrieansiedlung;Informationsverbreitung;Naturschutzgebiet;Getreidebau;gentechnisch veränderte Organismen;Industriestandort
1
  • L06K070507010401, Industrieansiedlung
  • L03K010503, pharmazeutische Industrie
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K06020303, chemische Verunreinigung
  • L05K0705070104, Industriestandort
  • L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
  • L06K070601050104, Gentechnologie
  • L05K0601041202, Naturschutzgebiet
  • L05K1401010109, Gemüsebau
  • L06K140101010101, Getreidebau
  • L05K0601030201, Industriegefahren
  • L03K010204, Raumplanung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Für die allfällige Ansiedlung eines international tätigen Unternehmens hat die Gemeinde Galmiz eine Fläche von etwa 55 Hektaren, die bis dahin Bestandteil der Landwirtschaftszone bildete, einer Industriezone zugewiesen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg hat diese Nutzungsplanänderung genehmigt. Die konkrete Ausgestaltung der diesbezüglichen Verfahren ist gemäss Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) Sache der Kantone. Das Bundesrecht statuiert lediglich gewisse Minimalanforderungen, denen derartige Verfahren zu genügen haben. Insbesondere müssen Nutzungspläne von Bundesrechtes wegen öffentlich aufgelegt werden (Art. 33 Abs. 1 RPG). Zudem hat das kantonale Recht sicherzustellen, dass Nutzungspläne von jenen, die zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert sind, angefochten werden können (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG). Der infrage stehende generelle Nutzungsplan bildete Gegenstand einer öffentlichen Auflage. Die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, war gegeben.</p><p>Die Identität der Firma ist der Öffentlichkeit zwar noch nicht bekannt, wird aber im Rahmen der noch durchzuführenden Verfahren bekannt werden. Gegen den als nächsten Schritt geplanten Erlass eines Sondernutzungsplanes wird der Rechtsschutz wiederum gewährleistet sein.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine genaueren Angaben über die interessierte Firma und ihr Projekt in Galmiz. Sowohl die Art der künftig eingesetzten Organismen und ihre Risikogruppe wie die Klassierung der geplanten Tätigkeiten nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 sind noch völlig unbekannt. Sobald dies bekannt ist, wird eine Prüfung in dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren durchgeführt.</p><p>3. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist für den Standort Galmiz bei den zuständigen Behörden kein Gesuch für eine Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung eingegangen. Deshalb sind auch keine Abklärungen und Sicherheitsmassnahmen verlangt worden.</p><p>Generell ist festzuhalten, dass nach der Einschliessungsverordnung der Inhaber einer Produktionsanlage mit gentechnisch veränderten Organismen die allgemeinen und die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 Tabelle 4 einzuhalten hat. Dabei ist alles Material, welches das geschlossene System verlässt (kontaminiertes Material, Abfall, Geräte und auch Prozessflüssigkeit), so zu behandeln, dass es für den Menschen, das Tier und die Umwelt unschädlich ist (d. h. Inaktivierung). Der ganze Arbeitsbereich muss ausserdem so gebaut sein, dass er ein allfälliges Auslaufen des gesamten Inhaltes des primären geschlossenen Systems (Fermenter) auffangen und zurückhalten kann.</p><p>4. Alle Fermentationsabfälle müssen nach der Einschliessungsverordnung unschädlich entsorgt werden. Dabei müssen Abfälle aus Tätigkeiten der Klassen 2 bis 4 aufgrund ihres Gefahrenpotenzials bereits am Anfallort inaktiviert werden. Zur Inaktivierung und Entsorgung stehen diverse Verfahren von der Autoklavierung, der chemischen Behandlung bis zur Verbrennung zur Verfügung. Die Abfälle dürfen grundsätzlich auch in inaktiviertem Zustand nicht über das Abwasser entsorgt werden.</p><p>5. Die Bibera (Biberenkanal) gelangt via Grand Canal (Hauptkanal) und Broyekanal in den Neuenburgersee. Dieser Mündungsbereich liegt im Perimeter verschiedener Gebiete, die in Bundesinventaren von nationaler Bedeutung aufgeführt sind (Moorlandschaft, Aue, Flachmoore und Amphibienlaichgebiete). Es handelt sich damit durchgehend um Lebensräume und Landschaften, die direkt oder indirekt durch den Wasserhaushalt des Grossen Mooses geprägt werden. Ihre Beeinträchtigung ist aufgrund der Verordnungen zu den jeweiligen Bundesinventaren nicht zulässig, und die Kantone müssten geeignete Schutzmassnahmen verlangen.</p><p>Das Gewässerschutzgesetz verhindert, dass die Abwässer einer Produktionsanlage mit gentechnisch veränderten Organismen direkt in ein Fliessgewässer wie die Bibera eingeleitet würden. Nach Artikel 6 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.</p><p>6. Über die baulichen Einzelheiten, sei es bezüglich der Menge des Frischwasserbezuges oder der Menge und Beschaffenheit des abzuleitenden Abwassers, bestehen keine Angaben. Sie werden im Rahmen des Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahrens zu beurteilen und zu entscheiden sein.</p><p>Bezüglich allfälliger Wasserentnahmen gilt Artikel 46 Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung, wonach der Kanton dafür zu sorgen hat, dass solche Entnahmen nicht übermässig erfolgen und das Grundwasservorkommen haushälterisch genutzt wird. Die Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse, namentlich auf eine Absenkung des Grundwasserspiegels, können heute aufgrund der fehlenden Datenlage nicht abgeschätzt werden. Grundsätzlich ist jedoch am vorgesehenen Standort mit heiklen geotechnischen Verhältnissen zu rechnen.</p><p>7. Das geschlossene System einer Produktionsanlage mit gentechnisch veränderten Organismen muss so gebaut sein, dass keine benachbarten Betriebe in ihrer Produktion beeinträchtigt werden.</p><p>8. Zurzeit steht noch nicht fest, ob der Standort Galmiz von der betroffenen Unternehmung weiterverfolgt wird. Zudem wird das allfällige weitere Vorgehen vom Kanton Freiburg zu bestimmen sein. Der Bundesrat kann sich deshalb nur sehr generell zu dieser Frage äussern.</p><p>Sollte der Standort Galmiz weiterverfolgt werden, so muss ein entsprechender Sondernutzungsplan erarbeitet werden. Dazu gehören auch Fragen der Erschliessung und des Verkehrs. Letztlich wäre ein Bauprojekt auszuarbeiten und von den Behörden zu prüfen. Im Rahmen dieser weiteren Schritte wird auch die Konformität mit dem Bundesrecht nachgewiesen werden müssen. Allenfalls werden dazu die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und das Einholen von Bewilligungen für den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen notwendig werden. </p><p>Aus der Sicht des Bundes kommt der Kompensation der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fruchtfolgeflächen besondere Bedeutung zu. Das zuständige Bundesamt für Raumentwicklung hat den Staatsrat des Kantons Freiburg aufgefordert, bis Ende März 2005 konkrete Vorschläge für die im Lichte des Sachplanes Fruchtfolgeflächen erforderliche Kompensation zu unterbreiten. Gestützt darauf wird das diesbezügliche weitere Vorgehen dann zusammen mit dem Kanton festgelegt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut Medienberichten der letzten Tage steht hinter der geplanten Grossüberbauung in Galmiz ein amerikanischer Pharmakonzern, der eine Produktionsanlage mit gentechnisch veränderten Organismen betreiben will. Bis heute ist die Bevölkerung darüber nicht informiert worden. Wenn in der grössten zusammenhängenden Landwirtschaftszone der Schweiz eine Gentech-Firma in nie da gewesener Grösse die Tore öffnen will, betrifft dies nicht nur den Kanton Freiburg, sondern die ganze Drei-Seen-Region und die ganze Schweiz.</p><p>Wir bitten den Bundesrat daher dringend, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet er es nicht auch als demokratisch bedenklich, dass ein anonymes Unternehmen mit einer Produktion, die bezüglich ihrem Risiko einer gesetzlichen Abklärung bedarf, einen Standort in der Schweiz erhält, ohne die Bevölkerung zu informieren und in die Entscheidung mit einzubeziehen?</p><p>2. Handelt es sich beim geplanten Projekt in Galmiz tatsächlich um eine Produktionsanlage für gentechnologisch hergestellte medizinische Wirkstoffe? Wenn ja, was für Produktionsstämme bzw. Zellkulturen werden eingesetzt? Um welche Gruppen von Organismen und welche Klassen von Tätigkeiten handelt es sich gemäss der Einschliessungsverordnung? Sind auch Freisetzungen der gentechnisch veränderten Organismen geplant?</p><p>3. Bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 ist ein reduzierter Austritt in die Umwelt erlaubt. Welche Abklärungen und Sicherheiten wurden vom Konzern verlangt, dass die Gentech-Produktion die Landwirtschaft und Umwelt nicht beeinträchtigt?</p><p>4. Wie sollen die Fermentationsabfälle entsorgt werden?</p><p>5. Die Bibera, wo nach unseren Vermutungen Wasser aus der Produktionsanlage eingeleitet werden würde, fliesst durch Naturschutzgebiete bis zum Neuenburgersee. Welchen Schutz für dieses natur- und gewässerschützerisch wichtige Gebiet gewährt der Bundesrat?</p><p>6. Welche Auswirkungen würde diese Produktionsmethode auf den Wasserhaushalt der Drei-Seen-Region haben? Konkurrenziert der hohe Frischwasserverbrauch der geplanten Anlage die Gemüseproduktion, die in den letzten Jahren zunehmend auf Bewässerung angewiesen war?</p><p>7. Welche Massnahmen schützen insbesondere die gentechnikfreie Gemüse- und Getreideproduktion (Suisse Garantie) vor Beeinträchtigungen durch die Anlage (nach Art. 9 GTG)?</p><p>8. Welche nächsten Schritte sind im Projekt vorgesehen, und wie und wo wird sich der Bund in diese wichtigen Fragen einschalten?</p>
  • Galmiz. Bald Standort einer amerikanischen Gentech-Produktionsanlage?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Für die allfällige Ansiedlung eines international tätigen Unternehmens hat die Gemeinde Galmiz eine Fläche von etwa 55 Hektaren, die bis dahin Bestandteil der Landwirtschaftszone bildete, einer Industriezone zugewiesen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg hat diese Nutzungsplanänderung genehmigt. Die konkrete Ausgestaltung der diesbezüglichen Verfahren ist gemäss Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) Sache der Kantone. Das Bundesrecht statuiert lediglich gewisse Minimalanforderungen, denen derartige Verfahren zu genügen haben. Insbesondere müssen Nutzungspläne von Bundesrechtes wegen öffentlich aufgelegt werden (Art. 33 Abs. 1 RPG). Zudem hat das kantonale Recht sicherzustellen, dass Nutzungspläne von jenen, die zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert sind, angefochten werden können (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG). Der infrage stehende generelle Nutzungsplan bildete Gegenstand einer öffentlichen Auflage. Die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, war gegeben.</p><p>Die Identität der Firma ist der Öffentlichkeit zwar noch nicht bekannt, wird aber im Rahmen der noch durchzuführenden Verfahren bekannt werden. Gegen den als nächsten Schritt geplanten Erlass eines Sondernutzungsplanes wird der Rechtsschutz wiederum gewährleistet sein.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine genaueren Angaben über die interessierte Firma und ihr Projekt in Galmiz. Sowohl die Art der künftig eingesetzten Organismen und ihre Risikogruppe wie die Klassierung der geplanten Tätigkeiten nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 sind noch völlig unbekannt. Sobald dies bekannt ist, wird eine Prüfung in dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren durchgeführt.</p><p>3. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist für den Standort Galmiz bei den zuständigen Behörden kein Gesuch für eine Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung eingegangen. Deshalb sind auch keine Abklärungen und Sicherheitsmassnahmen verlangt worden.</p><p>Generell ist festzuhalten, dass nach der Einschliessungsverordnung der Inhaber einer Produktionsanlage mit gentechnisch veränderten Organismen die allgemeinen und die zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Anhang 4 Tabelle 4 einzuhalten hat. Dabei ist alles Material, welches das geschlossene System verlässt (kontaminiertes Material, Abfall, Geräte und auch Prozessflüssigkeit), so zu behandeln, dass es für den Menschen, das Tier und die Umwelt unschädlich ist (d. h. Inaktivierung). Der ganze Arbeitsbereich muss ausserdem so gebaut sein, dass er ein allfälliges Auslaufen des gesamten Inhaltes des primären geschlossenen Systems (Fermenter) auffangen und zurückhalten kann.</p><p>4. Alle Fermentationsabfälle müssen nach der Einschliessungsverordnung unschädlich entsorgt werden. Dabei müssen Abfälle aus Tätigkeiten der Klassen 2 bis 4 aufgrund ihres Gefahrenpotenzials bereits am Anfallort inaktiviert werden. Zur Inaktivierung und Entsorgung stehen diverse Verfahren von der Autoklavierung, der chemischen Behandlung bis zur Verbrennung zur Verfügung. Die Abfälle dürfen grundsätzlich auch in inaktiviertem Zustand nicht über das Abwasser entsorgt werden.</p><p>5. Die Bibera (Biberenkanal) gelangt via Grand Canal (Hauptkanal) und Broyekanal in den Neuenburgersee. Dieser Mündungsbereich liegt im Perimeter verschiedener Gebiete, die in Bundesinventaren von nationaler Bedeutung aufgeführt sind (Moorlandschaft, Aue, Flachmoore und Amphibienlaichgebiete). Es handelt sich damit durchgehend um Lebensräume und Landschaften, die direkt oder indirekt durch den Wasserhaushalt des Grossen Mooses geprägt werden. Ihre Beeinträchtigung ist aufgrund der Verordnungen zu den jeweiligen Bundesinventaren nicht zulässig, und die Kantone müssten geeignete Schutzmassnahmen verlangen.</p><p>Das Gewässerschutzgesetz verhindert, dass die Abwässer einer Produktionsanlage mit gentechnisch veränderten Organismen direkt in ein Fliessgewässer wie die Bibera eingeleitet würden. Nach Artikel 6 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.</p><p>6. Über die baulichen Einzelheiten, sei es bezüglich der Menge des Frischwasserbezuges oder der Menge und Beschaffenheit des abzuleitenden Abwassers, bestehen keine Angaben. Sie werden im Rahmen des Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahrens zu beurteilen und zu entscheiden sein.</p><p>Bezüglich allfälliger Wasserentnahmen gilt Artikel 46 Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung, wonach der Kanton dafür zu sorgen hat, dass solche Entnahmen nicht übermässig erfolgen und das Grundwasservorkommen haushälterisch genutzt wird. Die Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse, namentlich auf eine Absenkung des Grundwasserspiegels, können heute aufgrund der fehlenden Datenlage nicht abgeschätzt werden. Grundsätzlich ist jedoch am vorgesehenen Standort mit heiklen geotechnischen Verhältnissen zu rechnen.</p><p>7. Das geschlossene System einer Produktionsanlage mit gentechnisch veränderten Organismen muss so gebaut sein, dass keine benachbarten Betriebe in ihrer Produktion beeinträchtigt werden.</p><p>8. Zurzeit steht noch nicht fest, ob der Standort Galmiz von der betroffenen Unternehmung weiterverfolgt wird. Zudem wird das allfällige weitere Vorgehen vom Kanton Freiburg zu bestimmen sein. Der Bundesrat kann sich deshalb nur sehr generell zu dieser Frage äussern.</p><p>Sollte der Standort Galmiz weiterverfolgt werden, so muss ein entsprechender Sondernutzungsplan erarbeitet werden. Dazu gehören auch Fragen der Erschliessung und des Verkehrs. Letztlich wäre ein Bauprojekt auszuarbeiten und von den Behörden zu prüfen. Im Rahmen dieser weiteren Schritte wird auch die Konformität mit dem Bundesrecht nachgewiesen werden müssen. Allenfalls werden dazu die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und das Einholen von Bewilligungen für den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen notwendig werden. </p><p>Aus der Sicht des Bundes kommt der Kompensation der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fruchtfolgeflächen besondere Bedeutung zu. Das zuständige Bundesamt für Raumentwicklung hat den Staatsrat des Kantons Freiburg aufgefordert, bis Ende März 2005 konkrete Vorschläge für die im Lichte des Sachplanes Fruchtfolgeflächen erforderliche Kompensation zu unterbreiten. Gestützt darauf wird das diesbezügliche weitere Vorgehen dann zusammen mit dem Kanton festgelegt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut Medienberichten der letzten Tage steht hinter der geplanten Grossüberbauung in Galmiz ein amerikanischer Pharmakonzern, der eine Produktionsanlage mit gentechnisch veränderten Organismen betreiben will. Bis heute ist die Bevölkerung darüber nicht informiert worden. Wenn in der grössten zusammenhängenden Landwirtschaftszone der Schweiz eine Gentech-Firma in nie da gewesener Grösse die Tore öffnen will, betrifft dies nicht nur den Kanton Freiburg, sondern die ganze Drei-Seen-Region und die ganze Schweiz.</p><p>Wir bitten den Bundesrat daher dringend, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet er es nicht auch als demokratisch bedenklich, dass ein anonymes Unternehmen mit einer Produktion, die bezüglich ihrem Risiko einer gesetzlichen Abklärung bedarf, einen Standort in der Schweiz erhält, ohne die Bevölkerung zu informieren und in die Entscheidung mit einzubeziehen?</p><p>2. Handelt es sich beim geplanten Projekt in Galmiz tatsächlich um eine Produktionsanlage für gentechnologisch hergestellte medizinische Wirkstoffe? Wenn ja, was für Produktionsstämme bzw. Zellkulturen werden eingesetzt? Um welche Gruppen von Organismen und welche Klassen von Tätigkeiten handelt es sich gemäss der Einschliessungsverordnung? Sind auch Freisetzungen der gentechnisch veränderten Organismen geplant?</p><p>3. Bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 ist ein reduzierter Austritt in die Umwelt erlaubt. Welche Abklärungen und Sicherheiten wurden vom Konzern verlangt, dass die Gentech-Produktion die Landwirtschaft und Umwelt nicht beeinträchtigt?</p><p>4. Wie sollen die Fermentationsabfälle entsorgt werden?</p><p>5. Die Bibera, wo nach unseren Vermutungen Wasser aus der Produktionsanlage eingeleitet werden würde, fliesst durch Naturschutzgebiete bis zum Neuenburgersee. Welchen Schutz für dieses natur- und gewässerschützerisch wichtige Gebiet gewährt der Bundesrat?</p><p>6. Welche Auswirkungen würde diese Produktionsmethode auf den Wasserhaushalt der Drei-Seen-Region haben? Konkurrenziert der hohe Frischwasserverbrauch der geplanten Anlage die Gemüseproduktion, die in den letzten Jahren zunehmend auf Bewässerung angewiesen war?</p><p>7. Welche Massnahmen schützen insbesondere die gentechnikfreie Gemüse- und Getreideproduktion (Suisse Garantie) vor Beeinträchtigungen durch die Anlage (nach Art. 9 GTG)?</p><p>8. Welche nächsten Schritte sind im Projekt vorgesehen, und wie und wo wird sich der Bund in diese wichtigen Fragen einschalten?</p>
    • Galmiz. Bald Standort einer amerikanischen Gentech-Produktionsanlage?

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