Internationale Mindestregeln gegen den Waffenmissbrauch durch Private. Ratifikation des Feuerwaffenübereinkommens des Europarates und des Protokolls der Uno
- ShortId
-
04.3735
- Id
-
20043735
- Updated
-
28.07.2023 10:39
- Language
-
de
- Title
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Internationale Mindestregeln gegen den Waffenmissbrauch durch Private. Ratifikation des Feuerwaffenübereinkommens des Europarates und des Protokolls der Uno
- AdditionalIndexing
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12;Bewilligung;Eindämmung der Kriminalität;Konvention UNO;Feuerwaffe;Europäische Konvention;Ratifizierung eines Abkommens;Waffenbesitz
- 1
-
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
- L06K100202020501, Konvention UNO
- L05K1002020204, Europäische Konvention
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L05K0806010102, Bewilligung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Durch die Anpassung des Waffengesetzes an die EU-Richtlinie vom 18. Juni 1991 "über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen" (91/477/EWG) im Zuge der Assoziation an Schengen erfüllt die Schweiz die gesetzlichen Voraussetzungen, um auch das "Europäische Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen" (1978; STE 101) des Europarates und das "Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität" zu ratifizieren.</p><p>Das Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen des Europarates soll die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen in den Fällen regeln, in welchen die Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates an Personen verkauft, übergeben oder abgetreten werden, die in einem anderen Staat ihren Wohnsitz haben, oder wenn eine Waffe auf Dauer in ein anderes Land übergeführt wird, ohne dass der Besitzer wechselt.</p><p>Mit dem Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit sollen die illegale Produktion, der illegale Handel mit und der illegale Besitz von Feuerwaffen unter Strafe gestellt werden. Wichtigstes neues Element ist eine Pflicht zur dauerhaften, individualisierbaren Markierung der Waffen sowohl bei der Herstellung als auch bei der Einfuhr; die entsprechenden Unterlagen sind über längere Zeit aufzubewahren, um den Weg jeder einzelnen Waffe über Landesgrenzen hinweg verfolgen zu können. Die Veränderung bzw. Entfernung der Markierung ist unter Strafe zu stellen. Die kommerzielle Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen soll einer staatlichen Lizenz bedürfen, ebenso die Betätigung als Makler bzw. Vermittler von Waffenkäufen. Weitere Vorschriften betreffen die Einführung gemeinsamer Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Vertragsparteien sowie die Gewährung von technischer Hilfe bei der Umsetzung. Staatliche Waffenverkäufe an andere Staaten zu Verteidigungszwecken fallen nicht unter das Protokoll.</p>
- <p>Umfangmässig beschränken sich die Anpassungen im Waffengesetz auf jene Aspekte, welche im Lichte der Schengener Mindeststandards zwingend vorgenommen werden müssen. Auch nach dieser Anpassung des Waffengesetzes an die Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juli 1991 "über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen" sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ratifikation des Feuerwaffenübereinkommens des Europarates und des Uno-Feuerwaffenprotokolls noch nicht gegeben. Durch das Übereinkommen des Europarates sind z. B. nicht dieselben Waffenkategorien betroffen wie durch die Schengen-Assoziierung. Die Ratifikation dieses Abkommens würde die Schweiz verpflichten, ein enger geknüpftes Waffen- und Munitionskontrollnetz einzuführen (vgl. Achter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 26. Mai 2004). Die Ratifikation des Uno-Feuerwaffenprotokolls seinerseits würde eine zusätzliche Revision des Waffengesetzes, der Waffenverordnung, des Kriegsmaterialgesetzes und der Güterkontrollverordnung erfordern.</p><p>Der Bundesrat misst der Bekämpfung der organisierten Kriminalität wie auch des illegalen Waffenhandels eine grosse Bedeutung zu. Die Schweiz engagiert sich folglich auf internationaler Ebene in diesen Bereichen. Nach der bisherigen Praxis unternimmt die Schweiz aber keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens, solange nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich die Ratifikation des "Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen" (1978; STE 101) des Europarates und des "Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität" einzuleiten.</p>
- Internationale Mindestregeln gegen den Waffenmissbrauch durch Private. Ratifikation des Feuerwaffenübereinkommens des Europarates und des Protokolls der Uno
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Durch die Anpassung des Waffengesetzes an die EU-Richtlinie vom 18. Juni 1991 "über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen" (91/477/EWG) im Zuge der Assoziation an Schengen erfüllt die Schweiz die gesetzlichen Voraussetzungen, um auch das "Europäische Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen" (1978; STE 101) des Europarates und das "Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität" zu ratifizieren.</p><p>Das Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen des Europarates soll die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen in den Fällen regeln, in welchen die Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates an Personen verkauft, übergeben oder abgetreten werden, die in einem anderen Staat ihren Wohnsitz haben, oder wenn eine Waffe auf Dauer in ein anderes Land übergeführt wird, ohne dass der Besitzer wechselt.</p><p>Mit dem Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit sollen die illegale Produktion, der illegale Handel mit und der illegale Besitz von Feuerwaffen unter Strafe gestellt werden. Wichtigstes neues Element ist eine Pflicht zur dauerhaften, individualisierbaren Markierung der Waffen sowohl bei der Herstellung als auch bei der Einfuhr; die entsprechenden Unterlagen sind über längere Zeit aufzubewahren, um den Weg jeder einzelnen Waffe über Landesgrenzen hinweg verfolgen zu können. Die Veränderung bzw. Entfernung der Markierung ist unter Strafe zu stellen. Die kommerzielle Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen soll einer staatlichen Lizenz bedürfen, ebenso die Betätigung als Makler bzw. Vermittler von Waffenkäufen. Weitere Vorschriften betreffen die Einführung gemeinsamer Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Vertragsparteien sowie die Gewährung von technischer Hilfe bei der Umsetzung. Staatliche Waffenverkäufe an andere Staaten zu Verteidigungszwecken fallen nicht unter das Protokoll.</p>
- <p>Umfangmässig beschränken sich die Anpassungen im Waffengesetz auf jene Aspekte, welche im Lichte der Schengener Mindeststandards zwingend vorgenommen werden müssen. Auch nach dieser Anpassung des Waffengesetzes an die Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juli 1991 "über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen" sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ratifikation des Feuerwaffenübereinkommens des Europarates und des Uno-Feuerwaffenprotokolls noch nicht gegeben. Durch das Übereinkommen des Europarates sind z. B. nicht dieselben Waffenkategorien betroffen wie durch die Schengen-Assoziierung. Die Ratifikation dieses Abkommens würde die Schweiz verpflichten, ein enger geknüpftes Waffen- und Munitionskontrollnetz einzuführen (vgl. Achter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 26. Mai 2004). Die Ratifikation des Uno-Feuerwaffenprotokolls seinerseits würde eine zusätzliche Revision des Waffengesetzes, der Waffenverordnung, des Kriegsmaterialgesetzes und der Güterkontrollverordnung erfordern.</p><p>Der Bundesrat misst der Bekämpfung der organisierten Kriminalität wie auch des illegalen Waffenhandels eine grosse Bedeutung zu. Die Schweiz engagiert sich folglich auf internationaler Ebene in diesen Bereichen. Nach der bisherigen Praxis unternimmt die Schweiz aber keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens, solange nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich die Ratifikation des "Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen" (1978; STE 101) des Europarates und des "Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität" einzuleiten.</p>
- Internationale Mindestregeln gegen den Waffenmissbrauch durch Private. Ratifikation des Feuerwaffenübereinkommens des Europarates und des Protokolls der Uno
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