Beseitigung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital

ShortId
04.3736
Id
20043736
Updated
25.06.2025 00:32
Language
de
Title
Beseitigung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital
AdditionalIndexing
24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Eigenkapital;Risikokapital;Kapitalsteuer
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L06K110902010101, Eigenkapital
  • L05K1107040701, Kapitalsteuer
  • L05K1106020109, Risikokapital
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlreiche OECD-Länder haben bzw. sind daran, ihre steuerliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Ohne massgebliche Massnahmen läuft die Schweiz Gefahr, bezüglich der steuerlichen Standortattraktivität Terrain zu verlieren. In beinahe allen OECD-Ländern ist die Emissionsabgabe auf Eigenkapital abgeschafft worden. Im Interesse eines wettbewerbsfähigen Standortes Schweiz sowie mit Blick auf die Förderung von Risikokapital empfiehlt es sich deshalb, die Unternehmenssteuerreform II gezielt zu ergänzen. Der Emissionsstempel auf Eigenkapital stellt als Substanzsteuer ohnehin eine steuersystematisch ungerechtfertigte Substanzsteuer dar. </p><p>Eine Ergänzung der Unternehmenssteuerreform II mit der überfälligen Eliminierung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital würde insbesondere die Voraussetzungen für eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln verbessern. Dieser Schritt entspricht vor allem den Anliegen zugunsten der Förderung der KMU, welchen es vielfach an ausreichendem Eigenkapital mangelt.</p>
  • <p>Die Motion zielt darauf ab, die bei der Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten an inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften geschuldete Emissionsabgabe aufzuheben. Diese Aufhebung soll im Zuge der Unternehmenssteuerreform II erfolgen.</p><p>Die Aufhebung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital brächte für den Unternehmenssektor eine Entlastung im Umfange von rund 200 Millionen Franken. Die Nutzniesser wären in erster Linie bei den multinationalen Unternehmen, den Banken, Versicherungen und Holdinggesellschaften zu suchen, nicht aber bei den KMU.</p><p>Als Massnahme zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der KMU vermag die vorgeschlagene Teilaufhebung der Emissionsabgabe nicht zu greifen. Die notwendige Verbesserung der Voraussetzungen für eine angemessene Ausstattung der KMU mit Eigenkapital ist insbesondere mit der vom Ständerat einstimmig gutgeheissenen Erhöhung der Freigrenze bei der Emissionsabgabe von 250 000 auf eine Million Franken bereits vollzogen worden. Die eidgenössischen Räte haben dieser Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben in der Frühjahrssession 2005 zugestimmt. Das Inkrafttreten dieser Neuerung ist auf den 1. Januar 2006 vorgesehen.</p><p>Die Emissionsabgabe ist unter dem Gesichtspunkt eines modernen Steuersystems nicht optimal. Es handelt sich um eine Transaktionssteuer, die nicht an der Wertschöpfung anknüpft. Allerdings muss gesagt werden, dass gerade die Emissionsabgabe auf Eigenkapital ein - zwar unvollkommenes - Substitut für die fehlende Beteiligungsgewinnsteuer darstellt. Zudem hat der Bund mit der Unternehmenssteuerreform 1997 bereits die Kapitalsteuer aufgehoben.</p><p>Aus der Sicht des Bundeshaushaltes muss betont werden, dass die für die Betroffenen kaum spürbare Emissionsabgabe auf Beteiligungen eine sehr ergiebige und effiziente Steuer ist. Erhebung und Bezug des Steuerertrages von rund 200 Millionen Franken pro Jahr werden mit bloss zwei Mitarbeitenden sichergestellt. Mindererträge in dieser Grössenordnung sind zurzeit ohne Mehrbelastung anderer Gruppen von Steuerzahlern oder zusätzliche Ausgabenkürzungen nicht möglich. Die Motion enthält dazu keine Vorschläge.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital zu keiner spürbaren Verbesserung des Wachstumspotenzials unserer Wirtschaft führen würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass mit der erwähnten Massnahme die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerreform II erhöht werden könnte. Andererseits ist jedoch sicher, dass die geforderte Teilaufhebung der Emissionsabgabe dem Bund ein neues Finanzierungsproblem bescheren würde.</p><p>Es ist für das Gedeihen der Unternehmenssteuerreform II ungünstig, diese Motion als verbindlichen Auftrag anzunehmen. Die Abschaffung wäre dann vertretbar, wenn es gelänge, die Neutralität des Steuersystems deutlich zu verbessern, insbesondere durch eine steuerliche Gleichbehandlung von Dividenden und Veräusserungsgewinnen. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Arbeiten an der Unternehmenssteuerreform II ist eine solche Gleichstellung aber politisch nicht möglich.</p><p>Aus diesen Gründen ist das vorliegende Begehren abzulehnen. Sollte jedoch die Motion vom Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der anstehenden Unternehmenssteuerreform II die Emissionsabgabe auf Eigenkapital zu beseitigen.</p>
  • Beseitigung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlreiche OECD-Länder haben bzw. sind daran, ihre steuerliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Ohne massgebliche Massnahmen läuft die Schweiz Gefahr, bezüglich der steuerlichen Standortattraktivität Terrain zu verlieren. In beinahe allen OECD-Ländern ist die Emissionsabgabe auf Eigenkapital abgeschafft worden. Im Interesse eines wettbewerbsfähigen Standortes Schweiz sowie mit Blick auf die Förderung von Risikokapital empfiehlt es sich deshalb, die Unternehmenssteuerreform II gezielt zu ergänzen. Der Emissionsstempel auf Eigenkapital stellt als Substanzsteuer ohnehin eine steuersystematisch ungerechtfertigte Substanzsteuer dar. </p><p>Eine Ergänzung der Unternehmenssteuerreform II mit der überfälligen Eliminierung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital würde insbesondere die Voraussetzungen für eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln verbessern. Dieser Schritt entspricht vor allem den Anliegen zugunsten der Förderung der KMU, welchen es vielfach an ausreichendem Eigenkapital mangelt.</p>
    • <p>Die Motion zielt darauf ab, die bei der Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten an inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften geschuldete Emissionsabgabe aufzuheben. Diese Aufhebung soll im Zuge der Unternehmenssteuerreform II erfolgen.</p><p>Die Aufhebung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital brächte für den Unternehmenssektor eine Entlastung im Umfange von rund 200 Millionen Franken. Die Nutzniesser wären in erster Linie bei den multinationalen Unternehmen, den Banken, Versicherungen und Holdinggesellschaften zu suchen, nicht aber bei den KMU.</p><p>Als Massnahme zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der KMU vermag die vorgeschlagene Teilaufhebung der Emissionsabgabe nicht zu greifen. Die notwendige Verbesserung der Voraussetzungen für eine angemessene Ausstattung der KMU mit Eigenkapital ist insbesondere mit der vom Ständerat einstimmig gutgeheissenen Erhöhung der Freigrenze bei der Emissionsabgabe von 250 000 auf eine Million Franken bereits vollzogen worden. Die eidgenössischen Räte haben dieser Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben in der Frühjahrssession 2005 zugestimmt. Das Inkrafttreten dieser Neuerung ist auf den 1. Januar 2006 vorgesehen.</p><p>Die Emissionsabgabe ist unter dem Gesichtspunkt eines modernen Steuersystems nicht optimal. Es handelt sich um eine Transaktionssteuer, die nicht an der Wertschöpfung anknüpft. Allerdings muss gesagt werden, dass gerade die Emissionsabgabe auf Eigenkapital ein - zwar unvollkommenes - Substitut für die fehlende Beteiligungsgewinnsteuer darstellt. Zudem hat der Bund mit der Unternehmenssteuerreform 1997 bereits die Kapitalsteuer aufgehoben.</p><p>Aus der Sicht des Bundeshaushaltes muss betont werden, dass die für die Betroffenen kaum spürbare Emissionsabgabe auf Beteiligungen eine sehr ergiebige und effiziente Steuer ist. Erhebung und Bezug des Steuerertrages von rund 200 Millionen Franken pro Jahr werden mit bloss zwei Mitarbeitenden sichergestellt. Mindererträge in dieser Grössenordnung sind zurzeit ohne Mehrbelastung anderer Gruppen von Steuerzahlern oder zusätzliche Ausgabenkürzungen nicht möglich. Die Motion enthält dazu keine Vorschläge.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital zu keiner spürbaren Verbesserung des Wachstumspotenzials unserer Wirtschaft führen würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass mit der erwähnten Massnahme die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerreform II erhöht werden könnte. Andererseits ist jedoch sicher, dass die geforderte Teilaufhebung der Emissionsabgabe dem Bund ein neues Finanzierungsproblem bescheren würde.</p><p>Es ist für das Gedeihen der Unternehmenssteuerreform II ungünstig, diese Motion als verbindlichen Auftrag anzunehmen. Die Abschaffung wäre dann vertretbar, wenn es gelänge, die Neutralität des Steuersystems deutlich zu verbessern, insbesondere durch eine steuerliche Gleichbehandlung von Dividenden und Veräusserungsgewinnen. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Arbeiten an der Unternehmenssteuerreform II ist eine solche Gleichstellung aber politisch nicht möglich.</p><p>Aus diesen Gründen ist das vorliegende Begehren abzulehnen. Sollte jedoch die Motion vom Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der anstehenden Unternehmenssteuerreform II die Emissionsabgabe auf Eigenkapital zu beseitigen.</p>
    • Beseitigung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital

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