Verzicht auf bewaffnete Auslandeinsätze

ShortId
04.3745
Id
20043745
Updated
28.07.2023 11:41
Language
de
Title
Verzicht auf bewaffnete Auslandeinsätze
AdditionalIndexing
09;Leistungsauftrag;Armeeeinsatz;im Ausland stationierte Streitkräfte;Armee;Neutralität;militärische Zusammenarbeit
1
  • L04K04020304, Armeeeinsatz
  • L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
  • L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
  • L04K10010503, Neutralität
  • L03K040203, Armee
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die offen sichtbaren Schwierigkeiten bei der Umsetzung der "Armee XXI" rühren nicht zuletzt auch daher, dass die Armeeführung allzu stark auf die Auslandeinsätze fixiert ist. Aufgrund der Absicht des VBS, die Auslandeinsätze mit verdoppelten Truppenbeständen zu forcieren, verbreitet sich im Volk zunehmend der Eindruck, dass die Armeeführung der Gewährung von Sicherheit im eigenen Land nur noch beschränktes Interesse entgegenbringt. Dies widerspricht Standpunkten, welche dem Volk im Vorfeld der Abstimmung vom 10. Juni 2001 dargelegt wurden. Das äusserst knappe Ja der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bedeutete in keiner Art und Weise eine Verpflichtung zu Auslandeinsätzen. Dieser Entscheid hatte vielmehr den Charakter einer Ermächtigung, welcher stets an der Entwicklung der Weltlage zu überprüfen ist.</p><p>Bei einer Überprüfung der gegenwärtigen Weltlage wird klar, dass die Bemühungen der internationalen Organisationen, eine stabile Weltordnung herbeizuführen, gescheitert sind. Mit Blick auf diese Tatsache werden die Interessen unseres Landes und seiner Bevölkerung dann am besten wahrgenommen, wenn sich die Aussen- und Sicherheitspolitik unseres Landes wieder strikt an der Neutralität orientiert. Diese ist sowohl gegenüber anderen Staaten als auch gegenüber Kräften, die ihre Ziele mittels asymmetrischer Kriegführung umzusetzen suchen, zu wahren. Tatsache ist, dass sowohl der Terroranschlag der AI-Kaida in Madrid wie auch verschiedene Geiselnahmen als Racheakte für die Kooperation der betroffenen Staaten mit den USA im Rahmen des Irak-Krieges gewertet werden müssen. Dies lässt für unseren neutralen Kleinstaat nur den Schluss zu, auf bewaffnete Militäreinsätze und überhaupt auf internationale Kooperation im militärischen Bereich, inklusive der Kooperation mit Nato-Staaten, zu verzichten.</p>
  • <p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die Artikel 66ff. des Militärgesetzes zu streichen und auf bewaffnete Einsätze zur Friedensförderung zu verzichten. Die Artikel 66ff. wurden erst vor knapp vier Jahren in Zusammenhang mit der Frage der Bewaffnung von Armeeangehörigen in Friedensförderungsdiensten vom Volk angenommen. Der Beitrag zur Friedenserhaltung gehört laut Artikel 58 der Bundesverfassung zu den Aufgaben der Armee. Die Friedensförderungseinsätze, an denen die Armee teilgenommen hat und teilnehmen wird, müssen - im Gegensatz zur Intervention etwa in Irak - zwingend auf einem Uno- oder OSZE-Mandat beruhen. Damit entsprechen sie dem Neutralitätsrecht und der seit mehr als zehn Jahren von der Schweiz verfolgten Neutralitätspolitik. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Einsätzen; diese werden jeweils einzeln im Lichte der Grundsätze der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik geprüft. Schliesslich beansprucht die militärische Friedensförderung personell weniger als 2 Promille des Armeebestandes und finanziell weniger als 2 Prozent des Verteidigungsbudgets.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 66ff. des Militärgesetzes zu streichen und auf bewaffnete Militäreinsätze zu verzichten.</p>
  • Verzicht auf bewaffnete Auslandeinsätze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die offen sichtbaren Schwierigkeiten bei der Umsetzung der "Armee XXI" rühren nicht zuletzt auch daher, dass die Armeeführung allzu stark auf die Auslandeinsätze fixiert ist. Aufgrund der Absicht des VBS, die Auslandeinsätze mit verdoppelten Truppenbeständen zu forcieren, verbreitet sich im Volk zunehmend der Eindruck, dass die Armeeführung der Gewährung von Sicherheit im eigenen Land nur noch beschränktes Interesse entgegenbringt. Dies widerspricht Standpunkten, welche dem Volk im Vorfeld der Abstimmung vom 10. Juni 2001 dargelegt wurden. Das äusserst knappe Ja der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bedeutete in keiner Art und Weise eine Verpflichtung zu Auslandeinsätzen. Dieser Entscheid hatte vielmehr den Charakter einer Ermächtigung, welcher stets an der Entwicklung der Weltlage zu überprüfen ist.</p><p>Bei einer Überprüfung der gegenwärtigen Weltlage wird klar, dass die Bemühungen der internationalen Organisationen, eine stabile Weltordnung herbeizuführen, gescheitert sind. Mit Blick auf diese Tatsache werden die Interessen unseres Landes und seiner Bevölkerung dann am besten wahrgenommen, wenn sich die Aussen- und Sicherheitspolitik unseres Landes wieder strikt an der Neutralität orientiert. Diese ist sowohl gegenüber anderen Staaten als auch gegenüber Kräften, die ihre Ziele mittels asymmetrischer Kriegführung umzusetzen suchen, zu wahren. Tatsache ist, dass sowohl der Terroranschlag der AI-Kaida in Madrid wie auch verschiedene Geiselnahmen als Racheakte für die Kooperation der betroffenen Staaten mit den USA im Rahmen des Irak-Krieges gewertet werden müssen. Dies lässt für unseren neutralen Kleinstaat nur den Schluss zu, auf bewaffnete Militäreinsätze und überhaupt auf internationale Kooperation im militärischen Bereich, inklusive der Kooperation mit Nato-Staaten, zu verzichten.</p>
    • <p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die Artikel 66ff. des Militärgesetzes zu streichen und auf bewaffnete Einsätze zur Friedensförderung zu verzichten. Die Artikel 66ff. wurden erst vor knapp vier Jahren in Zusammenhang mit der Frage der Bewaffnung von Armeeangehörigen in Friedensförderungsdiensten vom Volk angenommen. Der Beitrag zur Friedenserhaltung gehört laut Artikel 58 der Bundesverfassung zu den Aufgaben der Armee. Die Friedensförderungseinsätze, an denen die Armee teilgenommen hat und teilnehmen wird, müssen - im Gegensatz zur Intervention etwa in Irak - zwingend auf einem Uno- oder OSZE-Mandat beruhen. Damit entsprechen sie dem Neutralitätsrecht und der seit mehr als zehn Jahren von der Schweiz verfolgten Neutralitätspolitik. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Einsätzen; diese werden jeweils einzeln im Lichte der Grundsätze der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik geprüft. Schliesslich beansprucht die militärische Friedensförderung personell weniger als 2 Promille des Armeebestandes und finanziell weniger als 2 Prozent des Verteidigungsbudgets.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 66ff. des Militärgesetzes zu streichen und auf bewaffnete Militäreinsätze zu verzichten.</p>
    • Verzicht auf bewaffnete Auslandeinsätze

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