Keine weitere Ausdehnung der Auslandeinsätze

ShortId
04.3751
Id
20043751
Updated
28.07.2023 08:50
Language
de
Title
Keine weitere Ausdehnung der Auslandeinsätze
AdditionalIndexing
09;Armeeeinsatz;im Ausland stationierte Streitkräfte;Kosovo;Volksabstimmung;Neutralität;friedenserhaltende Mission
1
  • L04K04020304, Armeeeinsatz
  • L04K04020311, im Ausland stationierte Streitkräfte
  • L04K04010303, friedenserhaltende Mission
  • L04K10010503, Neutralität
  • L06K030102040101, Kosovo
  • L03K080102, Volksabstimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist sich der in der Abstimmung über bewaffnete Auslandeinsätze zum Ausdruck gekommenen Haltung der Stimmberechtigten bewusst. Er hält sich bei der Behandlung von Gesuchen für Auslandeinsätze an den gegebenen gesetzlichen Rahmen.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Im Bewusstsein der Haltung des Volkes gegenüber Auslandeinsätzen wägt der Bundesrat Auslandeinsätze gründlich ab. Die Einsätze unterstehen ausserdem der Genehmigung durch das Parlament, wenn sie bewaffnet erfolgen und mehr als hundert Angehörige der Armee umfassen oder länger als drei Wochen dauern. Jeder Friedensförderungseinsatz wird im Lichte der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik geprüft und muss auf einem Uno- oder OSZE-Mandat beruhen. Damit soll sichergestellt werden, dass der jeweilige Einsatz den Interessen und der Neutralitätspolitik der Schweiz entspricht. Um jedoch die grösst mögliche Flexibilität zu erlangen, sah bereits das dem Parlament unterbreitete Armeeleitbild vor, dass die "Armee XXI" mittelfristig die Fähigkeit erwerben soll, sich an einer friedensunterstützenden Operation mit maximal einem Verband in Bataillonsstärke oder alternativ zwei verstärkten Einheiten gleichzeitig zu beteiligen.</p><p>2. An der Freiwilligkeit der Miliz bezüglich Auslandeinsätzen hat sich nichts geändert. Hat sich jemand freiwillig angemeldet, wird ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen, oder der Angehörige der Armee leistet Ausbildungsdienst (mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht und Besoldung).</p><p>Für das militärische Personal (Berufs- und Zeitmilitär) ist der Friedensförderungsdienst im Prinzip ebenfalls freiwillig. Es ist jedoch erstrebenswert, bereits im Arbeitsvertrag dieses Personals festzulegen, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung zu Friedensförderungseinsätzen besteht. Mit der Freiwilligkeit, diesen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, ist der Freiwilligkeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 des Militärgesetzes (MG) genügend Rechnung getragen (Art. 47 Abs. 4 MG, Art. 16 Abs. 3 V Mil Pers). Zudem bewegt sich für dieses Personal eine zeitlich begrenzte Verlegung der ordentlichen Tätigkeit ins Ausland im Rahmen der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen (Art. 20 des Bundespersonalgesetzes).</p><p>3. Bis jetzt hat - trotz der hohen Anstellungsbedingungen - der Bundesrat noch immer genügend Freiwillige für die laufenden Friedensförderungseinsätze gefunden. Engpässe, die aber überwunden werden können, bestehen bei einzelnen Spezial- und Kaderfunktionen.</p><p>4. Mit Zeitmilitärs wird, wie unter Ziffer 2 erwähnt, ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der je nach Funktion zu Auslandeinsätzen verpflichten kann. Die Durchdiener können nach geltendem Recht nicht zu Auslandeinsätzen verpflichtet werden.</p><p>5. Der Einsatz der maximal 20 Schweizer Armeeangehörigen in Bosnien-Herzegowina ist vom Parlament bewilligt worden. Er erfolgt zwar nach einer ursprünglichen Anfrage des britischen Verteidigungsministers, aber nicht zur Entlastung der britischen Armee, sondern als Teil einer von der Uno mandatierten Schutztruppe europäischer Staaten.</p><p>6. Der Bundesrat prüft vor jedem neuen Friedensförderungseinsatz die welt- und sicherheitspolitische Lage sowie das Interesse der Schweiz an einer Beteiligung eingehend. Der im Armeeleitbild vorgesehene mittelfristige Ausbau soll nur die Flexibilität der Armee erhöhen, an zusätzlichen Einsätzen teilzunehmen, falls dies als politisch opportun erachtet wird; er schafft jedoch in keiner Weise ein Präjudiz was den Entscheid einer Teilnahme selber anbelangt, bei dem auch die parlamentarische Kontrolle gegeben bleibt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Jahre 2001 hat das Schweizervolk in einer Referendumsabstimmung bewaffneten Auslandeinsätzen knapp zugestimmt. Dies unter der Bedingung, dass diese Einsätze auf freiwilliger Basis erfolgen und im Interesse der Schweiz sind. Bereits ein halbes Jahr später wurde jedoch in der Bundespersonalverordnung und Ende 2003 auch in der Verordnung über das Militärpersonal festgehalten, dass der Bundesrat in Bezug auf Auslandeinsätze abweichende Bestimmungen für das Militärpersonal erlassen könne und dieses im In- und Ausland jederzeit für dienstliche Bedürfnisse eingesetzt werden könne. Neu kann also auch Berufsmilitär zum Einsatz in Kosovo verpflichtet werden.</p><p>Obwohl man sich inzwischen von der Wirkungslosigkeit dieser Einsätze in Kosovo und über deren verheerenden Folgen in Irak überzeugen musste, ist die Armeeführung offenbar daran, die Truppen im Ausland zu verdoppeln.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich der äusserst knappen Zustimmung zu den bewaffneten Auslandeinsätzen vom 10. Juni 2001 überhaupt noch bewusst? Erinnert er sich auch noch an sein damaliges Versprechen, aufgrund des knappen Abstimmungsergebnisses die Auslandeinsätze jeweils sehr gründlich abzuwägen und auch auf die zweifelsohne nicht unberechtigten Bedenken der sehr grossen Abstimmungsminderheit Rücksicht zu nehmen?</p><p>2. Findet er es richtig, die dem Volk zugesicherte und abstimmungsentscheidende Freiwilligkeit dieser Einsätze anschliessend in nicht referendumspflichtigen Verordnungen wieder rückgängig zu machen? Weshalb hat der Bundesrat die Freiwilligkeit überhaupt aufgegeben?</p><p>3. Warum besteht er auf dem Einsatz eines Bataillons im Ausland, obwohl er dazu die Freiwilligen nicht findet?</p><p>4. Trifft es zu, dass inskünftig auch Zeitsoldaten und Durchdiener - vom Bundesrat als Miliz bezeichnet - zu solchen Einsätzen verpflichtet werden sollen?</p><p>5. Nun schickt er auch AdA nach Bosnien zur Entlastung und auf Wunsch der britischen Armee, welche in Irak die USA in einem umstrittenen Krieg unterstützt. Ist der Bundesrat tatsächlich der Ansicht, dass dies dem Volkswillen vom 10. Juni 2001 noch entspricht? Hat er keinerlei Befürchtungen, dass er damit die Neutralität verletzen und die Sicherheit unseres Landes gefährden könnte?</p><p>6. Ist er nicht auch der Meinung, dass er - aufgrund des knappen Abstimmungsresultates und in Anbetracht der sich markant gewandelten Weltlage - wenigstens auf einen Ausbau der bewaffneten Auslandeinsätze des Militärs verzichten sollte?</p>
  • Keine weitere Ausdehnung der Auslandeinsätze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist sich der in der Abstimmung über bewaffnete Auslandeinsätze zum Ausdruck gekommenen Haltung der Stimmberechtigten bewusst. Er hält sich bei der Behandlung von Gesuchen für Auslandeinsätze an den gegebenen gesetzlichen Rahmen.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Im Bewusstsein der Haltung des Volkes gegenüber Auslandeinsätzen wägt der Bundesrat Auslandeinsätze gründlich ab. Die Einsätze unterstehen ausserdem der Genehmigung durch das Parlament, wenn sie bewaffnet erfolgen und mehr als hundert Angehörige der Armee umfassen oder länger als drei Wochen dauern. Jeder Friedensförderungseinsatz wird im Lichte der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik geprüft und muss auf einem Uno- oder OSZE-Mandat beruhen. Damit soll sichergestellt werden, dass der jeweilige Einsatz den Interessen und der Neutralitätspolitik der Schweiz entspricht. Um jedoch die grösst mögliche Flexibilität zu erlangen, sah bereits das dem Parlament unterbreitete Armeeleitbild vor, dass die "Armee XXI" mittelfristig die Fähigkeit erwerben soll, sich an einer friedensunterstützenden Operation mit maximal einem Verband in Bataillonsstärke oder alternativ zwei verstärkten Einheiten gleichzeitig zu beteiligen.</p><p>2. An der Freiwilligkeit der Miliz bezüglich Auslandeinsätzen hat sich nichts geändert. Hat sich jemand freiwillig angemeldet, wird ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen, oder der Angehörige der Armee leistet Ausbildungsdienst (mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht und Besoldung).</p><p>Für das militärische Personal (Berufs- und Zeitmilitär) ist der Friedensförderungsdienst im Prinzip ebenfalls freiwillig. Es ist jedoch erstrebenswert, bereits im Arbeitsvertrag dieses Personals festzulegen, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung zu Friedensförderungseinsätzen besteht. Mit der Freiwilligkeit, diesen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, ist der Freiwilligkeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 des Militärgesetzes (MG) genügend Rechnung getragen (Art. 47 Abs. 4 MG, Art. 16 Abs. 3 V Mil Pers). Zudem bewegt sich für dieses Personal eine zeitlich begrenzte Verlegung der ordentlichen Tätigkeit ins Ausland im Rahmen der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen (Art. 20 des Bundespersonalgesetzes).</p><p>3. Bis jetzt hat - trotz der hohen Anstellungsbedingungen - der Bundesrat noch immer genügend Freiwillige für die laufenden Friedensförderungseinsätze gefunden. Engpässe, die aber überwunden werden können, bestehen bei einzelnen Spezial- und Kaderfunktionen.</p><p>4. Mit Zeitmilitärs wird, wie unter Ziffer 2 erwähnt, ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der je nach Funktion zu Auslandeinsätzen verpflichten kann. Die Durchdiener können nach geltendem Recht nicht zu Auslandeinsätzen verpflichtet werden.</p><p>5. Der Einsatz der maximal 20 Schweizer Armeeangehörigen in Bosnien-Herzegowina ist vom Parlament bewilligt worden. Er erfolgt zwar nach einer ursprünglichen Anfrage des britischen Verteidigungsministers, aber nicht zur Entlastung der britischen Armee, sondern als Teil einer von der Uno mandatierten Schutztruppe europäischer Staaten.</p><p>6. Der Bundesrat prüft vor jedem neuen Friedensförderungseinsatz die welt- und sicherheitspolitische Lage sowie das Interesse der Schweiz an einer Beteiligung eingehend. Der im Armeeleitbild vorgesehene mittelfristige Ausbau soll nur die Flexibilität der Armee erhöhen, an zusätzlichen Einsätzen teilzunehmen, falls dies als politisch opportun erachtet wird; er schafft jedoch in keiner Weise ein Präjudiz was den Entscheid einer Teilnahme selber anbelangt, bei dem auch die parlamentarische Kontrolle gegeben bleibt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Jahre 2001 hat das Schweizervolk in einer Referendumsabstimmung bewaffneten Auslandeinsätzen knapp zugestimmt. Dies unter der Bedingung, dass diese Einsätze auf freiwilliger Basis erfolgen und im Interesse der Schweiz sind. Bereits ein halbes Jahr später wurde jedoch in der Bundespersonalverordnung und Ende 2003 auch in der Verordnung über das Militärpersonal festgehalten, dass der Bundesrat in Bezug auf Auslandeinsätze abweichende Bestimmungen für das Militärpersonal erlassen könne und dieses im In- und Ausland jederzeit für dienstliche Bedürfnisse eingesetzt werden könne. Neu kann also auch Berufsmilitär zum Einsatz in Kosovo verpflichtet werden.</p><p>Obwohl man sich inzwischen von der Wirkungslosigkeit dieser Einsätze in Kosovo und über deren verheerenden Folgen in Irak überzeugen musste, ist die Armeeführung offenbar daran, die Truppen im Ausland zu verdoppeln.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich der äusserst knappen Zustimmung zu den bewaffneten Auslandeinsätzen vom 10. Juni 2001 überhaupt noch bewusst? Erinnert er sich auch noch an sein damaliges Versprechen, aufgrund des knappen Abstimmungsergebnisses die Auslandeinsätze jeweils sehr gründlich abzuwägen und auch auf die zweifelsohne nicht unberechtigten Bedenken der sehr grossen Abstimmungsminderheit Rücksicht zu nehmen?</p><p>2. Findet er es richtig, die dem Volk zugesicherte und abstimmungsentscheidende Freiwilligkeit dieser Einsätze anschliessend in nicht referendumspflichtigen Verordnungen wieder rückgängig zu machen? Weshalb hat der Bundesrat die Freiwilligkeit überhaupt aufgegeben?</p><p>3. Warum besteht er auf dem Einsatz eines Bataillons im Ausland, obwohl er dazu die Freiwilligen nicht findet?</p><p>4. Trifft es zu, dass inskünftig auch Zeitsoldaten und Durchdiener - vom Bundesrat als Miliz bezeichnet - zu solchen Einsätzen verpflichtet werden sollen?</p><p>5. Nun schickt er auch AdA nach Bosnien zur Entlastung und auf Wunsch der britischen Armee, welche in Irak die USA in einem umstrittenen Krieg unterstützt. Ist der Bundesrat tatsächlich der Ansicht, dass dies dem Volkswillen vom 10. Juni 2001 noch entspricht? Hat er keinerlei Befürchtungen, dass er damit die Neutralität verletzen und die Sicherheit unseres Landes gefährden könnte?</p><p>6. Ist er nicht auch der Meinung, dass er - aufgrund des knappen Abstimmungsresultates und in Anbetracht der sich markant gewandelten Weltlage - wenigstens auf einen Ausbau der bewaffneten Auslandeinsätze des Militärs verzichten sollte?</p>
    • Keine weitere Ausdehnung der Auslandeinsätze

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