Notwendige Instrumente für die Verkehrspolizei gegen Raser

ShortId
04.3758
Id
20043758
Updated
28.07.2023 11:19
Language
de
Title
Notwendige Instrumente für die Verkehrspolizei gegen Raser
AdditionalIndexing
48;Überwachung des Verkehrs;Führerschein;Sicherheit im Strassenverkehr;Strassenverkehr;Geschwindigkeitsregelung;Autofahrer/in;Polizeikontrolle
1
  • L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
  • L03K180301, Strassenverkehr
  • L04K18020401, Führerschein
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L05K0403030401, Polizeikontrolle
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L06K180102010101, Autofahrer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach der aktuellen Formulierung von Artikel 104b Absatz 5 SVG haben einzig die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen generell Einsicht in das Administrativmassnahmenregister (Admas-Register). In Artikel 104b Absatz 6 Buchstabe g SVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, festzulegen, welchen Behörden im Einzelfall Daten bekannt gegeben werden dürfen.</p><p>In Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen hat der Bundesrat in der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmenregister die Akteneinsicht so geregelt, dass die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen zur direkten (online) Abfrage von Daten berechtigt sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b).</p><p>Artikel 15 räumt durch folgende Formulierung der Polizei lediglich eine beschränkte Einsicht ein: "Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragten Polizeibehörden erhalten von der kantonalen oder liechtensteinischen Entzugsbehörde in Einzelfällen Auskunft darüber, ob der Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweis einer verdächtigten Person aktuell entzogen, aberkannt oder verweigert wurde."</p><p>Das der Verkehrspolizei zugängliche Fahrberechtigungsregister (Faber) gibt nur Auskunft darüber, ob eine Person berechtigt ist, Fahrzeuge einer bestimmten Kategorie zu lenken. Mit dieser beschränkten Information kann die Polizei keinen Rapport erstellen, wenn ein Lenker ohne Fahrberechtigung in eine Kontrolle geraten ist. Die Polizei muss wissen, ob der Kontrollierte keinen Führerausweis besitzt oder ihm dieser entzogen oder verweigert bzw. bei ausländischen Führerausweisen aberkannt wurde, weil davon abhängt, welche Strafbestimmung Anwendung findet und welche Strafverfolgungsbehörde zuständig ist.</p><p>Grossverkehrskontrollen der Polizei finden vorwiegend nach Mitternacht statt. Ausserhalb der Bürozeiten hat die Polizei keine Möglichkeit, Informationen aus dem Admas-Register zu erhalten. Anstatt den Polizeirapport nach der Kontrolle sofort zu verfassen, muss der handelnde Beamte am nächsten Werktag mit dem Strassenverkehrsamt Kontakt aufnehmen, den Kontrollierten wieder vorladen, zu den gewonnenen Erkenntnissen einvernehmen und kann erst dann den Rapport erstellen. Dadurch wird das Strafverfahren verzögert. Dies steht in direktem Widerspruch zum Ziel, die Verfahren zu beschleunigen und straf- und massnahmenrechtliche Entscheidungen möglichst umgehend zu fällen. Es ist geradezu widersinnig, dass die Polizei Fahrzeuglenker finden soll, welche sich über das ihnen auferlegte Fahrverbot hinwegsetzen, aber nicht erfahren darf, wem der Führerausweis entzogen wurde.</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass Verkehrsrowdies mit einem Führerausweisentzug rechnen und sich vorsorglich ein Duplikat beschaffen, mit der Begründung, sie hätten den Führerausweis verloren. Wird ihnen der Führerausweis entzogen, geben sie das Duplikat ab und legitimieren sich bei einer Routinekontrolle mit dem Original. Damit die Polizei entscheiden kann, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Tatfahrzeuges zuhanden des Richters erfüllt sind, muss sie den automobilistischen Leumund des Täters kennen.</p>
  • <p>Die Motionärin geht irrtümlich davon aus, die Polizei wisse nicht, wem der Führerausweis entzogen ist. Richtig ist, dass die Polizei aufgrund der vom Bund zusammen mit den kantonalen Behörden geführten Register und EDV-Systeme über diese Informationen verfügt.</p><p>1. Der Bund führt im Strassenverkehr ein aufeinander abgestimmtes System von drei Registern. Mit dem Mofis (Motorfahrzeug- und Motorfahrzeughalter-Informationssystem) wird die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeughaltenden bewirtschaftet, mit dem Faber (Fahrberechtigungsregister) die Zulassung von Fahrzeugführenden. Auf beide Systeme haben Polizei- und Grenzbehörden via Ripol (7x24-Polizeifahndungssystem) online Zugang, um ihren gesetzlichen Kontrollauftrag uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Das Admas (Register der Administrativmassnahmen) hingegen dient nicht der Kontrolle von Fahrberechtigungen, sondern der Beurteilung des automobilistischen Leumundes bei der Erteilung von Führerausweisen und der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren (vgl. Art. 104b Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SVG; SR 741.01). Die Kontrollinstanzen haben somit kein direktes Einsichtsrecht.</p><p>2. Die Verkehrspolizei/Grenzbehörden haben gestützt auf Artikel 104c SVG im Abrufverfahren jederzeit online Einsicht in das Faber und damit in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten. Dieser Bestimmung wurde bei der Entwicklung der Schnittstelle Faber-Ripol nachgelebt, indem hier die aktuelle Sperre einer Fahrberechtigung angezeigt wird. Ein Polizist sieht also bei einer Kontrolle eines vorgelegten Führerausweises direkt via Ripol im Faber, ob/welche Fahrzeugkategorie gesperrt ist, ob der Person der Ausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Diese Sperrinformation stammt aus dem Admas, welches mit dem Faber verbunden ist. Ob die Person gar keinen Ausweis hat oder ob der vorgelegte Ausweis überhaupt aktuell ist, kann nur dem Faber entnommen werden (aufgrund des Ausstelldatums, beim Führerausweis im Kreditkartenformat zusätzlich über die Rohlingkartennummer). Die Grundbedürfnisse von Polizei-/Grenzbehörden sind somit vollumfänglich gedeckt.</p><p>3. Der im Admas enthaltene fahrerische Leumund ist für die polizeiliche Verkehrskontrolle irrelevant, da die Kontrollbehörde nur die aktuelle Situation überprüfen muss. Diese Informationen haben die Polizei-/Grenzbehörden heute schon. Die Polizeibehörden müssen nicht zwingend wissen, ob jemand in der Vergangenheit einen oder mehrere Führerausweisentzüge hatte, sondern nur, ob er aktuell wegen eines Führerausweisentzuges nicht fahren darf.</p><p>Der direkte Einblick in das Admas ist von der Polizei zwar bereits bei der letzten SVG-Revision verlangt worden, aber sowohl im Vernehmlassungsverfahren (insbesondere auch von den Kantonsregierungen) als auch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren abgelehnt worden. Der Bundesrat hat diesen Willen in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über das automatisierte Administrativmassnahmenregister (Admasregisterverordnung; SR 741.55) entsprechend umgesetzt. Nur sofern in einem Einzelfall notwendig, kann ein Verkehrspolizist via Amtshilfe von den Entzugsbehörden weitere Admas-Daten erhalten (Art. 15 Admasregisterverordnung).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Polizei hat zurzeit keine Berechtigung das Führerausweisentzugsregister einzusehen. Sie soll kontrollieren, wer ohne Ausweis unterwegs ist, darf aber nicht wissen, wem der Führerausweis entzogen wurde. Ich fordere den Bundesrat auf, diesen Missstand zu beseitigen.</p>
  • Notwendige Instrumente für die Verkehrspolizei gegen Raser
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach der aktuellen Formulierung von Artikel 104b Absatz 5 SVG haben einzig die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen generell Einsicht in das Administrativmassnahmenregister (Admas-Register). In Artikel 104b Absatz 6 Buchstabe g SVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, festzulegen, welchen Behörden im Einzelfall Daten bekannt gegeben werden dürfen.</p><p>In Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen hat der Bundesrat in der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmenregister die Akteneinsicht so geregelt, dass die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen zur direkten (online) Abfrage von Daten berechtigt sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b).</p><p>Artikel 15 räumt durch folgende Formulierung der Polizei lediglich eine beschränkte Einsicht ein: "Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragten Polizeibehörden erhalten von der kantonalen oder liechtensteinischen Entzugsbehörde in Einzelfällen Auskunft darüber, ob der Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweis einer verdächtigten Person aktuell entzogen, aberkannt oder verweigert wurde."</p><p>Das der Verkehrspolizei zugängliche Fahrberechtigungsregister (Faber) gibt nur Auskunft darüber, ob eine Person berechtigt ist, Fahrzeuge einer bestimmten Kategorie zu lenken. Mit dieser beschränkten Information kann die Polizei keinen Rapport erstellen, wenn ein Lenker ohne Fahrberechtigung in eine Kontrolle geraten ist. Die Polizei muss wissen, ob der Kontrollierte keinen Führerausweis besitzt oder ihm dieser entzogen oder verweigert bzw. bei ausländischen Führerausweisen aberkannt wurde, weil davon abhängt, welche Strafbestimmung Anwendung findet und welche Strafverfolgungsbehörde zuständig ist.</p><p>Grossverkehrskontrollen der Polizei finden vorwiegend nach Mitternacht statt. Ausserhalb der Bürozeiten hat die Polizei keine Möglichkeit, Informationen aus dem Admas-Register zu erhalten. Anstatt den Polizeirapport nach der Kontrolle sofort zu verfassen, muss der handelnde Beamte am nächsten Werktag mit dem Strassenverkehrsamt Kontakt aufnehmen, den Kontrollierten wieder vorladen, zu den gewonnenen Erkenntnissen einvernehmen und kann erst dann den Rapport erstellen. Dadurch wird das Strafverfahren verzögert. Dies steht in direktem Widerspruch zum Ziel, die Verfahren zu beschleunigen und straf- und massnahmenrechtliche Entscheidungen möglichst umgehend zu fällen. Es ist geradezu widersinnig, dass die Polizei Fahrzeuglenker finden soll, welche sich über das ihnen auferlegte Fahrverbot hinwegsetzen, aber nicht erfahren darf, wem der Führerausweis entzogen wurde.</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass Verkehrsrowdies mit einem Führerausweisentzug rechnen und sich vorsorglich ein Duplikat beschaffen, mit der Begründung, sie hätten den Führerausweis verloren. Wird ihnen der Führerausweis entzogen, geben sie das Duplikat ab und legitimieren sich bei einer Routinekontrolle mit dem Original. Damit die Polizei entscheiden kann, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Tatfahrzeuges zuhanden des Richters erfüllt sind, muss sie den automobilistischen Leumund des Täters kennen.</p>
    • <p>Die Motionärin geht irrtümlich davon aus, die Polizei wisse nicht, wem der Führerausweis entzogen ist. Richtig ist, dass die Polizei aufgrund der vom Bund zusammen mit den kantonalen Behörden geführten Register und EDV-Systeme über diese Informationen verfügt.</p><p>1. Der Bund führt im Strassenverkehr ein aufeinander abgestimmtes System von drei Registern. Mit dem Mofis (Motorfahrzeug- und Motorfahrzeughalter-Informationssystem) wird die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeughaltenden bewirtschaftet, mit dem Faber (Fahrberechtigungsregister) die Zulassung von Fahrzeugführenden. Auf beide Systeme haben Polizei- und Grenzbehörden via Ripol (7x24-Polizeifahndungssystem) online Zugang, um ihren gesetzlichen Kontrollauftrag uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Das Admas (Register der Administrativmassnahmen) hingegen dient nicht der Kontrolle von Fahrberechtigungen, sondern der Beurteilung des automobilistischen Leumundes bei der Erteilung von Führerausweisen und der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren (vgl. Art. 104b Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SVG; SR 741.01). Die Kontrollinstanzen haben somit kein direktes Einsichtsrecht.</p><p>2. Die Verkehrspolizei/Grenzbehörden haben gestützt auf Artikel 104c SVG im Abrufverfahren jederzeit online Einsicht in das Faber und damit in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten. Dieser Bestimmung wurde bei der Entwicklung der Schnittstelle Faber-Ripol nachgelebt, indem hier die aktuelle Sperre einer Fahrberechtigung angezeigt wird. Ein Polizist sieht also bei einer Kontrolle eines vorgelegten Führerausweises direkt via Ripol im Faber, ob/welche Fahrzeugkategorie gesperrt ist, ob der Person der Ausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Diese Sperrinformation stammt aus dem Admas, welches mit dem Faber verbunden ist. Ob die Person gar keinen Ausweis hat oder ob der vorgelegte Ausweis überhaupt aktuell ist, kann nur dem Faber entnommen werden (aufgrund des Ausstelldatums, beim Führerausweis im Kreditkartenformat zusätzlich über die Rohlingkartennummer). Die Grundbedürfnisse von Polizei-/Grenzbehörden sind somit vollumfänglich gedeckt.</p><p>3. Der im Admas enthaltene fahrerische Leumund ist für die polizeiliche Verkehrskontrolle irrelevant, da die Kontrollbehörde nur die aktuelle Situation überprüfen muss. Diese Informationen haben die Polizei-/Grenzbehörden heute schon. Die Polizeibehörden müssen nicht zwingend wissen, ob jemand in der Vergangenheit einen oder mehrere Führerausweisentzüge hatte, sondern nur, ob er aktuell wegen eines Führerausweisentzuges nicht fahren darf.</p><p>Der direkte Einblick in das Admas ist von der Polizei zwar bereits bei der letzten SVG-Revision verlangt worden, aber sowohl im Vernehmlassungsverfahren (insbesondere auch von den Kantonsregierungen) als auch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren abgelehnt worden. Der Bundesrat hat diesen Willen in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über das automatisierte Administrativmassnahmenregister (Admasregisterverordnung; SR 741.55) entsprechend umgesetzt. Nur sofern in einem Einzelfall notwendig, kann ein Verkehrspolizist via Amtshilfe von den Entzugsbehörden weitere Admas-Daten erhalten (Art. 15 Admasregisterverordnung).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Polizei hat zurzeit keine Berechtigung das Führerausweisentzugsregister einzusehen. Sie soll kontrollieren, wer ohne Ausweis unterwegs ist, darf aber nicht wissen, wem der Führerausweis entzogen wurde. Ich fordere den Bundesrat auf, diesen Missstand zu beseitigen.</p>
    • Notwendige Instrumente für die Verkehrspolizei gegen Raser

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