Geld sammeln für Israel
- ShortId
-
04.3765
- Id
-
20043765
- Updated
-
28.07.2023 07:59
- Language
-
de
- Title
-
Geld sammeln für Israel
- AdditionalIndexing
-
08;Neutralität;Legalität;militärische Besetzung;Israel;Kapitalausfuhr;Menschenrechte;Palästina-Frage
- 1
-
- L04K03030108, Israel
- L06K040102010301, Palästina-Frage
- L05K1106020105, Kapitalausfuhr
- L04K08020502, Legalität
- L04K10010503, Neutralität
- L04K04010207, militärische Besetzung
- L03K050202, Menschenrechte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der "Neuen Zürcher Zeitung" erscheinen regelmässig Inserate mit dem Titel "Israel als Erben". Eine KKL Treuhand AG in Zürich wirbt mit diesem Inserat dafür, dass Vermächtnisse zugunsten von Israel als Staat ausgestellt werden. Auf diese Weise werden möglicherweise sehr grosse Geldmittel für Israel gesammelt, welche nicht nur für Kibbuzzim, sondern beispielsweise auch für Bulldozer, Helikopter, Raketen und den Bau einer menschenverachtenden Mauer verwendet werden. Bei einem Besuch in den von Israel besetzten Gebieten musste ich folgende Tatsachen zur Kenntnis nehmen:</p><p>1. Israel besetzt Palästina;</p><p>2. Israel verletzt Menschenrechte und muss deshalb angeklagt werden, weil es:</p><p>- gegen das vierte Genfer Abkommen der Vereinten Nationen verstösst,</p><p>- aussergerichtliche Kollektivstrafen vollzieht,</p><p>- dazu beiträgt, dass Menschen am Checkpoint sterben oder grössere Schäden erhalten,</p><p>- rassistisch ist und alle nichtjüdischen Menschen diskriminiert,</p><p>- Kulturgüter von internationaler und interreligiöser Bedeutung zerstört,</p><p>- gegen den Freihandel verstösst und palästinensische Produkte vergammeln lässt, bevor sie ausgeführt werden können,</p><p>- gegen die Uno-Kinderrechtskonvention verstösst und die Selbstbestimmung der Kinder in den Flüchtlingslagern und eingemauerten Städten verhindert,</p><p>- den palästinensischen Städten und Dörfern das Wasser abgräbt;</p><p>3. Israel hält sich nicht an Uno-Vereinbarungen, keine der drei Uno-Beschlüsse sind umgesetzt (Nr. 191, 242, 338).</p>
- <p>1. Das Schweizer Recht enthält keine Bestimmung, die es Unternehmen untersagt, Geld für einen Staat oder eine ausländische Organisation zu sammeln. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Bundesrat solche Geldsammlungen unter gewissen Umständen verbieten kann.</p><p>Gemäss der Bundesverfassung (BV) und dem Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen ist der Bundesrat befugt, Massnahmen zu treffen, die zu einem Verbot von solchen Sammelaktionen führen können. Nach Artikel 184 Absatz 3 BV kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, "wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert". Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 185 Absatz 3 BV, wonach der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen kann, "um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen". Im Dezember 2001 war der Bundesrat beispielsweise zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen von Artikel 184 Absatz 3 BV im Falle einer eintägigen Spendenaktion für die Tamil Tigers gegeben waren, und verbot die Aktion. Er war der Auffassung, dass solche Spendenaktionen, bei denen in der Vergangenheit auch zu Gewalt gegen die sri-lankischen Behörden aufgerufen worden war, die schweizerischen Interessen in Sri Lanka gefährden könnten. Der Sonderfall der Terrorismusfinanzierung ist übrigens seit 2003 ausdrücklich verboten (Art. 260quinquies des Strafgesetzbuches). Nach Ansicht des Bundesrates sind die Voraussetzungen von den Artikeln 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 BV jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt.</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG) hätte der Bundesrat auch die Möglichkeit, den Kapitaltransfer in ein bestimmtes Land zu beschränken, sofern dieses von der internationalen Gemeinschaft mit Sanktionen belegt wurde. Der Bund kann solche Zwangsmassnahmen aber nur ergreifen, wenn die Sanktionen "von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind" (Art. 1 EmbG). Gegen Israel hat jedoch keine dieser Organisationen und auch kein wichtiger Handelspartner der Schweiz ein Embargo verhängt. Die Schweiz pflegt übrigens normale Wirtschaftsbeziehungen mit Israel.</p><p>Die Frage der Neutralität ist in diesem Fall unerheblich, da neutrale Staaten nicht verpflichtet sind, Geldsammlungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.</p><p>2. Der Bundesrat beabsichtigt daher nicht, Geldsammlungen für Israel zu verbieten, da weder die Bedingungen von den Artikeln 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 BV noch die Bedingungen von Artikel 1 EmbG erfüllt sind. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht beim Dialog zwischen der Schweiz und Israel regelmässig thematisiert werden und dass die Schweiz die Konfliktparteien wiederholt aufgerufen hat, ihren Pflichten in diesem Bereich nachzukommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich möchte dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Warum sind Geldsammeltätigkeiten für Israel erlaubt, jedoch für andere verboten? Wie vereint dieses der Bundesrat mit der Neutralität der Schweiz?</p><p>2. Inwieweit ist er bereit, diese Sammeltätigkeit analog den anderen verbotenen Sammeltätigkeiten zu verbieten?</p>
- Geld sammeln für Israel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der "Neuen Zürcher Zeitung" erscheinen regelmässig Inserate mit dem Titel "Israel als Erben". Eine KKL Treuhand AG in Zürich wirbt mit diesem Inserat dafür, dass Vermächtnisse zugunsten von Israel als Staat ausgestellt werden. Auf diese Weise werden möglicherweise sehr grosse Geldmittel für Israel gesammelt, welche nicht nur für Kibbuzzim, sondern beispielsweise auch für Bulldozer, Helikopter, Raketen und den Bau einer menschenverachtenden Mauer verwendet werden. Bei einem Besuch in den von Israel besetzten Gebieten musste ich folgende Tatsachen zur Kenntnis nehmen:</p><p>1. Israel besetzt Palästina;</p><p>2. Israel verletzt Menschenrechte und muss deshalb angeklagt werden, weil es:</p><p>- gegen das vierte Genfer Abkommen der Vereinten Nationen verstösst,</p><p>- aussergerichtliche Kollektivstrafen vollzieht,</p><p>- dazu beiträgt, dass Menschen am Checkpoint sterben oder grössere Schäden erhalten,</p><p>- rassistisch ist und alle nichtjüdischen Menschen diskriminiert,</p><p>- Kulturgüter von internationaler und interreligiöser Bedeutung zerstört,</p><p>- gegen den Freihandel verstösst und palästinensische Produkte vergammeln lässt, bevor sie ausgeführt werden können,</p><p>- gegen die Uno-Kinderrechtskonvention verstösst und die Selbstbestimmung der Kinder in den Flüchtlingslagern und eingemauerten Städten verhindert,</p><p>- den palästinensischen Städten und Dörfern das Wasser abgräbt;</p><p>3. Israel hält sich nicht an Uno-Vereinbarungen, keine der drei Uno-Beschlüsse sind umgesetzt (Nr. 191, 242, 338).</p>
- <p>1. Das Schweizer Recht enthält keine Bestimmung, die es Unternehmen untersagt, Geld für einen Staat oder eine ausländische Organisation zu sammeln. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Bundesrat solche Geldsammlungen unter gewissen Umständen verbieten kann.</p><p>Gemäss der Bundesverfassung (BV) und dem Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen ist der Bundesrat befugt, Massnahmen zu treffen, die zu einem Verbot von solchen Sammelaktionen führen können. Nach Artikel 184 Absatz 3 BV kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, "wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert". Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 185 Absatz 3 BV, wonach der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen kann, "um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen". Im Dezember 2001 war der Bundesrat beispielsweise zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen von Artikel 184 Absatz 3 BV im Falle einer eintägigen Spendenaktion für die Tamil Tigers gegeben waren, und verbot die Aktion. Er war der Auffassung, dass solche Spendenaktionen, bei denen in der Vergangenheit auch zu Gewalt gegen die sri-lankischen Behörden aufgerufen worden war, die schweizerischen Interessen in Sri Lanka gefährden könnten. Der Sonderfall der Terrorismusfinanzierung ist übrigens seit 2003 ausdrücklich verboten (Art. 260quinquies des Strafgesetzbuches). Nach Ansicht des Bundesrates sind die Voraussetzungen von den Artikeln 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 BV jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt.</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG) hätte der Bundesrat auch die Möglichkeit, den Kapitaltransfer in ein bestimmtes Land zu beschränken, sofern dieses von der internationalen Gemeinschaft mit Sanktionen belegt wurde. Der Bund kann solche Zwangsmassnahmen aber nur ergreifen, wenn die Sanktionen "von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind" (Art. 1 EmbG). Gegen Israel hat jedoch keine dieser Organisationen und auch kein wichtiger Handelspartner der Schweiz ein Embargo verhängt. Die Schweiz pflegt übrigens normale Wirtschaftsbeziehungen mit Israel.</p><p>Die Frage der Neutralität ist in diesem Fall unerheblich, da neutrale Staaten nicht verpflichtet sind, Geldsammlungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.</p><p>2. Der Bundesrat beabsichtigt daher nicht, Geldsammlungen für Israel zu verbieten, da weder die Bedingungen von den Artikeln 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 BV noch die Bedingungen von Artikel 1 EmbG erfüllt sind. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht beim Dialog zwischen der Schweiz und Israel regelmässig thematisiert werden und dass die Schweiz die Konfliktparteien wiederholt aufgerufen hat, ihren Pflichten in diesem Bereich nachzukommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich möchte dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Warum sind Geldsammeltätigkeiten für Israel erlaubt, jedoch für andere verboten? Wie vereint dieses der Bundesrat mit der Neutralität der Schweiz?</p><p>2. Inwieweit ist er bereit, diese Sammeltätigkeit analog den anderen verbotenen Sammeltätigkeiten zu verbieten?</p>
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