Quizsendungen oder TV-Lotterie?

ShortId
04.3767
Id
20043767
Updated
28.07.2023 09:58
Language
de
Title
Quizsendungen oder TV-Lotterie?
AdditionalIndexing
15;34;Bewilligung;betrügerisches Handelsgeschäft;Telefonnummer;Glücksspiel;audiovisuelles Programm;Konsumentenschutz
1
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L06K120202010801, Telefonnummer
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Neben den vielen nützlichen Rufnummern von Mehrwertdiensten ist in letzter Zeit ein Wildwuchs von Telefonnummern in den Kategorien Unterhaltung, Spiele und Erwachsenenunterhaltung zu bemerken. Mit den letztgenannten, eher kostspieligen Varianten von Mehrwertdiensten kamen in der Vergangenheit mehrheitlich Eltern und Firmen in Berührung, deren Kinder oder Angestellte über die Stränge schlugen. Zunehmend müssen sich auch Betreibungsämter, Schuldensanierungsinstitute und Sozialdienste mit den extremsten Auswüchsen dieser Art von Konsum auseinander setzen.</p><p>Jetzt hat dieses einträgliche "Geschäft" eine neue Dimension erhalten. Diverse Fernsehstationen lassen ihre Zuschauer von zu Hause aus in Quizsendungen um Geld spielen. Es locken Gewinnsummen von bis zu 30 000 Franken. Antworten zu den Spielen werden auf einer gebührenpflichtigen Rufnummer entgegengenommen. Die Sendungen sind in einer Art und Weise konzipiert, die dem Zuschauer den Eindruck vermittelt, er habe eine reelle Gewinnchance. Zudem sind die Spielregeln nur im Internet oder auf Teletext einsehbar. Durch vermeintlich einfache Fragen werden Tausende von zahlenden Anrufern animiert, sofort zum Telefonhörer zu greifen und eine Antwort abzugeben. Dem Zuschauer wird durch die Moderatorin oder den Moderator vorgegaukelt, er werde durch seinen Anruf direkt mit dem Sendestudio verbunden. Recherchen haben aber ergeben, dass die Anrufer meistens in eine "Warteschleife" gesetzt werden, und die nicht unerheblichen Kosten für den Anruf sind damit bereits geschuldet. Dabei wird pro Anruf oder im Anruf- und Minutentaktverfahren abgerechnet. Bei der letztgenannten Variante wird der Anrufer durch eine maschinelle Ansage möglichst lange in der Leitung gehalten, mit dem Ziel, die Kosten für den Anrufer beträchtlich zu erhöhen. Diese Tatsachen werden vom Moderator oder der Moderatorin hinterhältig kaschiert oder ganz unterdrückt. Damit werden ahnungslose Anrufer, und das sind alle Erstanrufer - nicht nur Kinder, Jugendliche, ältere und nicht geschäftsgewandte Leute - arglistig irregeführt und zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich diese gegebenenfalls selbst an ihrem zum Teil geringen Vermögen schädigen. Die Chance, dass ein Zuschauer überhaupt eine Antwort im Studio abgeben kann, ist verschwindend klein. Die Quizsendungen werden somit eher zur Lotterie (s. auch Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung", im "Tages Anzeiger" und im "20 Minuten").</p><p>Wer bereits die Gelegenheit hatte, sich diese Art von Sendung ganz oder teilweise anzuschauen, bemerkt, dass darin ein ziemlich hinterhältiges Schema angewendet wird. Zum schnellen Geldgewinn per Telefonanruf aus der Schweiz locken mittlerweile sechs Sendegefässe auf fünf Kanälen.</p>
  • <p>Seit kurzem bieten verschiedene kommerzielle Spielveranstalter immer mehr Gewinnspiele an, bei denen die Teilnehmer Spieleinsätze telefonisch mittels sogenannter Mehrwertdienstnummern leisten können (090x-Mehrwertdienstnummern, für die eine in der Regel deutlich höhere Gebühr als für normale Anrufe oder SMS belastet wird). Spielerinnen und Spieler können auf diese Weise direkt an Gewinnspielen auf Kredit teilnehmen, da ihnen die tatsächlichen Kosten für die Teilnahme erst später mit der monatlichen Telefonrechnung präsentiert werden. Oft auch werden sie nicht oder nur unzureichend über die Spielregeln und über die jeweiligen Teilnahmebedingungen informiert.</p><p>Gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) sind Lotterien verboten (Art. 1 Abs. 1 LG). Die Vollziehungsverordnung zum Lotteriegesetz (LV; SR 935.511) stellt Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art den Lotterien gleich und verbietet sie damit ebenfalls (Art. 43 Ziff. 2 LV). Von diesem grundsätzlichen Lotterieverbot ausgenommen sind nur Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen (Art. 3 LG) und die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt worden sind (Art. 5 LG). Die vom Interpellanten angesprochenen TV-Gewinnspiele verfügen nach den Informationen des für die Aufsicht über den Vollzug des LG zuständigen Bundesamtes für Justiz über keine entsprechenden kantonalen Bewilligungen. Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dass diese TV-Gewinnspiele mit der geltenden Lotteriegesetzgebung nicht vereinbar sind. Die Fernsehgesellschaften und die Veranstalter, die solche Gewinnspiele anbieten, stellen sich jedoch auf den Standpunkt, ihre Spiele würden nicht unter die Lotteriegesetzgebung fallen und demnach auch keine Bewilligung benötigen. Für den Vollzug der geltenden Lotteriegesetzgebung und für die Verfolgung von Widerhandlungen sind in erster Linie die Kantone zuständig. Das Bundesamt für Justiz hat die betroffenen kantonalen Dienststellen bereits über diese Gewinnspiele und ihre Problematik informiert.</p><p>Das Bundesamt für Kommunikation teilt die Mehrwertdienstnummern zu, welche bei diesen Gewinnspielen eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen wird den Betreibern dieser Nummern die Auflage gemacht, die Preisbekanntgabevorschriften (Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen; SR 942.211) einzuhalten. Danach müssen die Preise pro Anruf oder SMS gut lesbar und in gleicher Schriftgrösse im Fernsehen eingeblendet werden wie die anzurufende Telefonnummer. Bei Verstössen gegen diese Zuteilungsbedingungen werden die entsprechenden Nummern widerrufen. Etliche Verfahren sind zurzeit hängig.</p><p>Gegen Irreführung und Intransparenz bei der Ausgestaltung von Gewinnspielen bietet auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) einen gewissen Schutz, wobei die entsprechenden prozessualen Schritte von privater Seite eingeleitet werden müssten. Ausserdem bietet sich auch im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (SR 944.0) eine Gelegenheit, die vom Interpellanten angesprochene Problematik zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Handelt es sich bei den sogenannten Quizsendungen die allesamt auf Kanälen im schweizerischen Kabelfernsehnetz zu sehen sind und welche über gebührenpflichtige Einwahlnummern aus der Schweiz zu erreichen sind, um Lotterie- und Ausspielgeschäfte, die von den zuständigen Behörden bzw. vom Bund bewilligt worden sind?</p><p>2. Wenn ja, wann wurde diese Bewilligung erteilt?</p><p>3. Wenn nein, welchen Gesetzen und Auflagen unterliegen diese Sendungen?</p>
  • Quizsendungen oder TV-Lotterie?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Neben den vielen nützlichen Rufnummern von Mehrwertdiensten ist in letzter Zeit ein Wildwuchs von Telefonnummern in den Kategorien Unterhaltung, Spiele und Erwachsenenunterhaltung zu bemerken. Mit den letztgenannten, eher kostspieligen Varianten von Mehrwertdiensten kamen in der Vergangenheit mehrheitlich Eltern und Firmen in Berührung, deren Kinder oder Angestellte über die Stränge schlugen. Zunehmend müssen sich auch Betreibungsämter, Schuldensanierungsinstitute und Sozialdienste mit den extremsten Auswüchsen dieser Art von Konsum auseinander setzen.</p><p>Jetzt hat dieses einträgliche "Geschäft" eine neue Dimension erhalten. Diverse Fernsehstationen lassen ihre Zuschauer von zu Hause aus in Quizsendungen um Geld spielen. Es locken Gewinnsummen von bis zu 30 000 Franken. Antworten zu den Spielen werden auf einer gebührenpflichtigen Rufnummer entgegengenommen. Die Sendungen sind in einer Art und Weise konzipiert, die dem Zuschauer den Eindruck vermittelt, er habe eine reelle Gewinnchance. Zudem sind die Spielregeln nur im Internet oder auf Teletext einsehbar. Durch vermeintlich einfache Fragen werden Tausende von zahlenden Anrufern animiert, sofort zum Telefonhörer zu greifen und eine Antwort abzugeben. Dem Zuschauer wird durch die Moderatorin oder den Moderator vorgegaukelt, er werde durch seinen Anruf direkt mit dem Sendestudio verbunden. Recherchen haben aber ergeben, dass die Anrufer meistens in eine "Warteschleife" gesetzt werden, und die nicht unerheblichen Kosten für den Anruf sind damit bereits geschuldet. Dabei wird pro Anruf oder im Anruf- und Minutentaktverfahren abgerechnet. Bei der letztgenannten Variante wird der Anrufer durch eine maschinelle Ansage möglichst lange in der Leitung gehalten, mit dem Ziel, die Kosten für den Anrufer beträchtlich zu erhöhen. Diese Tatsachen werden vom Moderator oder der Moderatorin hinterhältig kaschiert oder ganz unterdrückt. Damit werden ahnungslose Anrufer, und das sind alle Erstanrufer - nicht nur Kinder, Jugendliche, ältere und nicht geschäftsgewandte Leute - arglistig irregeführt und zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich diese gegebenenfalls selbst an ihrem zum Teil geringen Vermögen schädigen. Die Chance, dass ein Zuschauer überhaupt eine Antwort im Studio abgeben kann, ist verschwindend klein. Die Quizsendungen werden somit eher zur Lotterie (s. auch Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung", im "Tages Anzeiger" und im "20 Minuten").</p><p>Wer bereits die Gelegenheit hatte, sich diese Art von Sendung ganz oder teilweise anzuschauen, bemerkt, dass darin ein ziemlich hinterhältiges Schema angewendet wird. Zum schnellen Geldgewinn per Telefonanruf aus der Schweiz locken mittlerweile sechs Sendegefässe auf fünf Kanälen.</p>
    • <p>Seit kurzem bieten verschiedene kommerzielle Spielveranstalter immer mehr Gewinnspiele an, bei denen die Teilnehmer Spieleinsätze telefonisch mittels sogenannter Mehrwertdienstnummern leisten können (090x-Mehrwertdienstnummern, für die eine in der Regel deutlich höhere Gebühr als für normale Anrufe oder SMS belastet wird). Spielerinnen und Spieler können auf diese Weise direkt an Gewinnspielen auf Kredit teilnehmen, da ihnen die tatsächlichen Kosten für die Teilnahme erst später mit der monatlichen Telefonrechnung präsentiert werden. Oft auch werden sie nicht oder nur unzureichend über die Spielregeln und über die jeweiligen Teilnahmebedingungen informiert.</p><p>Gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) sind Lotterien verboten (Art. 1 Abs. 1 LG). Die Vollziehungsverordnung zum Lotteriegesetz (LV; SR 935.511) stellt Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art den Lotterien gleich und verbietet sie damit ebenfalls (Art. 43 Ziff. 2 LV). Von diesem grundsätzlichen Lotterieverbot ausgenommen sind nur Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen (Art. 3 LG) und die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt worden sind (Art. 5 LG). Die vom Interpellanten angesprochenen TV-Gewinnspiele verfügen nach den Informationen des für die Aufsicht über den Vollzug des LG zuständigen Bundesamtes für Justiz über keine entsprechenden kantonalen Bewilligungen. Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dass diese TV-Gewinnspiele mit der geltenden Lotteriegesetzgebung nicht vereinbar sind. Die Fernsehgesellschaften und die Veranstalter, die solche Gewinnspiele anbieten, stellen sich jedoch auf den Standpunkt, ihre Spiele würden nicht unter die Lotteriegesetzgebung fallen und demnach auch keine Bewilligung benötigen. Für den Vollzug der geltenden Lotteriegesetzgebung und für die Verfolgung von Widerhandlungen sind in erster Linie die Kantone zuständig. Das Bundesamt für Justiz hat die betroffenen kantonalen Dienststellen bereits über diese Gewinnspiele und ihre Problematik informiert.</p><p>Das Bundesamt für Kommunikation teilt die Mehrwertdienstnummern zu, welche bei diesen Gewinnspielen eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen wird den Betreibern dieser Nummern die Auflage gemacht, die Preisbekanntgabevorschriften (Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen; SR 942.211) einzuhalten. Danach müssen die Preise pro Anruf oder SMS gut lesbar und in gleicher Schriftgrösse im Fernsehen eingeblendet werden wie die anzurufende Telefonnummer. Bei Verstössen gegen diese Zuteilungsbedingungen werden die entsprechenden Nummern widerrufen. Etliche Verfahren sind zurzeit hängig.</p><p>Gegen Irreführung und Intransparenz bei der Ausgestaltung von Gewinnspielen bietet auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) einen gewissen Schutz, wobei die entsprechenden prozessualen Schritte von privater Seite eingeleitet werden müssten. Ausserdem bietet sich auch im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (SR 944.0) eine Gelegenheit, die vom Interpellanten angesprochene Problematik zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Handelt es sich bei den sogenannten Quizsendungen die allesamt auf Kanälen im schweizerischen Kabelfernsehnetz zu sehen sind und welche über gebührenpflichtige Einwahlnummern aus der Schweiz zu erreichen sind, um Lotterie- und Ausspielgeschäfte, die von den zuständigen Behörden bzw. vom Bund bewilligt worden sind?</p><p>2. Wenn ja, wann wurde diese Bewilligung erteilt?</p><p>3. Wenn nein, welchen Gesetzen und Auflagen unterliegen diese Sendungen?</p>
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