Subventionen und Beiträge nur bei Schuldenbremsenkonformität

ShortId
04.3769
Id
20043769
Updated
28.07.2023 05:33
Language
de
Title
Subventionen und Beiträge nur bei Schuldenbremsenkonformität
AdditionalIndexing
24;421;Aufgaben der Exekutive;Haushaltsverfahren;Sparmassnahme;Schuldenbremse;Aufgaben des Parlaments;Berichtigungshaushaltsplan;Kompetenzdelegation;Haushaltsausgabe;Beziehung Legislative-Exekutive;Finanzhilfe
1
  • L04K11080305, Schuldenbremse
  • L03K110203, Haushaltsausgabe
  • L04K11020302, Finanzhilfe
  • L04K08070401, Kompetenzdelegation
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L04K11080108, Sparmassnahme
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L03K110201, Haushaltsverfahren
  • L04K11020104, Berichtigungshaushaltsplan
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Bundesbudget werden nicht durchwegs Institutionen gefördert, die Kernaufgaben des Staates ausführen. Sofern die Schuldenbremse verletzt wird, hat der Bundesrat Kürzungen bei nicht prioritären Organisationen vorzunehmen. Dazu könnten gehören:</p><p>- Exportförderung; Osec; Büro für Konsumentenfragen; Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredite; Gestüt; Präsenz Schweiz; Pro Helvetia; Schweiz Tourismus; Wohnbauförderung; Freiwillige Beiträge an nationale und internationale Institutionen; Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung; Kultur- und Bildungsinstitutionen im Ausland; Filmförderung; Regionalpolitik; Swissmint.</p>
  • <p>Die Schuldenbremse stellt ein zentrales Element der Finanzpolitik dar. Ziel der Schuldenbremse ist der mittelfristige Budgetausgleich und damit die Verhinderung struktureller Ungleichgewichte. Kernstück der Schuldenbremse bildet eine Ausgabenregel: Über einen Konjunkturzyklus hinweg dürfen die Ausgaben nicht grösser sein als die Einnahmen. Diese Grundregel, die den Bundesrat und das Parlament bindet, legt für die jährlichen Voranschläge verbindliche Ausgabenplafonds fest, die nicht überschritten werden dürfen. Die Ausnahme bilden ausserordentliche Situationen wie eine schwere Rezession, Naturkatastrophen oder andere besondere Entwicklungen wie z. B. im Asylwesen oder bei Anpassungen im Rechnungsmodell.</p><p>Seit der Einführung im Jahre 2003 nehmen der Bundesrat und das Parlament die gemäss Verfassungsbestimmung auferlegte Aufgabe und Verantwortung bezüglich der Schuldenbremse wahr. Unter Berücksichtigung der durch den Abbaupfad erhöhten Ausgabenplafonds werden die Anforderungen der Schuldenbremse durchwegs erfüllt. Mit anderen Worten: Die Finanzrechnungen 2003 und 2004, der Voranschlag 2005 sowie der Finanzplan 2006-2008 sind insgesamt schuldenbremsenkonform. In Bezug auf das Jahr 2006 verbleibt ein Bereinigungsbedarf, der im Rahmen der zurzeit anlaufenden neuen Planungsrunde noch eliminiert wird.</p><p>Das vom Motionär im Falle von im Parlament nicht schuldenbremsenkonform verabschiedeten Budgets vorgeschlagene Vorgehen wirft grundsätzliche Fragen auf:</p><p>- Die Schuldenbremse nimmt den Bundesrat und das Parlament gemeinsam in die Pflicht. Da die Budgethoheit beim Parlament liegt, ist es naheliegend, dass in erster Linie die eidgenössischen Räte die verfassungsmässigen Bestimmungen der Schuldenbremse aufgrund ihrer politischen Prioritäten und Posterioritäten zu respektieren haben. Der Bundesrat wird - wie bisher - alles daransetzen, dem Parlament jeweils schuldenbremsenkonforme Voranschläge zu unterbreiten.</p><p>- Schuldenbremsenkonformität gilt nicht nur bei Subventionen und Beiträgen, sondern für sämtliche Ausgabenarten, seien es Personal, Passivzinsen, Rüstungsgüter oder Darlehen und Investitionen. Die Schuldenbremse bezieht sich jeweils auf die Totalausgaben und enthält keinerlei Vorgaben, was die Zusammensetzung der Ausgaben betrifft. Für den vorgeschlagenen Automatismus, bei Verletzung der Schuldenbremse eine vorgegebene Kategorie von Ausgaben zu kürzen, gibt es keine sachliche Begründung.</p><p>- Nicht zielführend und aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen sind die vom Motionär bei Nichteinhaltung der Schuldenbremse geforderten, durch den Bundesrat vorzunehmenden Kürzungen bei nicht prioritären Organisationen. Es geht nicht an, im Falle eines durch das Parlament nicht schuldenbremsenkonform verabschiedeten Voranschlages die Budgethoheit an den Bundesrat zu delegieren. Bei den genannten Beispielen handelt es sich auch nicht durchwegs um Organisationen, und in der Regel sind solche Leistungen vertraglich gebunden. Kommt dazu, dass die Vorstellungen über nicht prioritäre Vorhaben in der politischen Auseinandersetzung jeweils stark divergieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Falle von im Parlament nicht schuldenbremsenkonform verabschiedeten Budgets bei durch ihn zu bezeichnenden Organisationen die budgetierten Zusagen so weit zu reduzieren, bis die Schuldenbremse wieder eingehalten ist. Die Reduktionen können bis maximal 50 Prozent der budgetierten Zusagen ausmachen.</p>
  • Subventionen und Beiträge nur bei Schuldenbremsenkonformität
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Bundesbudget werden nicht durchwegs Institutionen gefördert, die Kernaufgaben des Staates ausführen. Sofern die Schuldenbremse verletzt wird, hat der Bundesrat Kürzungen bei nicht prioritären Organisationen vorzunehmen. Dazu könnten gehören:</p><p>- Exportförderung; Osec; Büro für Konsumentenfragen; Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredite; Gestüt; Präsenz Schweiz; Pro Helvetia; Schweiz Tourismus; Wohnbauförderung; Freiwillige Beiträge an nationale und internationale Institutionen; Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung; Kultur- und Bildungsinstitutionen im Ausland; Filmförderung; Regionalpolitik; Swissmint.</p>
    • <p>Die Schuldenbremse stellt ein zentrales Element der Finanzpolitik dar. Ziel der Schuldenbremse ist der mittelfristige Budgetausgleich und damit die Verhinderung struktureller Ungleichgewichte. Kernstück der Schuldenbremse bildet eine Ausgabenregel: Über einen Konjunkturzyklus hinweg dürfen die Ausgaben nicht grösser sein als die Einnahmen. Diese Grundregel, die den Bundesrat und das Parlament bindet, legt für die jährlichen Voranschläge verbindliche Ausgabenplafonds fest, die nicht überschritten werden dürfen. Die Ausnahme bilden ausserordentliche Situationen wie eine schwere Rezession, Naturkatastrophen oder andere besondere Entwicklungen wie z. B. im Asylwesen oder bei Anpassungen im Rechnungsmodell.</p><p>Seit der Einführung im Jahre 2003 nehmen der Bundesrat und das Parlament die gemäss Verfassungsbestimmung auferlegte Aufgabe und Verantwortung bezüglich der Schuldenbremse wahr. Unter Berücksichtigung der durch den Abbaupfad erhöhten Ausgabenplafonds werden die Anforderungen der Schuldenbremse durchwegs erfüllt. Mit anderen Worten: Die Finanzrechnungen 2003 und 2004, der Voranschlag 2005 sowie der Finanzplan 2006-2008 sind insgesamt schuldenbremsenkonform. In Bezug auf das Jahr 2006 verbleibt ein Bereinigungsbedarf, der im Rahmen der zurzeit anlaufenden neuen Planungsrunde noch eliminiert wird.</p><p>Das vom Motionär im Falle von im Parlament nicht schuldenbremsenkonform verabschiedeten Budgets vorgeschlagene Vorgehen wirft grundsätzliche Fragen auf:</p><p>- Die Schuldenbremse nimmt den Bundesrat und das Parlament gemeinsam in die Pflicht. Da die Budgethoheit beim Parlament liegt, ist es naheliegend, dass in erster Linie die eidgenössischen Räte die verfassungsmässigen Bestimmungen der Schuldenbremse aufgrund ihrer politischen Prioritäten und Posterioritäten zu respektieren haben. Der Bundesrat wird - wie bisher - alles daransetzen, dem Parlament jeweils schuldenbremsenkonforme Voranschläge zu unterbreiten.</p><p>- Schuldenbremsenkonformität gilt nicht nur bei Subventionen und Beiträgen, sondern für sämtliche Ausgabenarten, seien es Personal, Passivzinsen, Rüstungsgüter oder Darlehen und Investitionen. Die Schuldenbremse bezieht sich jeweils auf die Totalausgaben und enthält keinerlei Vorgaben, was die Zusammensetzung der Ausgaben betrifft. Für den vorgeschlagenen Automatismus, bei Verletzung der Schuldenbremse eine vorgegebene Kategorie von Ausgaben zu kürzen, gibt es keine sachliche Begründung.</p><p>- Nicht zielführend und aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen sind die vom Motionär bei Nichteinhaltung der Schuldenbremse geforderten, durch den Bundesrat vorzunehmenden Kürzungen bei nicht prioritären Organisationen. Es geht nicht an, im Falle eines durch das Parlament nicht schuldenbremsenkonform verabschiedeten Voranschlages die Budgethoheit an den Bundesrat zu delegieren. Bei den genannten Beispielen handelt es sich auch nicht durchwegs um Organisationen, und in der Regel sind solche Leistungen vertraglich gebunden. Kommt dazu, dass die Vorstellungen über nicht prioritäre Vorhaben in der politischen Auseinandersetzung jeweils stark divergieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Falle von im Parlament nicht schuldenbremsenkonform verabschiedeten Budgets bei durch ihn zu bezeichnenden Organisationen die budgetierten Zusagen so weit zu reduzieren, bis die Schuldenbremse wieder eingehalten ist. Die Reduktionen können bis maximal 50 Prozent der budgetierten Zusagen ausmachen.</p>
    • Subventionen und Beiträge nur bei Schuldenbremsenkonformität

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