Frühpensionierungen nur bei Schuldenbremsenkonformität
- ShortId
-
04.3770
- Id
-
20043770
- Updated
-
28.07.2023 09:31
- Language
-
de
- Title
-
Frühpensionierungen nur bei Schuldenbremsenkonformität
- AdditionalIndexing
-
24;04;Haushaltsverfahren;Schuldenbremse;vorgezogener Ruhestand;Berichtigungshaushaltsplan;Kompetenzdelegation;Beziehung Legislative-Exekutive;Bundespersonal
- 1
-
- L04K11080305, Schuldenbremse
- L03K110201, Haushaltsverfahren
- L05K0702030107, vorgezogener Ruhestand
- L05K0806010301, Bundespersonal
- L04K08070401, Kompetenzdelegation
- L04K11020104, Berichtigungshaushaltsplan
- L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Frühpensionierungen des Bundespersonals belasten den Bundeshaushalt stark und wiederkehrend.</p><p>In der Privatwirtschaft können solche Frühpensionierungen nur durchgeführt werden, falls es die finanziellen Verhältnisse auch wirklich zulassen.</p>
- <p>Die Schuldenbremse stellt ein zentrales Element der Finanzpolitik dar. Ziel der Schuldenbremse ist der mittelfristige Budgetausgleich und damit die Verhinderung struktureller Ungleichgewichte. Kernstück der Schuldenbremse bildet eine einfache Ausgabenregel: Über einen Konjunkturzyklus hinweg dürfen die Ausgaben nicht grösser sein als die Einnahmen. Diese Grundregel, die den Bundesrat und das Parlament gemeinsam bindet, legt für die jährlichen Voranschläge verbindliche Ausgabenplafonds fest, die nicht überschritten werden dürfen. Die Ausnahme bilden ausserordentliche Situationen wie eine schwere Rezession, Naturkatastrophen oder andere besondere Entwicklungen wie z. B. im Asylwesen oder bei Anpassungen im Rechnungsmodell.</p><p>Seit Einführung im Jahre 2003 nehmen der Bundesrat und das Parlament die gemäss Verfassungsbestimmung auferlegte Aufgabe und Verantwortung bezüglich der Schuldenbremse wahr. Unter Berücksichtigung der durch den Abbaupfad erhöhten Ausgabenplafonds werden die Anforderungen der Schuldenbremse durchwegs erfüllt. Mit anderen Worten: Die Finanzrechnungen 2003 und 2004, der Voranschlag 2005 sowie der Finanzplan 2006-2008 sind insgesamt schuldenbremsenkonform. In Bezug auf das Jahr 2006 verbleibt ein Bereinigungsbedarf, der im Rahmen der zurzeit anlaufenden neuen Planungsrunde noch eliminiert wird.</p><p>Da die Budgethoheit beim Parlament liegt, ist es naheliegend, dass in erster Linie die eidgenössischen Räte die verfassungsmässigen Bestimmungen der Schuldenbremse aufgrund ihrer politischen Prioritäten und Posterioritäten zu respektieren haben. Der Bundesrat wird seinerseits - wie bisher - alles daransetzen, dem Parlament jeweils schuldenbremsenkonforme Voranschläge zu unterbreiten.</p><p>Die Schuldenbremse bezieht sich jeweils auf die Totalausgaben und enthält keinerlei Vorgaben, was die Zusammensetzung der Ausgaben betrifft. Die vom Motionär geforderte Schuldenbremsenkonformität gilt nicht nur bei Frühpensionierungen beim Bundespersonal, sondern für sämtliche Ausgabenarten, seien es Subventionen, Abgeltungen, Passivzinsen, Rüstungsgüter oder Darlehen und Investitionen. Für den vorgeschlagenen Automatismus, bei Verletzung der Schuldenbremse eine vorgegebene Kategorie von Ausgaben zu kürzen, gibt es keine sachliche Begründung.</p><p>Bei Frühpensionierungen gilt es zu unterscheiden zwischen den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritten, den vorzeitigen Pensionierungen gemäss besonderen Reglementen (z. B. Grenzwachtkorps, Instruktionskorps, Testpiloten usw.) sowie den vorzeitigen Pensionierungen im Rahmen von Umstrukturierungen (Sozialplan). In allen Fällen sind die Leistungen des Arbeitgebers gesetzlich geregelt und können im Rahmen der Budgetbereinigung nicht kurzfristig gekürzt werden. Allfällige Kürzungen bei den Sozialplankosten vorzunehmen würde bedeuten, dass Personal entlassen oder weiterbeschäftigt werden muss. Der bevorstehende Stellenabbau im Rahmen der Entlastungsprogramme soll möglichst ohne Entlassungen sozialverträglich umgesetzt werden. Der Bundesrat hat hierzu eigens eine Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen erlassen, welche ebenfalls die vorzeitigen Pensionierungen nach Sozialplan regelt. Vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan sollen nur dann vorgenommen werden, wenn für vom Stellenabbau Betroffene nicht innerhalb der Bundesverwaltung eine andere, zumutbare Stelle gefunden werden kann. Ferner will der Bundesrat mögliche Kosten für vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan über Kreditreste im Personalbereich kompensieren und dies den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Nachtrag II beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, keine Frühpensionierungen beim Bundespersonal auf Staatskosten mehr vorzunehmen, sofern die Haushaltführung des Bundes nicht schuldenbremsenkonform gestaltet ist. </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, diese Massnahme umgehend umzusetzen. </p><p>In vereinzelten und gut begründeten Fällen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden.</p>
- Frühpensionierungen nur bei Schuldenbremsenkonformität
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Frühpensionierungen des Bundespersonals belasten den Bundeshaushalt stark und wiederkehrend.</p><p>In der Privatwirtschaft können solche Frühpensionierungen nur durchgeführt werden, falls es die finanziellen Verhältnisse auch wirklich zulassen.</p>
- <p>Die Schuldenbremse stellt ein zentrales Element der Finanzpolitik dar. Ziel der Schuldenbremse ist der mittelfristige Budgetausgleich und damit die Verhinderung struktureller Ungleichgewichte. Kernstück der Schuldenbremse bildet eine einfache Ausgabenregel: Über einen Konjunkturzyklus hinweg dürfen die Ausgaben nicht grösser sein als die Einnahmen. Diese Grundregel, die den Bundesrat und das Parlament gemeinsam bindet, legt für die jährlichen Voranschläge verbindliche Ausgabenplafonds fest, die nicht überschritten werden dürfen. Die Ausnahme bilden ausserordentliche Situationen wie eine schwere Rezession, Naturkatastrophen oder andere besondere Entwicklungen wie z. B. im Asylwesen oder bei Anpassungen im Rechnungsmodell.</p><p>Seit Einführung im Jahre 2003 nehmen der Bundesrat und das Parlament die gemäss Verfassungsbestimmung auferlegte Aufgabe und Verantwortung bezüglich der Schuldenbremse wahr. Unter Berücksichtigung der durch den Abbaupfad erhöhten Ausgabenplafonds werden die Anforderungen der Schuldenbremse durchwegs erfüllt. Mit anderen Worten: Die Finanzrechnungen 2003 und 2004, der Voranschlag 2005 sowie der Finanzplan 2006-2008 sind insgesamt schuldenbremsenkonform. In Bezug auf das Jahr 2006 verbleibt ein Bereinigungsbedarf, der im Rahmen der zurzeit anlaufenden neuen Planungsrunde noch eliminiert wird.</p><p>Da die Budgethoheit beim Parlament liegt, ist es naheliegend, dass in erster Linie die eidgenössischen Räte die verfassungsmässigen Bestimmungen der Schuldenbremse aufgrund ihrer politischen Prioritäten und Posterioritäten zu respektieren haben. Der Bundesrat wird seinerseits - wie bisher - alles daransetzen, dem Parlament jeweils schuldenbremsenkonforme Voranschläge zu unterbreiten.</p><p>Die Schuldenbremse bezieht sich jeweils auf die Totalausgaben und enthält keinerlei Vorgaben, was die Zusammensetzung der Ausgaben betrifft. Die vom Motionär geforderte Schuldenbremsenkonformität gilt nicht nur bei Frühpensionierungen beim Bundespersonal, sondern für sämtliche Ausgabenarten, seien es Subventionen, Abgeltungen, Passivzinsen, Rüstungsgüter oder Darlehen und Investitionen. Für den vorgeschlagenen Automatismus, bei Verletzung der Schuldenbremse eine vorgegebene Kategorie von Ausgaben zu kürzen, gibt es keine sachliche Begründung.</p><p>Bei Frühpensionierungen gilt es zu unterscheiden zwischen den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritten, den vorzeitigen Pensionierungen gemäss besonderen Reglementen (z. B. Grenzwachtkorps, Instruktionskorps, Testpiloten usw.) sowie den vorzeitigen Pensionierungen im Rahmen von Umstrukturierungen (Sozialplan). In allen Fällen sind die Leistungen des Arbeitgebers gesetzlich geregelt und können im Rahmen der Budgetbereinigung nicht kurzfristig gekürzt werden. Allfällige Kürzungen bei den Sozialplankosten vorzunehmen würde bedeuten, dass Personal entlassen oder weiterbeschäftigt werden muss. Der bevorstehende Stellenabbau im Rahmen der Entlastungsprogramme soll möglichst ohne Entlassungen sozialverträglich umgesetzt werden. Der Bundesrat hat hierzu eigens eine Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen erlassen, welche ebenfalls die vorzeitigen Pensionierungen nach Sozialplan regelt. Vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan sollen nur dann vorgenommen werden, wenn für vom Stellenabbau Betroffene nicht innerhalb der Bundesverwaltung eine andere, zumutbare Stelle gefunden werden kann. Ferner will der Bundesrat mögliche Kosten für vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan über Kreditreste im Personalbereich kompensieren und dies den eidgenössischen Räten jeweils mit dem Nachtrag II beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, keine Frühpensionierungen beim Bundespersonal auf Staatskosten mehr vorzunehmen, sofern die Haushaltführung des Bundes nicht schuldenbremsenkonform gestaltet ist. </p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, diese Massnahme umgehend umzusetzen. </p><p>In vereinzelten und gut begründeten Fällen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden.</p>
- Frühpensionierungen nur bei Schuldenbremsenkonformität
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