Medizinische Grundversorgung in dünn besiedelten Regionen

ShortId
04.3786
Id
20043786
Updated
28.07.2023 08:40
Language
de
Title
Medizinische Grundversorgung in dünn besiedelten Regionen
AdditionalIndexing
2841;Grundversorgung;ländliches Gebiet;ärztliche Versorgung;Randregion;Gesundheitswesen;Arzt/Ärztin;Regionalpolitik
1
  • L04K01050511, Gesundheitswesen
  • L05K0701030901, Grundversorgung
  • L05K0704030107, ländliches Gebiet
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
  • L07K08070102010704, Randregion
  • L04K08020335, Regionalpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der zunehmende Mangel an Ärztinnen und Ärzten, welche in den Randregionen praktizieren wollen, ist auch aus der Sicht des Bundesrates ein Problem. Die Gründe für diese Entwicklung sind vielfältig. Dabei geht es auch - aber nicht ausschliesslich - um die Frage der Einkommensverhältnisse. Wichtige nicht geldwerte Faktoren sind die hohe zeitliche Belastung (inklusive häufiger Notfalldienste) sowie gewisse Einschränkungen in den sozialen Kontakten gegenüber einer urbanen Lebenswelt.</p><p>1. Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs und eine differenzierte Handhabung des Zulassungsstopps sind geeignete Massnahmen, um Anreize für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen, damit sie sich auch abseits der Zentren niederlassen. Im Rahmen der KVG-Revision hat der Bundesrat einige flankierende Massnahmen bei der Einführung der Vertragsfreiheit vorgeschlagen, die in diese Richtung gehen (Art. 35a des KVG-Entwurfes). Das Gesetz sieht insbesondere die Festlegung von Mindest- und Höchstgrenzen der zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung in den Kantonen notwendigen Anzahl der Leistungserbringer (Bandbreiten) vor. Entsprechend werden sodann die Kantone beauftragt, innerhalb dieser Bandbreite die Zahl der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzulegen und für eine angemessene Verteilung in ihrem Kantonsgebiet besorgt zu sein. Das Gesetz verpflichtet die Krankenversicherer ferner, in allen Kantonen, in denen diese tätig sind, einen Zulassungsvertrag mit mindestens der vom Kanton festgelegten Anzahl Leistungserbringer abzuschliessen. Zudem ermöglicht Artikel 55a KVG und die entsprechende Ausführungsverordnung den Kantonen, Ausnahmen zum Zulassungsstopp insbesondere für Leistungserbringer zuzulassen, welche bereit sind, sich in unterversorgten Randgebieten niederzulassen.</p><p>2. Das Medizinalberufegesetz, das gegenwärtig in der zuständigen Kommission des Nationalrates beraten wird, trägt dem Anliegen inhaltlich in besonderem Masse Rechnung: Viele der im Gesetz formulierten Aus- und Weiterbildungsziele sowie Kompetenzprofile treffen in weitaus stärkerem Mass auf die Hausarztmedizin zu als auf andere Fachrichtungen. Zudem gewichtet der obligatorische Lernzielkatalog für die Ausbildung die Anforderungen an die Grundversorger besonders stark. In der Aus- und Weiterbildung sind in den letzten Jahren durch die fakultären Instanzen zur Hausarztmedizin und das Kollegium für Hausarztmedizin Strukturen zur systematischen Förderung der Grundversorgung aufgebaut worden.</p><p>3. Die Erfahrungen mit dem Kontrahierungszwang zeigen, dass eine Erhöhung des Taxpunktwertes allein und ganz generell die Garantie, einen Kundenstamm rasch aufzubauen und dadurch ein gesichertes Einkommen zu erzielen, meist keinen genügenden Anreiz zur Niederlassung von Grundversorgern in Randgebieten darstellen. Der Vorschlag des Bundesrates zur Vertragsfreiheit dürfte hingegen die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten in diesen Regionen fördern, da er den Versicherern vorschreibt, einen Zulassungsvertrag mit mindestens der für diesen Kanton festgelegten Anzahl von Leistungserbringern nach der von diesem vorgegebenen Gebietsaufteilung abzuschliessen. Wer demnach als Grundversorger zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einer gewissen Einkommensgarantie arbeiten möchte, wird sozusagen ermuntert oder gar verpflichtet, sich in einem unterversorgten Gebiet niederzulassen, sollte er in einer Zentrumsregion mit einem bereits ausreichenden Angebot keinen Zulassungsvertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherern abschliessen können.</p><p>4./5. Die Sicherstellung einer das ganze Gebiet abdeckenden medizinischen Versorgung ist eine Kantonsaufgabe. Die Kantone unternehmen vermehrt Anstrengungen, Ärztinnen und Ärzte zur Niederlassung in Randregionen zu motivieren, z. B. durch Hilfestellung bei der von vielen in der Grundversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzten als übermässig belastend empfundenen Notfalldienstpflicht. Der Bund sieht neben den in den Ziffern 1 bis 3 erwähnten Massnahmen zurzeit keine weiteren Aktivitäten vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die medizinische Grundversorgung in den dünnbesiedelten Gebieten wird mittelfristig zu einem Problem des Service public. Es finden sich schon heute kaum mehr junge Ärzte, die bereit sind, sich als Allgemeinpraktiker in ländlichen Gebieten zu betätigen. Das führt nicht nur zu Engpässen in der Grundversorgung, sondern auch zu entsprechenden Mehrkosten. Zudem benachteiligen die grossen Unterschiede in der Taxpunktwertung die Allgemeinpraktiker in den Randregionen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Welche flankierenden Massnahmen sind vorgesehen, um vis-à-vis dem Zulassungsstopp und der Lockerung des Kontrahierungszwangs die Grundversorgung in allen Gebieten der Schweiz zu gewährleisten?</p><p>2. Gibt es ein Assistenzstellenkonzept, welches die Ausbildung von Allgemeinpraktikern fördert, die gewillt sind, anschliessend als sogenannte Landärzte zu praktizieren?</p><p>3. Kann eine Anpassung der Taxpunktwerte zugunsten der Grundversorger in den Randregionen mithelfen, das angesprochene Problem zu lösen?</p><p>4. Welchen Stellenwert geniesst die medizinische Grundversorgung in der Neuen Regionalpolitik des Bundes?</p><p>5. Sind diesbezüglich konkrete Massnahmen vorgesehen?</p>
  • Medizinische Grundversorgung in dünn besiedelten Regionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der zunehmende Mangel an Ärztinnen und Ärzten, welche in den Randregionen praktizieren wollen, ist auch aus der Sicht des Bundesrates ein Problem. Die Gründe für diese Entwicklung sind vielfältig. Dabei geht es auch - aber nicht ausschliesslich - um die Frage der Einkommensverhältnisse. Wichtige nicht geldwerte Faktoren sind die hohe zeitliche Belastung (inklusive häufiger Notfalldienste) sowie gewisse Einschränkungen in den sozialen Kontakten gegenüber einer urbanen Lebenswelt.</p><p>1. Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs und eine differenzierte Handhabung des Zulassungsstopps sind geeignete Massnahmen, um Anreize für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen, damit sie sich auch abseits der Zentren niederlassen. Im Rahmen der KVG-Revision hat der Bundesrat einige flankierende Massnahmen bei der Einführung der Vertragsfreiheit vorgeschlagen, die in diese Richtung gehen (Art. 35a des KVG-Entwurfes). Das Gesetz sieht insbesondere die Festlegung von Mindest- und Höchstgrenzen der zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung in den Kantonen notwendigen Anzahl der Leistungserbringer (Bandbreiten) vor. Entsprechend werden sodann die Kantone beauftragt, innerhalb dieser Bandbreite die Zahl der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzulegen und für eine angemessene Verteilung in ihrem Kantonsgebiet besorgt zu sein. Das Gesetz verpflichtet die Krankenversicherer ferner, in allen Kantonen, in denen diese tätig sind, einen Zulassungsvertrag mit mindestens der vom Kanton festgelegten Anzahl Leistungserbringer abzuschliessen. Zudem ermöglicht Artikel 55a KVG und die entsprechende Ausführungsverordnung den Kantonen, Ausnahmen zum Zulassungsstopp insbesondere für Leistungserbringer zuzulassen, welche bereit sind, sich in unterversorgten Randgebieten niederzulassen.</p><p>2. Das Medizinalberufegesetz, das gegenwärtig in der zuständigen Kommission des Nationalrates beraten wird, trägt dem Anliegen inhaltlich in besonderem Masse Rechnung: Viele der im Gesetz formulierten Aus- und Weiterbildungsziele sowie Kompetenzprofile treffen in weitaus stärkerem Mass auf die Hausarztmedizin zu als auf andere Fachrichtungen. Zudem gewichtet der obligatorische Lernzielkatalog für die Ausbildung die Anforderungen an die Grundversorger besonders stark. In der Aus- und Weiterbildung sind in den letzten Jahren durch die fakultären Instanzen zur Hausarztmedizin und das Kollegium für Hausarztmedizin Strukturen zur systematischen Förderung der Grundversorgung aufgebaut worden.</p><p>3. Die Erfahrungen mit dem Kontrahierungszwang zeigen, dass eine Erhöhung des Taxpunktwertes allein und ganz generell die Garantie, einen Kundenstamm rasch aufzubauen und dadurch ein gesichertes Einkommen zu erzielen, meist keinen genügenden Anreiz zur Niederlassung von Grundversorgern in Randgebieten darstellen. Der Vorschlag des Bundesrates zur Vertragsfreiheit dürfte hingegen die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten in diesen Regionen fördern, da er den Versicherern vorschreibt, einen Zulassungsvertrag mit mindestens der für diesen Kanton festgelegten Anzahl von Leistungserbringern nach der von diesem vorgegebenen Gebietsaufteilung abzuschliessen. Wer demnach als Grundversorger zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einer gewissen Einkommensgarantie arbeiten möchte, wird sozusagen ermuntert oder gar verpflichtet, sich in einem unterversorgten Gebiet niederzulassen, sollte er in einer Zentrumsregion mit einem bereits ausreichenden Angebot keinen Zulassungsvertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherern abschliessen können.</p><p>4./5. Die Sicherstellung einer das ganze Gebiet abdeckenden medizinischen Versorgung ist eine Kantonsaufgabe. Die Kantone unternehmen vermehrt Anstrengungen, Ärztinnen und Ärzte zur Niederlassung in Randregionen zu motivieren, z. B. durch Hilfestellung bei der von vielen in der Grundversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzten als übermässig belastend empfundenen Notfalldienstpflicht. Der Bund sieht neben den in den Ziffern 1 bis 3 erwähnten Massnahmen zurzeit keine weiteren Aktivitäten vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die medizinische Grundversorgung in den dünnbesiedelten Gebieten wird mittelfristig zu einem Problem des Service public. Es finden sich schon heute kaum mehr junge Ärzte, die bereit sind, sich als Allgemeinpraktiker in ländlichen Gebieten zu betätigen. Das führt nicht nur zu Engpässen in der Grundversorgung, sondern auch zu entsprechenden Mehrkosten. Zudem benachteiligen die grossen Unterschiede in der Taxpunktwertung die Allgemeinpraktiker in den Randregionen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Welche flankierenden Massnahmen sind vorgesehen, um vis-à-vis dem Zulassungsstopp und der Lockerung des Kontrahierungszwangs die Grundversorgung in allen Gebieten der Schweiz zu gewährleisten?</p><p>2. Gibt es ein Assistenzstellenkonzept, welches die Ausbildung von Allgemeinpraktikern fördert, die gewillt sind, anschliessend als sogenannte Landärzte zu praktizieren?</p><p>3. Kann eine Anpassung der Taxpunktwerte zugunsten der Grundversorger in den Randregionen mithelfen, das angesprochene Problem zu lösen?</p><p>4. Welchen Stellenwert geniesst die medizinische Grundversorgung in der Neuen Regionalpolitik des Bundes?</p><p>5. Sind diesbezüglich konkrete Massnahmen vorgesehen?</p>
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